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Bestandsdaten | Bestandsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben | f | 1 | (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben |
2 | und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder | 2 | und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder | ||
3 | Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem | 3 | Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem | ||
4 | Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten). | 4 | Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten). | ||
5 | (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im | 5 | (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im | ||
6 | Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der | 6 | Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der | ||
7 | Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur | 7 | Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur | ||
8 | Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der | 8 | Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der | ||
9 | nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben | 9 | nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben | ||
10 | nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur | 10 | nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur | ||
11 | Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und | 11 | Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und | ||
12 | Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der | 12 | Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der | ||
13 | Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des | 13 | Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des | ||
14 | Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des | 14 | Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des | ||
15 | Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des | 15 | Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des | ||
16 | internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen | 16 | internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen | ||
17 | Eigentum erforderlich ist. | 17 | Eigentum erforderlich ist. | ||
18 | (3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei | 18 | (3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei | ||
19 | ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung | 19 | ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung | ||
20 | zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte | 20 | zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte | ||
t | 21 | aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des | t | 21 | aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § |
22 | Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. | 22 | 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. | ||
23 | (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige | 23 | (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige | ||
24 | gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung | 24 | gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung | ||
25 | erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser | 25 | erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser | ||
26 | Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. | 26 | Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. | ||
27 | Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen | 27 | Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen | ||
28 | Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft | 28 | Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft | ||
29 | die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes | 29 | die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes | ||
30 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 30 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
31 | freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen | 31 | freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen | ||
32 | Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist | 32 | Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist | ||
33 | die Beschwerde statthaft. | 33 | die Beschwerde statthaft. | ||
34 | (5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 | 34 | (5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 | ||
35 | hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens | 35 | hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens | ||
36 | unterrichten. | 36 | unterrichten. |
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