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(1) 1Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die nach § 15 Absatz 1 erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. 2Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. 2Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. 4In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. 5Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an
(4) 1Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. 3Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(5) 1Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. 2Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. 3Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.
Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten | Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten | ||||
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t | 1 | Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten | t | 1 | Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten |
Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten | Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den | f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den |
2 | Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die nach § 15 Absatz 1 erhobenen | 2 | Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die nach § 15 Absatz 1 erhobenen | ||
3 | Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von | 3 | Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von | ||
4 | Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Für | 4 | Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Für | ||
5 | die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu | 5 | die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu | ||
6 | berücksichtigen. | 6 | berücksichtigen. | ||
7 | (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden | 7 | (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden | ||
8 | Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall | 8 | Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall | ||
9 | unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der | 9 | unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der | ||
10 | in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist | 10 | in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist | ||
11 | schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die | 11 | schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die | ||
12 | Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt | 12 | Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt | ||
13 | wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich | 13 | wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich | ||
14 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die | 14 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die | ||
15 | Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | 15 | Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | ||
16 | (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an | 16 | (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit | 18 | die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit | ||
19 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu | 19 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu | ||
20 | erhebenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den | 20 | erhebenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den | ||
n | 21 | Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu | n | 21 | Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln, |
22 | vollstrecken, | ||||
23 | 2. | 22 | 2. | ||
24 | die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | 23 | die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | ||
25 | zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, | 24 | zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, | ||
26 | a) | 25 | a) | ||
27 | zur Abwehr einer Gefahr für | 26 | zur Abwehr einer Gefahr für | ||
28 | aa) | 27 | aa) | ||
29 | die öffentliche Sicherheit; wobei die Auskunft auf die nach § 15 Absatz 1 | 28 | die öffentliche Sicherheit; wobei die Auskunft auf die nach § 15 Absatz 1 | ||
30 | Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten beschränkt ist, oder | 29 | Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten beschränkt ist, oder | ||
31 | bb) | 30 | bb) | ||
32 | Leib, Leben, Freiheit der Person, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand | 31 | Leib, Leben, Freiheit der Person, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand | ||
33 | und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freiheitlich demokratische | 32 | und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freiheitlich demokratische | ||
34 | Grundordnung, Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der | 33 | Grundordnung, Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der | ||
35 | Existenz der Menschen bedroht, sowie nicht unerhebliche Sachwerte, oder | 34 | Existenz der Menschen bedroht, sowie nicht unerhebliche Sachwerte, oder | ||
36 | b) | 35 | b) | ||
37 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 36 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
n | 38 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | n | 37 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich |
39 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 38 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
40 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen | 39 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen | ||
41 | Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach | 40 | Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach | ||
42 | konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte | 41 | konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte | ||
43 | Personen beteiligt sein werden, oder | 42 | Personen beteiligt sein werden, oder | ||
44 | c) | 43 | c) | ||
45 | zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 44 | zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
n | 46 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | n | 45 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich |
47 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 46 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
48 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | 47 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||
49 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem | 48 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem | ||
50 | übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat | 49 | übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat | ||
51 | begehen wird, oder | 50 | begehen wird, oder | ||
52 | d) | 51 | d) | ||
53 | zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | 52 | zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | ||
54 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | 53 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | ||
55 | auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der | 54 | auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der | ||
56 | Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | 55 | Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | ||
57 | e) | 56 | e) | ||
58 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | 57 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||
59 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | 58 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | ||
60 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | 59 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | ||
61 | Zeitraums die Tat begehen wird, | 60 | Zeitraums die Tat begehen wird, | ||
62 | 3. | 61 | 3. | ||
63 | das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des | 62 | das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des | ||
64 | Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Einzelfall eine erhebliche Gefahr für die | 63 | Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Einzelfall eine erhebliche Gefahr für die | ||
65 | öffentliche Sicherheit vorliegt oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für | 64 | öffentliche Sicherheit vorliegt oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für | ||
66 | eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen | 65 | eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen | ||
67 | und die Daten erforderlich sind, um die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder | 66 | und die Daten erforderlich sind, um die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder | ||
n | 68 | zuständige Polizeibehörde zu ermitteln; die Auskunft ist beschränkt auf die nach | n | 67 | zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, wobei die Auskunft auf die nach § 15 |
69 | § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten, | 68 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten beschränkt ist, | ||
70 | 4. | 69 | 4. | ||
71 | das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, zum Schutz | 70 | das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, zum Schutz | ||
72 | der in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des | 71 | der in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des | ||
73 | Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter, wenn | 72 | Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter, wenn | ||
74 | a) | 73 | a) | ||
75 | Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes | 74 | Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes | ||
76 | sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen | 75 | sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen | ||
77 | beteiligt sein werden, oder | 76 | beteiligt sein werden, oder | ||
78 | b) | 77 | b) | ||
n | 79 | wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit | n | 78 | das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit |
80 | begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches | 79 | begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches | ||
81 | Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, | 80 | Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, | ||
82 | 5. | 81 | 5. | ||
83 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies | 82 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies | ||
84 | aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur | 83 | aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur | ||
85 | Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach | 84 | Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach | ||
86 | a) | 85 | a) | ||
87 | § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | 86 | § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | ||
88 | b) | 87 | b) | ||
89 | einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des | 88 | einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des | ||
90 | Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten | 89 | Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten | ||
91 | Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der | 90 | Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der | ||
92 | verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten | 91 | verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten | ||
93 | Kriminalität, | 92 | Kriminalität, | ||
94 | 6. | 93 | 6. | ||
95 | den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher | 94 | den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher | ||
96 | Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder | 95 | Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder | ||
97 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der | 96 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der | ||
98 | Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der | 97 | Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der | ||
99 | Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der | 98 | Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der | ||
100 | Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, | 99 | Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, | ||
101 | 7. | 100 | 7. | ||
102 | den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland | 101 | den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland | ||
103 | von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik | 102 | von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik | ||
104 | Deutschland, sofern | 103 | Deutschland, sofern | ||
105 | a) | 104 | a) | ||
106 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wenigstens seiner Art | 105 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wenigstens seiner Art | ||
107 | nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen besteht, an dem | 106 | nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen besteht, an dem | ||
108 | bestimmte Personen beteiligt sein werden, und das | 107 | bestimmte Personen beteiligt sein werden, und das | ||
109 | aa) | 108 | aa) | ||
n | 110 | einem der in § 4 Absatz 3 Satz 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche | n | 109 | einem der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten |
111 | unterfällt, oder | 110 | Gefahrenbereiche unterfällt, oder | ||
112 | bb) | 111 | bb) | ||
113 | das eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten | 112 | das eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten | ||
114 | Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder | 113 | Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder | ||
115 | b) | 114 | b) | ||
116 | eine Auskunftserteilung über bestimmte Nutzungsdaten im Sinne von § 15 | 115 | eine Auskunftserteilung über bestimmte Nutzungsdaten im Sinne von § 15 | ||
117 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erforderlich ist, um einen Nutzer zu identifizieren, | 116 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erforderlich ist, um einen Nutzer zu identifizieren, | ||
118 | von dem ein bestimmter, dem Bundesnachrichtendienst bereits bekannter Inhalt der | 117 | von dem ein bestimmter, dem Bundesnachrichtendienst bereits bekannter Inhalt der | ||
119 | Nutzung des Telemediendienstes herrührt, zum Zweck | 118 | Nutzung des Telemediendienstes herrührt, zum Zweck | ||
120 | aa) | 119 | aa) | ||
121 | der politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall | 120 | der politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall | ||
122 | tatsächliche Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im Ausland vorliegen, die von | 121 | tatsächliche Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im Ausland vorliegen, die von | ||
123 | außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland | 122 | außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland | ||
124 | sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst | 123 | sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst | ||
125 | beauftragt hat, oder | 124 | beauftragt hat, oder | ||
126 | bb) | 125 | bb) | ||
127 | der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | 126 | der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||
128 | Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für Vorgänge im Ausland | 127 | Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für Vorgänge im Ausland | ||
129 | bestehen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes | 128 | bestehen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes | ||
130 | genannten Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf abzielen oder geeignet sind, | 129 | genannten Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf abzielen oder geeignet sind, | ||
t | 131 | die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter zu | t | 130 | die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter zu |
132 | schädigen. | 131 | schädigen. | ||
133 | (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran | 132 | (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran | ||
134 | mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu | 133 | mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu | ||
135 | beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine | 134 | beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine | ||
136 | Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und | 135 | Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und | ||
137 | die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen | 136 | die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen | ||
138 | sowie Dritten Stillschweigen zu wahren. | 137 | sowie Dritten Stillschweigen zu wahren. | ||
139 | (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat | 138 | (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat | ||
140 | die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen | 139 | die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen | ||
141 | Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist | 140 | Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist | ||
142 | durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten | 141 | durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten | ||
143 | formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung des | 142 | formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung des | ||
144 | Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben | 143 | Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben | ||
145 | werden. | 144 | werden. |
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