f | (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben | f | (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben |
| und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder | | und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder |
| Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem | | Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem |
| Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten). | | Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten). |
| (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im | | (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im |
t | Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der | t | Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung |
| Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur | | der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. |
| Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der | | |
| nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben | | |
| nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur | | |
| Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und | | |
| Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der | | |
| Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des | | |
| Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des | | |
| Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des | | |
| internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen | | |
| Eigentum erforderlich ist. | | |
| (3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei | | (3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei |
| ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung | | ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung |
| zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte | | zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte |
| aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § | | aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § |
| 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. | | 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. |
| (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige | | (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige |
| gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung | | gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung |
| erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser | | erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser |
| Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. | | Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. |
| Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen | | Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen |
| Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft | | Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft |
| die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes | | die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes |
| über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der |
| freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen | | freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen |
| Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist | | Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist |
| die Beschwerde statthaft. | | die Beschwerde statthaft. |
| (5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 | | (5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 |
| hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens | | hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens |
| unterrichten. | | unterrichten. |