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Sie können sich § 142 TKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(4) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Gebühr für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellt. 2Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vergeben werden.
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden:
(6) 1Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). 2Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 3Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). 4Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes.
(7) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Absatz 4 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
(8) 1Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. 2Eine Pauschalierung ist zulässig.
Gebühren und Auslagen | Gebühren und Auslagen | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren | n | 1 | (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung |
2 | öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen: | ||||
3 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 4 | Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § | n | 3 | des Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und |
5 | 55, | ||||
6 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 7 | Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund | n | 5 | eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 66 |
8 | einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4, | 6 | Absatz 4 | ||
9 | 3. | 7 | sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, | ||
10 | Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über | ||||
11 | Mehrwertdienste-Rufnummern, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung | ||||
14 | von Satellitensystemen nach § 56, | ||||
15 | 5. | ||||
16 | sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die in einem engen | ||||
17 | Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen, | ||||
18 | 6. | ||||
19 | Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf | ||||
20 | beruhenden Rechtsverordnungen, | ||||
21 | 7. | ||||
22 | Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69, | ||||
23 | 8. | ||||
24 | Entscheidungen der Zugangsregulierung nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, | ||||
25 | 21 Abs. 2 und 3, § 23 und den §§ 24 und 25, | ||||
26 | 9. | ||||
27 | Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und | ||||
28 | 39, | ||||
29 | 10. | ||||
30 | Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs. 4, | ||||
31 | 11. | ||||
32 | Entscheidungen über sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach § 133, | ||||
33 | 12. | ||||
34 | Entscheidungen der Streitbeilegung nach § 77n. | ||||
35 | Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer | ||||
36 | in Satz 1 bezeichneten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung | ||||
37 | 1. | ||||
38 | aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder | ||||
39 | 2. | ||||
40 | nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, | ||||
41 | zurückgenommen wird. | ||||
42 | (2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 | ||||
43 | zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. | ||||
44 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | ||||
45 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium | ||||
46 | für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||||
47 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||||
48 | 1. | ||||
49 | die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür | ||||
50 | zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form | ||||
51 | von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen, | ||||
52 | 2. | ||||
53 | eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und | ||||
54 | 3. | ||||
55 | das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 2 zu | ||||
56 | bestimmen. | ||||
57 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach | ||||
58 | Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung | ||||
59 | auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der | ||||
60 | Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens | ||||
61 | mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium | ||||
62 | der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. | ||||
63 | (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Gebühr für Entscheidungen über | ||||
64 | die Zuteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt werden, dass sie | ||||
65 | als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes | 8 | dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses | ||
66 | verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellt. Absatz 2 | 9 | Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. Satz | ||
67 | Satz 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von | 10 | 1 findet keine Anwendung, wenn Frequenzen oder Nummern von außerordentlich | ||
68 | außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsorientierte oder | 11 | wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender | ||
69 | vergleichende Auswahlverfahren vergeben werden. | 12 | Auswahlverfahren vergeben werden. | ||
70 | (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den | 13 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im | ||
71 | Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden: | 14 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
72 | 1. | 15 | die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der | ||
73 | der Umfang der zu erstattenden Auslagen und | 16 | Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen | ||
74 | 2. | 17 | nach § 145, durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des | ||
75 | die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilung | 18 | Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | ||
76 | nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 | 19 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem | ||
77 | Nr. 7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben. | 20 | Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und | ||
78 | (6) Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des | 21 | digitale Infrastruktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine | ||
79 | vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig | 22 | Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des | ||
80 | (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf | 23 | Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem | ||
81 | Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so | 24 | Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und | ||
82 | lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der | 25 | digitale Infrastruktur. | ||
83 | Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften | ||||
84 | Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen | ||||
85 | gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes. | ||||
86 | (7) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Absatz 4 wird eine | ||||
87 | Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des | ||||
88 | Versteigerungsverfahrens übersteigt. | ||||
89 | (8) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen | 26 | (3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen | ||
90 | erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und | 27 | erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und | ||
t | 91 | Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur | t | 28 | Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur |
92 | Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist | 29 | Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist | ||
93 | zulässig. | 30 | zulässig. |
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