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Sie können sich § 15b TMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abweichend von § 15a darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. 2Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an
(3) 1Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. 3Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(4) 1Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. 2Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. 3Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten | Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten | ||||
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t | 1 | Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten | t | 1 | Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten |
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten | Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der geschäftsmäßig | f | 1 | (1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der geschäftsmäßig |
2 | Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran | 2 | Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran | ||
3 | vermittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter oder andere Daten, | 3 | vermittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter oder andere Daten, | ||
4 | mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in | 4 | mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in | ||
5 | diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt | 5 | diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt | ||
6 | wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten | 6 | wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten | ||
7 | gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die | 7 | gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die | ||
8 | Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu | 8 | Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu | ||
9 | berücksichtigen. | 9 | berücksichtigen. | ||
10 | (2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an | 10 | (2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden, soweit diese im | 12 | zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden, soweit diese im | ||
13 | Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die | 13 | Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die | ||
14 | ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung | 14 | ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung | ||
15 | besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, | 15 | besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, | ||
t | 16 | e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Nummer 4, 5, 6 oder 7 | t | 16 | e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Nummer 5, 6, 9 oder 10 |
17 | der Strafprozessordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen, | 17 | der Strafprozessordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen, | ||
18 | oder | 18 | oder | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | 20 | für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | ||
21 | zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe | 21 | zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe | ||
22 | einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz | 22 | einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz | ||
23 | 1 genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder | 23 | 1 genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder | ||
24 | Freiheit einer Person, für die sexuelle Selbstbestimmung, für den Bestand des | 24 | Freiheit einer Person, für die sexuelle Selbstbestimmung, für den Bestand des | ||
25 | Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 25 | Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
26 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erlauben, nach Anordnung durch ein | 26 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erlauben, nach Anordnung durch ein | ||
27 | Gericht verlangen. | 27 | Gericht verlangen. | ||
28 | An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 | 28 | An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 | ||
29 | nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft | 29 | nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft | ||
30 | tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | 30 | tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | ||
31 | (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran | 31 | (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran | ||
32 | mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu | 32 | mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu | ||
33 | beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine | 33 | beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine | ||
34 | Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und | 34 | Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und | ||
35 | die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen | 35 | die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen | ||
36 | sowie Dritten Stillschweigen zu wahren. | 36 | sowie Dritten Stillschweigen zu wahren. | ||
37 | (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat | 37 | (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat | ||
38 | die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen | 38 | die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen | ||
39 | Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist | 39 | Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist | ||
40 | durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten | 40 | durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten | ||
41 | formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung des | 41 | formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung des | ||
42 | Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben | 42 | Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben | ||
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