f | (1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, | f | (1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, |
| die | | die |
| 1. | | 1. |
| nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische | | nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische |
| Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben, | | Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben, |
| 2. | | 2. |
| kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und | | kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und |
| an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein | | an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein |
| solches Interesse haben können, | | solches Interesse haben können, |
| 3. | | 3. |
| die personenbezogenen Daten und die Informationen über die | | die personenbezogenen Daten und die Informationen über die |
| Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als die | | Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als die |
| Einwilligungsverwaltung verarbeiten und | | Einwilligungsverwaltung verarbeiten und |
| 4. | | 4. |
| ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und | | ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und |
| Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus | | Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus |
| dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die | | dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die |
| rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich | | rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich |
| insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt, | | insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt, |
| können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach | | können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach |
| Absatz 2 anerkannt werden. | | Absatz 2 anerkannt werden. |
| (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | | (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des |
| Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen | | Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen |
| 1. | | 1. |
| an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische | | an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische |
| Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und | | Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und |
| 2. | | 2. |
| an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere | | an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere |
| a) | | a) |
| den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Anerkennung, | | den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Anerkennung, |
| b) | | b) |
| den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Nummer 4 und | | den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Nummer 4 und |
| c) | | c) |
| die für die Anerkennung zuständige unabhängige Stelle, und | | die für die Anerkennung zuständige unabhängige Stelle, und |
| 3. | | 3. |
| die technischen und organisatorischen Maßnahmen, dass | | die technischen und organisatorischen Maßnahmen, dass |
| a) | | a) |
| Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet, | | Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet, |
| aa) | | aa) |
| Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 | | Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 |
| befolgt und | | befolgt und |
| bb) | | bb) |
| die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung | | die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung |
| berücksichtigt und | | berücksichtigt und |
| b) | | b) |
t | Anbieter von Telemedien bei der Verwaltung der von Endnutzern erteilten | t | Anbieter von digitalen Diensten bei der Verwaltung der von Endnutzern |
| Einwilligung die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung | | erteilten Einwilligung die Einbindung von anerkannten Diensten zur |
| und Einstellungen durch die Endnutzer berücksichtigen. | | Einwilligungsverwaltung und Einstellungen durch die Endnutzer berücksichtigen. |
| (3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten | | (3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten |
| einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen | | einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen |
| im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer | | im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer |
| Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den | | Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den |
| Bundesrat vor. | | Bundesrat vor. |