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Sie können sich § 115 TKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien sicherzustellen. 2Der Verpflichtete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. 3Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:
(3) Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 7 den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
(4) 1Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an die Bundesnetzagentur und übermittelt dieser nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit dies die Kontrollen nach Absatz 1 oder 4 erfordern.
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen | Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen | ||||
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t | 1 | Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen | t | 1 | Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen |
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, |
2 | um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 und der auf Grund dieses Teils | 2 | um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 und der auf Grund dieses Teils | ||
3 | ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen | 3 | ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen | ||
4 | Richtlinien sicherzustellen. Der Verpflichtete muss auf Anforderung der | 4 | Richtlinien sicherzustellen. Der Verpflichtete muss auf Anforderung der | ||
5 | Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die | 5 | Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die | ||
6 | Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen | 6 | Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen | ||
7 | befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder | 7 | befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder | ||
8 | Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. | 8 | Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. | ||
9 | (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des | 9 | (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des | ||
10 | Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen: | 10 | Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | bis zu 500 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1, | 12 | bis zu 500 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1, | ||
13 | § 110 Abs. 1, 5 oder Abs. 6, einer Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3, einer | 13 | § 110 Abs. 1, 5 oder Abs. 6, einer Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3, einer | ||
14 | Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 3 | 14 | Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 3 | ||
15 | Satz 1, der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4, der Technischen | 15 | Satz 1, der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4, der Technischen | ||
16 | Richtlinie nach § 110 Abs. 3 oder der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 | 16 | Richtlinie nach § 110 Abs. 3 oder der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 | ||
17 | Satz 3, | 17 | Satz 3, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 109, | 19 | bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 109, | ||
n | 20 | 109a, 112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 113 Absatz 5 Satz 2 und 3 | n | 20 | 109a, 112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 113 Absatz 7 Satz 2 und 3 |
21 | oder § 114 Absatz 1 und | 21 | oder § 114 Absatz 1 und | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | bis zu 20 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 111 Absatz 1, | 23 | bis zu 20 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 111 Absatz 1, | ||
n | 24 | 4 und 5 oder § 113 Absatz 4 und 5 Satz 1. | n | 24 | 4 und 5 oder § 113 Absatz 6 und 7 Satz 1. |
25 | Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Absatz 1 bis 5, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, | 25 | Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Absatz 1 bis 5, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, | ||
t | 26 | Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 113 Absatz 4 und 5 Satz 1 kann die Tätigkeit des | t | 26 | Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 113 Absatz 6 und 7 Satz 1 kann die Tätigkeit des |
27 | Verpflichteten durch Anordnung der Bundesnetzagentur dahin gehend | 27 | Verpflichteten durch Anordnung der Bundesnetzagentur dahin gehend | ||
28 | eingeschränkt werden, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus | 28 | eingeschränkt werden, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus | ||
29 | diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder | 29 | diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder | ||
30 | Kündigung nicht verändert werden darf. | 30 | Kündigung nicht verändert werden darf. | ||
31 | (3) Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von | 31 | (3) Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von | ||
32 | Verpflichtungen des Teils 7 den Betrieb der betreffenden | 32 | Verpflichtungen des Teils 7 den Betrieb der betreffenden | ||
33 | Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden | 33 | Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden | ||
34 | Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere | 34 | Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere | ||
35 | Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. | 35 | Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. | ||
36 | (4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von | 36 | (4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von | ||
37 | Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen | 37 | Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen | ||
38 | erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die | 38 | erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die | ||
39 | Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle | 39 | Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle | ||
40 | durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 | 40 | durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 | ||
41 | bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte | 41 | bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte | ||
42 | für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an die Bundesnetzagentur und | 42 | für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an die Bundesnetzagentur und | ||
43 | übermittelt dieser nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner | 43 | übermittelt dieser nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner | ||
44 | Kontrolle. | 44 | Kontrolle. | ||
45 | (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird | 45 | (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird | ||
46 | eingeschränkt, soweit dies die Kontrollen nach Absatz 1 oder 4 erfordern. | 46 | eingeschränkt, soweit dies die Kontrollen nach Absatz 1 oder 4 erfordern. |
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