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Sie können sich § 22 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. 3Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Gläubigerschutz | Gläubigerschutz | ||||
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f | 1 | (1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, | f | 1 | (1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, |
2 | wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der | 2 | wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der | ||
3 | Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen | 3 | Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen | ||
4 | Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren | 4 | Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren | ||
5 | Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, | 5 | Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, | ||
6 | soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den | 6 | soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den | ||
7 | Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die | 7 | Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die | ||
8 | Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger | 8 | Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger | ||
t | 9 | sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht | t | 9 | sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht |
10 | hinzuweisen. | 10 | hinzuweisen. | ||
11 | (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, | 11 | (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, | ||
12 | die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer | 12 | die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer | ||
13 | Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz | 13 | Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz | ||
14 | errichtet und staatlich überwacht ist. | 14 | errichtet und staatlich überwacht ist. |
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