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(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. 2Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. 3Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. 4Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. 2Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. 4In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. 5Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden
(4) 1Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. 2Die Verantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an
(6) 1Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(7) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. 2Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. 3Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird.
Manuelles Auskunftsverfahren | Manuelles Auskunftsverfahren | ||||
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2 | mitwirkt, darf die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser | 2 | mitwirkt, darf die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser | ||
3 | Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 | 3 | Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 | ||
4 | genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der | 4 | genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der | ||
5 | Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten | 5 | Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten | ||
6 | oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in | 6 | oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in | ||
7 | eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem | 7 | eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem | ||
8 | bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; | 8 | bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; | ||
9 | hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für | 9 | hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für | ||
10 | die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen | 10 | die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen | ||
11 | Datenquellen zu berücksichtigen. | 11 | Datenquellen zu berücksichtigen. | ||
12 | (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden | 12 | (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden | ||
13 | Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall | 13 | Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall | ||
14 | unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der | 14 | unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der | ||
15 | in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist | 15 | in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist | ||
16 | schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die | 16 | schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die | ||
17 | Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt | 17 | Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt | ||
18 | wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich | 18 | wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich | ||
19 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die | 19 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die | ||
20 | Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | 20 | Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | ||
21 | (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden | 21 | (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | 23 | an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | ||
24 | zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine | 24 | zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine | ||
25 | Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und die in die Auskunft | 25 | Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und die in die Auskunft | ||
26 | aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den | 26 | aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den | ||
27 | Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine | 27 | Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine | ||
28 | Strafe zu vollstrecken, | 28 | Strafe zu vollstrecken, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | an die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder | 30 | an die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder | ||
31 | Ordnung zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im | 31 | Ordnung zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im | ||
32 | Einzelfall erforderlich sind | 32 | Einzelfall erforderlich sind | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
34 | zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder | 34 | zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder | ||
35 | b) | 35 | b) | ||
36 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 36 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
37 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | 37 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | ||
38 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 38 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
39 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen | 39 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen | ||
40 | Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach | 40 | Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach | ||
41 | konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte | 41 | konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte | ||
42 | Personen beteiligt sein werden, oder | 42 | Personen beteiligt sein werden, oder | ||
43 | c) | 43 | c) | ||
44 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 44 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
45 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | 45 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | ||
46 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 46 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
47 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | 47 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||
48 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem | 48 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem | ||
49 | übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat | 49 | übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat | ||
50 | begehen wird, oder | 50 | begehen wird, oder | ||
51 | d) | 51 | d) | ||
52 | zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | 52 | zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | ||
53 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | 53 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | ||
54 | auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der | 54 | auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der | ||
55 | Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | 55 | Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | ||
56 | e) | 56 | e) | ||
57 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | 57 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||
58 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | 58 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | ||
59 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | 59 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | ||
60 | Zeitraums die Tat begehen wird, | 60 | Zeitraums die Tat begehen wird, | ||
61 | 3. | 61 | 3. | ||
62 | an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des | 62 | an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des | ||
63 | Bundeskriminalamtgesetzes, | 63 | Bundeskriminalamtgesetzes, | ||
64 | a) | 64 | a) | ||
65 | sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des | 65 | sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des | ||
66 | § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft | 66 | § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft | ||
67 | aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | 67 | aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | ||
68 | aa) | 68 | aa) | ||
69 | um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | 69 | um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | ||
70 | bb) | 70 | bb) | ||
71 | um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im | 71 | um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im | ||
72 | Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | 72 | Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | ||
73 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | 73 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | ||
74 | zu erledigen, oder | 74 | zu erledigen, oder | ||
75 | b) | 75 | b) | ||
76 | sofern die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der | 76 | sofern die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der | ||
77 | Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer | 77 | Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer | ||
78 | ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen | 78 | ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen | ||
79 | Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale | 79 | Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale | ||
80 | Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder | 80 | Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder | ||
81 | c) | 81 | c) | ||
82 | sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat | 82 | sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat | ||
83 | im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird, und | 83 | im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird, und | ||
84 | die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | 84 | die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | ||
85 | aa) | 85 | aa) | ||
86 | um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu | 86 | um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu | ||
87 | ermitteln, oder | 87 | ermitteln, oder | ||
88 | bb) | 88 | bb) | ||
89 | um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | 89 | um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||
90 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | 90 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | ||
91 | d) | 91 | d) | ||
92 | sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines | 92 | sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines | ||
93 | übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an | 93 | übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an | ||
94 | einer Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und die in die | 94 | einer Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und die in die | ||
95 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | 95 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | ||
96 | aa) | 96 | aa) | ||
97 | um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu | 97 | um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu | ||
98 | ermitteln, oder | 98 | ermitteln, oder | ||
99 | bb) | 99 | bb) | ||
100 | um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | 100 | um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||
101 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | 101 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | ||
102 | e) | 102 | e) | ||
103 | sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | 103 | sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | ||
104 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | 104 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | ||
105 | eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, | 105 | eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, | ||
106 | und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | 106 | und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | ||
107 | aa) | 107 | aa) | ||
108 | um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu | 108 | um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu | ||
109 | ermitteln, oder | 109 | ermitteln, oder | ||
110 | bb) | 110 | bb) | ||
111 | um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | 111 | um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||
112 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, | 112 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, | ||
113 | 4. | 113 | 4. | ||
114 | an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des | 114 | an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des | ||
115 | Zollfahndungsdienstgesetzes, | 115 | Zollfahndungsdienstgesetzes, | ||
116 | a) | 116 | a) | ||
117 | sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen | 117 | sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen | ||
118 | und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | 118 | und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||
119 | aa) | 119 | aa) | ||
120 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | 120 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | ||
121 | bb) | 121 | bb) | ||
122 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | 122 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | ||
123 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | 123 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | ||
124 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | 124 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | ||
125 | auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder | 125 | auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder | ||
126 | b) | 126 | b) | ||
127 | sofern dies im Einzelfall erforderlich ist | 127 | sofern dies im Einzelfall erforderlich ist | ||
128 | aa) | 128 | aa) | ||
129 | zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, | 129 | zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, | ||
130 | bb) | 130 | bb) | ||
131 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 131 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
132 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | 132 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | ||
133 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 133 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
134 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen | 134 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen | ||
135 | Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach | 135 | Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach | ||
136 | konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte | 136 | konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte | ||
137 | Personen beteiligt sein werden, oder | 137 | Personen beteiligt sein werden, oder | ||
138 | cc) | 138 | cc) | ||
139 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 139 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
140 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | 140 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | ||
141 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 141 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
142 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | 142 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||
143 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung | 143 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung | ||
144 | eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder | 144 | eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder | ||
145 | dd) | 145 | dd) | ||
146 | zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde | 146 | zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde | ||
147 | im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat oder | 147 | im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat oder | ||
148 | ee) | 148 | ee) | ||
149 | zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | 149 | zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | ||
150 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | 150 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | ||
151 | auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der | 151 | auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der | ||
152 | Begehung der Tat beteiligt ist, oder | 152 | Begehung der Tat beteiligt ist, oder | ||
153 | ff) | 153 | ff) | ||
154 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | 154 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||
155 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | 155 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | ||
156 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | 156 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | ||
157 | Zeitraums die Tat begehen wird, | 157 | Zeitraums die Tat begehen wird, | ||
158 | 5. | 158 | 5. | ||
159 | an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies | 159 | an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies | ||
160 | aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur | 160 | aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur | ||
161 | Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach | 161 | Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach | ||
162 | a) | 162 | a) | ||
163 | § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | 163 | § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | ||
164 | b) | 164 | b) | ||
165 | einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des | 165 | einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des | ||
166 | Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten | 166 | Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten | ||
167 | Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der | 167 | Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der | ||
168 | verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten | 168 | verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten | ||
169 | Kriminalität, | 169 | Kriminalität, | ||
170 | 6. | 170 | 6. | ||
171 | an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher | 171 | an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher | ||
172 | Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder | 172 | Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder | ||
173 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst | 173 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst | ||
174 | oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der | 174 | oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der | ||
175 | Angehörigen, der Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des | 175 | Angehörigen, der Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des | ||
176 | Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den | 176 | Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den | ||
177 | militärischen Abschirmdienst erforderlich ist, | 177 | militärischen Abschirmdienst erforderlich ist, | ||
178 | 7. | 178 | 7. | ||
179 | an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | 179 | an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | ||
180 | a) | 180 | a) | ||
181 | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall | 181 | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall | ||
182 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft | 182 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft | ||
183 | Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und | 183 | Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und | ||
184 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu | 184 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu | ||
185 | deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt | 185 | deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt | ||
186 | hat, oder | 186 | hat, oder | ||
187 | b) | 187 | b) | ||
188 | zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | 188 | zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||
189 | Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | 189 | Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | ||
190 | durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 | 190 | durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 | ||
191 | Absatz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten | 191 | Absatz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten | ||
192 | Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des | 192 | Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des | ||
n | 193 | Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Rechtsgüter. | n | 193 | Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Rechtsgüter, |
194 | 8. | ||||
195 | an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der | ||||
196 | Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 | ||||
197 | des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine | ||||
198 | Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer | ||||
199 | Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen | ||||
200 | öffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens | ||||
201 | seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das | ||||
202 | auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder | ||||
203 | Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im | ||||
204 | Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber der betroffenen Kritischen | ||||
205 | Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen | ||||
206 | Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder | ||||
207 | bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen. | ||||
194 | (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen | 208 | (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen | ||
195 | des Absatzes 3 und nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle | 209 | des Absatzes 3 und nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle | ||
196 | auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. | 210 | auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. | ||
197 | Die Verantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden | 211 | Die Verantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden | ||
198 | Daten tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | 212 | Daten tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | ||
199 | (5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an | 213 | (5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an | ||
200 | 1. | 214 | 1. | ||
201 | die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit | 215 | die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit | ||
202 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in | 216 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in | ||
203 | die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu | 217 | die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu | ||
204 | erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe | 218 | erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe | ||
205 | zu vollstrecken, | 219 | zu vollstrecken, | ||
206 | 2. | 220 | 2. | ||
207 | die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | 221 | die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | ||
208 | zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im | 222 | zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im | ||
209 | Einzelfall erforderlich sind | 223 | Einzelfall erforderlich sind | ||
210 | a) | 224 | a) | ||
211 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 225 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
212 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | 226 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||
213 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 227 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
214 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher | 228 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher | ||
215 | Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder | 229 | Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder | ||
216 | b) | 230 | b) | ||
217 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 231 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
218 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | 232 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||
219 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 233 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
220 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein | 234 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein | ||
221 | wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen | 235 | wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen | ||
222 | zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | 236 | zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | ||
223 | c) | 237 | c) | ||
224 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 238 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
225 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | 239 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||
226 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 240 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
227 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | 241 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||
228 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem | 242 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem | ||
229 | übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat | 243 | übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat | ||
230 | begehen wird, oder | 244 | begehen wird, oder | ||
231 | d) | 245 | d) | ||
232 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | 246 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||
233 | Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine | 247 | Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine | ||
234 | Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach | 248 | Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach | ||
235 | konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat | 249 | konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat | ||
236 | beteiligt ist, oder | 250 | beteiligt ist, oder | ||
237 | e) | 251 | e) | ||
238 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | 252 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||
239 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | 253 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | ||
240 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | 254 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | ||
241 | Zeitraums die Tat begehen wird, | 255 | Zeitraums die Tat begehen wird, | ||
242 | 3. | 256 | 3. | ||
243 | das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des | 257 | das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des | ||
244 | Bundeskriminalamtgesetzes, sofern | 258 | Bundeskriminalamtgesetzes, sofern | ||
245 | a) | 259 | a) | ||
246 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 | 260 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 | ||
247 | Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft | 261 | Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft | ||
248 | aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | 262 | aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||
249 | aa) | 263 | aa) | ||
250 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | 264 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | ||
251 | bb) | 265 | bb) | ||
252 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | 266 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | ||
253 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | 267 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | ||
254 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | 268 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | ||
255 | zu erledigen, oder | 269 | zu erledigen, oder | ||
256 | b) | 270 | b) | ||
257 | die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung | 271 | die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung | ||
258 | erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen | 272 | erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen | ||
259 | Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach | 273 | Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach | ||
260 | Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 274 | Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | ||
261 | bearbeitet wird, zu erledigen, | 275 | bearbeitet wird, zu erledigen, | ||
262 | c) | 276 | c) | ||
263 | die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer schweren Straftat | 277 | die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer schweren Straftat | ||
264 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die | 278 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die | ||
265 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | 279 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||
266 | aa) | 280 | aa) | ||
267 | die für die Verhütung der Straftat zuständigen Polizeibehörde zu ermitteln, | 281 | die für die Verhütung der Straftat zuständigen Polizeibehörde zu ermitteln, | ||
268 | oder | 282 | oder | ||
269 | bb) | 283 | bb) | ||
270 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | 284 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||
271 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | 285 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | ||
272 | d) | 286 | d) | ||
273 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines | 287 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines | ||
274 | übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an | 288 | übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an | ||
275 | einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt | 289 | einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt | ||
276 | sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | 290 | sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||
277 | aa) | 291 | aa) | ||
278 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | 292 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | ||
279 | oder | 293 | oder | ||
280 | bb) | 294 | bb) | ||
281 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | 295 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||
282 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | 296 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | ||
283 | e) | 297 | e) | ||
284 | das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit | 298 | das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit | ||
285 | begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat | 299 | begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat | ||
286 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die | 300 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die | ||
287 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | 301 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||
288 | aa) | 302 | aa) | ||
289 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | 303 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | ||
290 | oder | 304 | oder | ||
291 | bb) | 305 | bb) | ||
292 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | 306 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||
293 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, | 307 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, | ||
294 | 4. | 308 | 4. | ||
295 | das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des | 309 | das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des | ||
296 | Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern | 310 | Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern | ||
297 | a) | 311 | a) | ||
298 | im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat | 312 | im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat | ||
299 | vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | 313 | vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||
300 | aa) | 314 | aa) | ||
301 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | 315 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | ||
302 | bb) | 316 | bb) | ||
303 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | 317 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | ||
304 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | 318 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | ||
305 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | 319 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | ||
306 | auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder | 320 | auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder | ||
307 | b) | 321 | b) | ||
308 | dies im Einzelfall erforderlich ist | 322 | dies im Einzelfall erforderlich ist | ||
309 | aa) | 323 | aa) | ||
310 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 324 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
311 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | 325 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||
312 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 326 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
313 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher | 327 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher | ||
314 | Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder | 328 | Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder | ||
315 | bb) | 329 | bb) | ||
316 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 330 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
317 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | 331 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||
318 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 332 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
319 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein | 333 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein | ||
320 | wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen | 334 | wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen | ||
321 | zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | 335 | zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | ||
322 | cc) | 336 | cc) | ||
323 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | 337 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||
324 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | 338 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||
325 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | 339 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||
326 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | 340 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||
327 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung | 341 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung | ||
328 | eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder | 342 | eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder | ||
329 | dd) | 343 | dd) | ||
330 | zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde | 344 | zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde | ||
331 | im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer schweren Straftat | 345 | im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer schweren Straftat | ||
332 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, oder | 346 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, oder | ||
333 | ee) | 347 | ee) | ||
334 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | 348 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||
335 | Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine | 349 | Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine | ||
336 | Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach | 350 | Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach | ||
337 | konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt | 351 | konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt | ||
338 | ist, oder | 352 | ist, oder | ||
339 | ff) | 353 | ff) | ||
340 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | 354 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||
341 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die | 355 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die | ||
342 | konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines | 356 | konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines | ||
343 | übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, | 357 | übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, | ||
344 | 5. | 358 | 5. | ||
345 | die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen | 359 | die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen | ||
346 | Behörden zur Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des | 360 | Behörden zur Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des | ||
347 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches, | 361 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches, | ||
348 | 6. | 362 | 6. | ||
349 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies | 363 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies | ||
350 | aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur | 364 | aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur | ||
351 | Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach | 365 | Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach | ||
352 | a) | 366 | a) | ||
353 | § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | 367 | § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | ||
354 | b) | 368 | b) | ||
355 | einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des | 369 | einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des | ||
356 | Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten | 370 | Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten | ||
357 | Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der | 371 | Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der | ||
358 | verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten | 372 | verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten | ||
359 | Kriminalität, | 373 | Kriminalität, | ||
360 | 7. | 374 | 7. | ||
361 | den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher | 375 | den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher | ||
362 | Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder | 376 | Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder | ||
363 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der | 377 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der | ||
364 | Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der | 378 | Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der | ||
365 | Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der | 379 | Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der | ||
366 | Verteidigung nach § 14 Absatz 1 MAD-Gesetzes erforderlich ist, | 380 | Verteidigung nach § 14 Absatz 1 MAD-Gesetzes erforderlich ist, | ||
367 | 8. | 381 | 8. | ||
368 | den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | 382 | den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | ||
369 | a) | 383 | a) | ||
370 | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall | 384 | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall | ||
371 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft | 385 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft | ||
372 | Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und | 386 | Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und | ||
373 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu | 387 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu | ||
374 | deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt | 388 | deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt | ||
375 | hat, oder | 389 | hat, oder | ||
376 | b) | 390 | b) | ||
377 | zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | 391 | zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||
378 | Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | 392 | Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | ||
379 | durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 | 393 | durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 | ||
380 | Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz | 394 | Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz | ||
t | 381 | der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter. | t | 395 | der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter, |
396 | 9. | ||||
397 | das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der | ||||
398 | Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 | ||||
399 | des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine | ||||
400 | Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer | ||||
401 | Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen | ||||
402 | öffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens | ||||
403 | seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das | ||||
404 | auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder | ||||
405 | Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im | ||||
406 | Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber der betroffenen Kritischen | ||||
407 | Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen | ||||
408 | Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder | ||||
409 | bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen. | ||||
382 | (6) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder | 410 | (6) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder | ||
383 | daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig | 411 | daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig | ||
384 | zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung | 412 | zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung | ||
385 | haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten | 413 | haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten | ||
386 | Stillschweigen zu wahren. | 414 | Stillschweigen zu wahren. | ||
387 | (7) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | 415 | (7) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | ||
388 | mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung | 416 | mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung | ||
389 | erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Wer mehr als 100 | 417 | erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Wer mehr als 100 | ||
390 | 000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die | 418 | 000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die | ||
391 | Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische | 419 | Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische | ||
392 | Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 | 420 | Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 | ||
393 | bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch | 421 | bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch | ||
394 | Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge | 422 | Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge | ||
395 | zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft | 423 | zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft | ||
396 | auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und | 424 | auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und | ||
397 | die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis | 425 | die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis | ||
398 | freigegeben wird. | 426 | freigegeben wird. |
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