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Sie können sich § 7 TzBfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. 2Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. 3Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. 2Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze | Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze | ||||
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t | 1 | Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze | t | 1 | Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze |
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2 | des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn | 2 | des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn | ||
3 | sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. | 3 | sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. | ||
4 | (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach | 4 | (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach | ||
5 | Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich | 5 | Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich | ||
t | 6 | vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der | t | 6 | vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende |
7 | Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung | ||||
8 | zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. | ||||
9 | (3) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer | ||||
10 | Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich | ||||
11 | vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu | ||||
12 | informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. | 7 | Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden | ||
8 | sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der | ||||
9 | Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung | ||||
10 | oder Vermittlung hinzuziehen. | ||||
11 | (3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis | ||||
12 | länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach | ||||
13 | Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige | ||||
14 | eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in | ||||
15 | den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in | ||||
16 | Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet | ||||
17 | beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend. | ||||
13 | (4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte | 18 | (4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte | ||
14 | Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und | 19 | Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und | ||
15 | Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante | 20 | Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante | ||
16 | Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in | 21 | Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in | ||
17 | Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf | 22 | Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf | ||
18 | Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des | 23 | Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des | ||
19 | Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. | 24 | Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
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