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Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen | Überprüfung der Eintragung | ||||
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t | 1 | Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen | t | 1 | Überprüfung der Eintragung |
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen | Überprüfung der Eintragung | ||||
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t | 1 | (1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) | t | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte |
2 | 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über | 2 | Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die | ||
3 | die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der | 3 | Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | ||
4 | Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der | 4 | 1. | ||
5 | Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt | 5 | nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Ersteintragung und danach jeweils | ||
6 | durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert | 6 | nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder | ||
7 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in | 7 | 2. | ||
8 | Anspruch genommen werden. | 8 | unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am | ||
9 | (2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es | 9 | Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen. | ||
10 | wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU- | 10 | (2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine | ||
11 | Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz | 11 | qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die | ||
12 | 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 12 | Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht | ||
13 | das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die | ||||
14 | Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen. | ||||
15 | (3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren | ||||
16 | Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung | ||||
17 | der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. |