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Sie können sich § 12 TzBfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). 2Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. 4Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) 1Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. 2Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(4) 1Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). 2Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. 3Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. 4Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Arbeit auf Abruf | Arbeit auf Abruf | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer | f | 1 | (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer |
2 | seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit | 2 | seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit | ||
3 | auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen | 3 | auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen | ||
4 | und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen | 4 | und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen | ||
5 | Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als | 5 | Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als | ||
6 | vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, | 6 | vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, | ||
7 | hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für | 7 | hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für | ||
8 | mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. | 8 | mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. | ||
9 | (2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 | 9 | (2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 | ||
10 | eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent | 10 | eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent | ||
11 | der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der | 11 | der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der | ||
12 | wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit | 12 | wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit | ||
13 | vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen | 13 | vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen | ||
14 | Arbeitszeit weniger abrufen. | 14 | Arbeitszeit weniger abrufen. | ||
n | 15 | (3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der | n | 15 | (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch |
16 | Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im | 16 | Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung | ||
17 | Voraus mitteilt. | 17 | hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung | ||
18 | verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils | ||||
19 | mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen | ||||
20 | nach Satz 1 zu erfolgen hat. | ||||
18 | (4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die | 21 | (4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die | ||
19 | maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des | 22 | maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des | ||
20 | Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei | 23 | Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei | ||
21 | Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das | 24 | Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das | ||
22 | Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate | 25 | Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate | ||
23 | bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die | 26 | bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die | ||
24 | durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. | 27 | durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. | ||
25 | Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und | 28 | Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und | ||
26 | Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer | 29 | Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer | ||
27 | günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | 30 | günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | ||
28 | finden Anwendung. | 31 | finden Anwendung. | ||
29 | (5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des | 32 | (5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des | ||
30 | Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend. | 33 | Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend. | ||
t | 31 | (6) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des | t | 34 | (6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist |
32 | Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die | 35 | nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, | ||
33 | tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. | 36 | wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche | ||
34 | Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht | 37 | Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich | ||
35 | tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen | 38 | eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und | ||
36 | Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren. | 39 | Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf | ||
40 | Abruf vereinbaren. |
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