Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen
3
soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
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den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht
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etwas anderes ergibt.
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