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Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten | Bußgeldvorschriften | ||||
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t | 1 | Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über | t | 1 | Bußgeldvorschriften |
2 | alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung | ||||
3 | der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten |
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten | Bußgeldvorschriften | ||||
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n | 1 | (1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5 gelten | n | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | ergänzend | ||||
3 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 4 | für die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank und für | n | 3 | entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § |
5 | deren Verfahren die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung, | 4 | 4d Nummer 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht | ||
5 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | ||||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 7 | für die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für | t | 7 | einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung |
8 | Finanzdienstleistungsaufsicht und für deren Verfahren die | 8 | auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die | ||
9 | Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung. | 9 | Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | ||
10 | Bei ergänzender Anwendung der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung nach | 10 | verweist. | ||
11 | Satz 1 Nummer 2 treten an die Stelle der Streitigkeiten nach dem | 11 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro | ||
12 | Kapitalanlagegesetzbuch die Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 | 12 | geahndet werden. | ||
13 | und 7. Schlichter, die für die Schlichtung von Streitigkeiten nach § 14 Absatz | 13 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
14 | 1 Satz 1 Nummer 6 bestellt sind, dürfen nicht zugleich die Aufsicht über | 14 | Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. | ||
15 | Unternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des Kreditwesengesetzes | ||||
16 | unterliegen. Vor der Bestellung von Schlichtern für Streitigkeiten nach § 14 | ||||
17 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 der | ||||
18 | Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung der BVI Bundesverband Investment | ||||
19 | und Asset Management e. V. sowie die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. | ||||
20 | nicht zu beteiligen. | ||||
21 | (2) Die Schlichtungsstellen der Verbände, denen die Schlichtungsaufgabe nach § | ||||
22 | 7 Absatz 1 und 2 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung oder nach § 11 | ||||
23 | Absatz 1 der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung jeweils in der vor dem | ||||
24 | 26. Februar 2016 geltenden Fassung wirksam übertragen worden ist, gelten bis | ||||
25 | zum 1. Februar 2017 als anerkannte private Verbraucherschlichtungsstellen nach | ||||
26 | § 14 Absatz 1. |
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