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(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und | f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und |
t | 2 | Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. | t | 2 | Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 |
3 | 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen | ||||
4 | über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste | 3 | Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste | ||
5 | nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des | 4 | nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des | ||
6 | Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle | 5 | Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle | ||
7 | Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die | 6 | Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die | ||
8 | Nutzung ein Entgelt erhoben wird. | 7 | Nutzung ein Entgelt erhoben wird. | ||
9 | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung. | 8 | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung. | ||
10 | (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt. | 9 | (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt. | ||
11 | (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen | 10 | (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen | ||
12 | ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien | 11 | ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien | ||
13 | (Rundfunkstaatsvertrag). | 12 | (Rundfunkstaatsvertrag). | ||
14 | (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen | 13 | (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen | ||
15 | Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte. | 14 | Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte. | ||
16 | (6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle | 15 | (6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle | ||
17 | Mediendienste gelten nicht für Dienste, die | 16 | Mediendienste gelten nicht für Dienste, die | ||
18 | 1. | 17 | 1. | ||
19 | ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und | 18 | ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und | ||
20 | 2. | 19 | 2. | ||
21 | weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen | 20 | weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen | ||
22 | Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden. | 21 | Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden. |
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