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Sie können sich § 112 TKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat die nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5 entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden
(4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
(5) 1Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. 2Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3. 3Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.
Automatisiertes Auskunftsverfahren | Automatisiertes Auskunftsverfahren | ||||
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t | 1 | Automatisiertes Auskunftsverfahren | t | 1 | Automatisiertes Auskunftsverfahren |
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2 | nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in | 2 | nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in | ||
3 | Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, | 3 | Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, | ||
4 | die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von | 4 | die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von | ||
5 | Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern | 5 | Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern | ||
6 | die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch | 6 | die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch | ||
7 | eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes | 7 | eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes | ||
8 | beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung | 8 | beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung | ||
9 | der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5 | 9 | der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5 | ||
10 | entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die | 10 | entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die | ||
11 | zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem | 11 | zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem | ||
12 | Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber | 12 | Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber | ||
13 | zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der | 13 | zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der | ||
14 | Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass | 14 | Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im | 16 | die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im | ||
17 | Inland abrufen kann, | 17 | Inland abrufen kann, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die | 19 | der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die | ||
20 | Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann. | 20 | Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann. | ||
21 | Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und | 21 | Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und | ||
22 | organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen Abrufe nicht zur | 22 | organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen Abrufe nicht zur | ||
23 | Kenntnis gelangen können. Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den | 23 | Kenntnis gelangen können. Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den | ||
24 | Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist | 24 | Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem | 26 | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem | ||
27 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, | 27 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen. | 29 | für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen. | ||
30 | Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort | 30 | Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort | ||
31 | übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; | 31 | übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; | ||
32 | dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 7 | 32 | dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 7 | ||
33 | Nummer 1. | 33 | Nummer 1. | ||
34 | (2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden | 34 | (2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, | 36 | den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der | 38 | den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der | ||
39 | Gefahrenabwehr, | 39 | Gefahrenabwehr, | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines | 41 | dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines | ||
42 | Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von | 42 | Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von | ||
t | 43 | Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes, | t | 43 | Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes, |
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen | 45 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen | ||
46 | Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, | 46 | Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, | ||
47 | 5. | 47 | 5. | ||
48 | den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die | 48 | den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die | ||
49 | Rufnummer 124 124, | 49 | Rufnummer 124 124, | ||
50 | 6. | 50 | 6. | ||
51 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, | 51 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, | ||
52 | 7. | 52 | 7. | ||
53 | den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des | 53 | den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des | ||
54 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen | 54 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen | ||
55 | sowie | 55 | sowie | ||
56 | 8. | 56 | 8. | ||
57 | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 57 | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||
58 | zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des | 58 | zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des | ||
59 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen | 59 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen | ||
60 | nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer | 60 | nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer | ||
61 | gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die | 61 | gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die | ||
62 | Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden. | 62 | Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden. | ||
63 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | 63 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | ||
64 | Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für | 64 | Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für | ||
65 | Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, | 65 | Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, | ||
66 | dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und | 66 | dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und | ||
67 | digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine | 67 | digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine | ||
68 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt | 68 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt | ||
69 | werden | 69 | werden | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren | 71 | die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren | ||
72 | a) | 72 | a) | ||
73 | zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur, | 73 | zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur, | ||
74 | b) | 74 | b) | ||
75 | zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten | 75 | zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten | ||
76 | einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und | 76 | einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und | ||
77 | c) | 77 | c) | ||
78 | zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die | 78 | zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die | ||
79 | ersuchenden Stellen, | 79 | ersuchenden Stellen, | ||
80 | 2. | 80 | 2. | ||
81 | die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen, | 81 | die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen, | ||
82 | 3. | 82 | 3. | ||
83 | für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer | 83 | für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer | ||
84 | Ähnlichenfunktion | 84 | Ähnlichenfunktion | ||
85 | a) | 85 | a) | ||
86 | die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst | 86 | die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst | ||
87 | genauen Bestimmung der gesuchten Person, | 87 | genauen Bestimmung der gesuchten Person, | ||
88 | b) | 88 | b) | ||
89 | die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen, | 89 | die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen, | ||
90 | c) | 90 | c) | ||
91 | Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die | 91 | Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die | ||
92 | gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- | 92 | gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- | ||
93 | oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung | 93 | oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung | ||
94 | oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das | 94 | oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das | ||
95 | Suchergebnis einbezogen werden, | 95 | Suchergebnis einbezogen werden, | ||
96 | d) | 96 | d) | ||
97 | die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden | 97 | die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden | ||
98 | Antwortdatensätze sowie | 98 | Antwortdatensätze sowie | ||
99 | 4. | 99 | 4. | ||
100 | wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine | 100 | wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine | ||
101 | Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in | 101 | Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in | ||
102 | diesen Fällen gilt § 111 Absatz 1 Satz 7 entsprechend. | 102 | diesen Fällen gilt § 111 Absatz 1 Satz 7 entsprechend. | ||
103 | Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der | 103 | Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der | ||
104 | Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 8 genannten Stellen auf den | 104 | Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 8 genannten Stellen auf den | ||
105 | für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. Die technischen | 105 | für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. Die technischen | ||
106 | Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die Bundesnetzagentur in | 106 | Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die Bundesnetzagentur in | ||
107 | einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen | 107 | einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen | ||
108 | zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand der | 108 | zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand der | ||
109 | Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu | 109 | Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu | ||
110 | machen ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben | 110 | machen ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben | ||
111 | die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren | 111 | die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren | ||
112 | Bekanntmachung zu erfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie | 112 | Bekanntmachung zu erfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie | ||
113 | technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie | 113 | technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie | ||
114 | spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen | 114 | spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen | ||
115 | erfüllen. | 115 | erfüllen. | ||
116 | (4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur | 116 | (4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur | ||
117 | die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen | 117 | die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen | ||
118 | und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der | 118 | und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der | ||
119 | Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die | 119 | Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die | ||
120 | Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen | 120 | Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen | ||
121 | 1. | 121 | 1. | ||
122 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und | 122 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und | ||
123 | 2. | 123 | 2. | ||
124 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten | 124 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten | ||
125 | Stellen. | 125 | Stellen. | ||
126 | Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch | 126 | Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch | ||
127 | die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der | 127 | die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der | ||
128 | Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die | 128 | Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die | ||
129 | abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, | 129 | abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, | ||
130 | deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes | 130 | deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes | ||
131 | Datum. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. | 131 | Datum. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. | ||
132 | Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen. | 132 | Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen. | ||
133 | (5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in | 133 | (5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in | ||
134 | seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die | 134 | seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die | ||
135 | Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu | 135 | Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu | ||
136 | gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und | 136 | gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und | ||
137 | des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die | 137 | des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die | ||
138 | Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme | 138 | Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme | ||
139 | an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser | 139 | an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser | ||
140 | Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie | 140 | Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie | ||
141 | nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren | 141 | nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren | ||
142 | erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt. | 142 | erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt. |
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