Lade...
Lade...
Sie können sich § 7 TMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) 1Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 2Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
(4) 1Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. 2Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. 3Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Allgemeine Grundsätze | Allgemeine Grundsätze | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung | f | 1 | (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung |
2 | bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. | 2 | bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. | ||
3 | (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von | 3 | (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von | ||
4 | ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach | 4 | ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach | ||
5 | Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. | 5 | Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. | ||
6 | (3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der | 6 | (3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der | ||
7 | Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von | 7 | Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von | ||
8 | gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der | 8 | gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der | ||
9 | Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. | 9 | Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. | ||
t | 10 | Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu | t | 10 | Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien- |
11 | wahren. | 11 | Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren. | ||
12 | (4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um | 12 | (4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um | ||
13 | das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den | 13 | das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den | ||
14 | Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts | 14 | Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts | ||
15 | abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter | 15 | abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter | ||
16 | nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die | 16 | nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die | ||
17 | Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss | 17 | Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss | ||
18 | zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter | 18 | zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter | ||
19 | auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung | 19 | auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung | ||
20 | und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 | 20 | und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 | ||
21 | Absatz 1 Satz 3 nicht. | 21 | Absatz 1 Satz 3 nicht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.