n | (1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von Telemedien im | n | (1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von digitalen |
| Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung | | Diensten im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur |
| der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. | | Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. |
| (2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft | | (2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall |
| über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung | | Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur |
| zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte | | Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut |
| aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes | | geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder |
| oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, | | aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, |
| erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur | | 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder |
| Auskunft verpflichtet. | | 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich |
| | | ist. |
| (3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige | | (3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige |
| gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung | | gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung |
| erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht | | erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht |
| entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der | | entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der |
| Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der | | Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der |
| Auskunftserteilung beschränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das | | Auskunftserteilung beschränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das |
| Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig | | Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig |
| ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz | | ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz |
| oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das | | oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das |
| Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in | | Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in |
| Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. | | entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. |
| Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. | | Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. |
t | (4) Der Anbieter von Telemedien ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach | t | (4) Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem |
| Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des | | Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die |
| Verfahrens unterrichten. | | Einleitung des Verfahrens unterrichten. |