Lade...
Lade...
Sie können sich § 30 TTDSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2, soweit nicht gemäß § 27 die Zuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegeben ist.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 sicherzustellen. 2Der nach den Vorschriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. 3Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
(3) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Absatz 2 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 2 den Betrieb von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
(4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen und Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dies erfordert.
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur | Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur | t | 1 | Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur |
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur | Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung |
t | 2 | der Vorschriften in Teil 2, soweit nicht gemäß § 27 die Zuständigkeit des oder | t | 2 | der Vorschriften in Teil 2, soweit nicht gemäß § 29 die Zuständigkeit des oder |
3 | der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 3 | der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||
4 | gegeben ist. | 4 | gegeben ist. | ||
5 | (2) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, | 5 | (2) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, | ||
6 | um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 sicherzustellen. Der nach | 6 | um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 sicherzustellen. Der nach | ||
7 | den Vorschriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforderung der | 7 | den Vorschriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforderung der | ||
8 | Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die | 8 | Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die | ||
9 | Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen | 9 | Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen | ||
10 | befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder | 10 | befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder | ||
11 | Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. | 11 | Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. | ||
12 | (3) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Absatz 2 hinaus kann die | 12 | (3) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Absatz 2 hinaus kann die | ||
13 | Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 2 den | 13 | Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 2 den | ||
14 | Betrieb von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das Erbringen des | 14 | Betrieb von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das Erbringen des | ||
15 | betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn | 15 | betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn | ||
16 | mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. | 16 | mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. | ||
17 | (4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen und Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 | 17 | (4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen und Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 | ||
18 | kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu | 18 | kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu | ||
19 | 1 Million Euro festgesetzt werden. | 19 | 1 Million Euro festgesetzt werden. | ||
20 | (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird | 20 | (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird | ||
21 | eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und | 21 | eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und | ||
22 | 3 dies erfordert. | 22 | 3 dies erfordert. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.