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Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | ||||
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t | 1 | Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | t | 1 | Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen |
Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste | f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste |
2 | erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat | 2 | erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat | ||
n | 3 | 1. | n | 3 | anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den |
4 | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § | 4 | Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder | ||
5 | 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß | 5 | Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich | ||
6 | Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, | 6 | versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ | ||
7 | 2. | 7 | 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können. | ||
8 | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger | ||||
9 | beruflicher Interessen und | ||||
10 | 3. | ||||
11 | Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern | ||||
12 | auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines | ||||
13 | Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, | ||||
14 | wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur | ||||
15 | Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a benötigen und | ||||
16 | nicht anderweitig beschaffen können. | ||||
17 | (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand | 8 | (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand | ||
18 | der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden | 9 | der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden | ||
19 | kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der | 10 | kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der | ||
20 | Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht | 11 | Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht | ||
21 | einwilligt. | 12 | einwilligt. | ||
22 | (3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen | 13 | (3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen | ||
23 | angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der | 14 | angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der | ||
24 | Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt | 15 | Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt | ||
25 | worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen | 16 | worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen | ||
t | 26 | diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat. | t | 17 | diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat. |
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