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Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und | f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und |
2 | Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. | 2 | Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. | ||
3 | 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen | 3 | 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen | ||
4 | über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste | 4 | über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste | ||
5 | nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des | 5 | nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des | ||
6 | Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle | 6 | Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle | ||
7 | Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die | 7 | Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die | ||
8 | Nutzung ein Entgelt erhoben wird. | 8 | Nutzung ein Entgelt erhoben wird. | ||
9 | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung. | 9 | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung. | ||
10 | (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt. | 10 | (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt. | ||
11 | (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen | 11 | (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen | ||
12 | ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien | 12 | ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien | ||
13 | (Rundfunkstaatsvertrag). | 13 | (Rundfunkstaatsvertrag). | ||
14 | (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen | 14 | (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen | ||
15 | Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte. | 15 | Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte. | ||
16 | (6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle | 16 | (6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle | ||
n | 17 | Mediendienste auf Abruf gelten nicht für Dienste, die | n | 17 | Mediendienste gelten nicht für Dienste, die |
18 | 1. | 18 | 1. | ||
n | 19 | ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und | n | 19 | ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und |
20 | 2. | 20 | 2. | ||
t | 21 | nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen | t | 21 | weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen |
22 | Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der | 22 | Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden. | ||
23 | Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter | ||||
24 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der | ||||
25 | Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die | ||||
26 | Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist, | ||||
27 | empfangen werden. |
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