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Sie können sich § 22 TzBfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
Abweichende Vereinbarungen | Abweichende Vereinbarungen | ||||
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t | 1 | Abweichende Vereinbarungen | t | 1 | Abweichende Vereinbarungen |
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2 | 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht | 2 | 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht | ||
3 | zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. | 3 | zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. | ||
4 | (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne | 4 | (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne | ||
5 | des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a | 5 | des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a | ||
6 | Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 | 6 | Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 | ||
t | 7 | Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen | t | 7 | Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen |
8 | Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die | 8 | Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die | ||
9 | Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen | 9 | Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen | ||
10 | Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des | 10 | Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des | ||
11 | Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. | 11 | Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. |
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