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Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen | Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen | ||||
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t | 1 | Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen | t | 1 | Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen |
Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen | Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen | ||||
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f | 1 | (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien | f | 1 | (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien |
2 | oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden | 2 | oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden | ||
3 | Voraussetzungen zu beachten: | 3 | Voraussetzungen zu beachten: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. | 5 | Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle | 7 | Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle | ||
8 | Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. | 8 | Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke | 10 | Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke | ||
11 | müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre | 11 | müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre | ||
12 | Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig | 12 | Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig | ||
13 | angegeben werden. | 13 | angegeben werden. | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als | 15 | Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als | ||
16 | solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar | 16 | solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar | ||
17 | und unzweideutig angegeben werden. | 17 | und unzweideutig angegeben werden. | ||
18 | (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, | 18 | (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, | ||
19 | darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle | 19 | darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle | ||
20 | Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein | 20 | Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein | ||
21 | Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und | 21 | Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und | ||
22 | Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor | 22 | Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor | ||
23 | Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende | 23 | Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende | ||
24 | Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den | 24 | Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den | ||
25 | kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. | 25 | kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. | ||
t | t | 26 | (3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der | ||
27 | Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese | ||||
28 | Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten. | ||||
29 | (4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle | ||||
30 | kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst | ||||
31 | hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder | ||||
32 | anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben. | ||||
26 | (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben | 33 | (5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben | ||
27 | unberührt. | 34 | unberührt. |
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