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Sie können sich § 143 TKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:
(2) 1Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. 2Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. 4Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.
(3) 1In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. 2I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. 2Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 4Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Frequenznutzungsbeitrag | Frequenznutzungsbeitrag | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten |
2 | für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und | 2 | für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und | ||
3 | Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz | 3 | Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz | ||
4 | oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch | 4 | oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch | ||
5 | die Kosten der Bundesnetzagentur für: | 5 | die Kosten der Bundesnetzagentur für: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der | 7 | die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der | ||
8 | notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur | 8 | notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur | ||
9 | Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung, | 9 | Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung. | 11 | internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung. | ||
12 | (2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. | 12 | (2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. | ||
13 | Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus | 13 | Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus | ||
14 | der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. | 14 | der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. | ||
15 | Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund | 15 | Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund | ||
16 | sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies | 16 | sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies | ||
17 | gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie | 17 | gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie | ||
18 | Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten. | 18 | Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten. | ||
t | 19 | (3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht | t | 19 | (3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, |
20 | einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § | 20 | für die bereits | ||
21 | 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom | 21 | 1. | ||
22 | 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen | 22 | Gebühren nach § 142 erhoben werden, | ||
23 | Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 | 23 | 2. | ||
24 | Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des | 24 | Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für | ||
25 | Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung | 25 | Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und | ||
26 | digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben | ||||
27 | werden oder | ||||
28 | 3. | ||||
29 | Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit | ||||
30 | von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und der auf dieser | ||||
26 | und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird. | 31 | Vorschrift beruhenden Rechtsverordnung erhoben werden. | ||
27 | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | 32 | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | ||
28 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium | 33 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium | ||
29 | für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der | 34 | für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
30 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das | 35 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das | ||
31 | Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die | 36 | Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die | ||
32 | Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der | 37 | Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der | ||
33 | Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende | 38 | Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende | ||
34 | Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das | 39 | Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das | ||
35 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 | 40 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 | ||
36 | durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die | 41 | durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die | ||
37 | Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, | 42 | Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, | ||
38 | ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem | 43 | ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem | ||
39 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der | 44 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der | ||
40 | Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. | 45 | Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
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