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Sie können sich § 19 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. 2Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.
(2) 1Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. 2Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.
(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen.
Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung | Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung | ||||
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t | 1 | Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung | t | 1 | Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung |
Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung | Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden | f | 1 | (1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden |
2 | Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes | 2 | Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes | ||
3 | jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die | 3 | jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die | ||
4 | Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit | 4 | Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit | ||
5 | dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im | 5 | dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im | ||
6 | Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die | 6 | Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die | ||
7 | Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben | 7 | Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben | ||
8 | Tag erfolgen. | 8 | Tag erfolgen. | ||
9 | (2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts | 9 | (2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts | ||
10 | wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der | 10 | wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der | ||
11 | Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat | 11 | Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat | ||
12 | das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den | 12 | das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den | ||
13 | Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden | 13 | Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden | ||
14 | Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu | 14 | Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu | ||
15 | vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des | 15 | vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des | ||
16 | übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln. | 16 | übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln. | ||
17 | (3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten | 17 | (3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten | ||
18 | Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung | 18 | Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung | ||
t | 19 | von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs ihrem ganzen Inhalt nach | t | 19 | von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen. |
20 | bekanntzumachen. |
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