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Automatisiertes Auskunftsverfahren | Automatisiertes Auskunftsverfahren | ||||
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t | 1 | Automatisiertes Auskunftsverfahren | t | 1 | Automatisiertes Auskunftsverfahren |
Automatisiertes Auskunftsverfahren | Automatisiertes Auskunftsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat die | f | 1 | (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat die |
2 | nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in | 2 | nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in | ||
3 | Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, | 3 | Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, | ||
4 | die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von | 4 | die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von | ||
5 | Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern | 5 | Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern | ||
6 | die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch | 6 | die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch | ||
7 | eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes | 7 | eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes | ||
8 | beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung | 8 | beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung | ||
9 | der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5 | 9 | der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5 | ||
10 | entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die | 10 | entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die | ||
11 | zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem | 11 | zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem | ||
12 | Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber | 12 | Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber | ||
13 | zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der | 13 | zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der | ||
14 | Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass | 14 | Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im | 16 | die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im | ||
17 | Inland abrufen kann, | 17 | Inland abrufen kann, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die | 19 | der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die | ||
20 | Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann. | 20 | Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann. | ||
21 | Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und | 21 | Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und | ||
22 | organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen Abrufe nicht zur | 22 | organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen Abrufe nicht zur | ||
23 | Kenntnis gelangen können. Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den | 23 | Kenntnis gelangen können. Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den | ||
24 | Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist | 24 | Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem | 26 | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem | ||
27 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, | 27 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen. | 29 | für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen. | ||
30 | Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort | 30 | Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort | ||
31 | übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; | 31 | übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; | ||
32 | dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 7 | 32 | dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 7 | ||
33 | Nummer 1. | 33 | Nummer 1. | ||
34 | (2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden | 34 | (2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, | 36 | den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der | 38 | den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der | ||
39 | Gefahrenabwehr, | 39 | Gefahrenabwehr, | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines | 41 | dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines | ||
42 | Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von | 42 | Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von | ||
43 | Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes, | 43 | Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes, | ||
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen | 45 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen | ||
46 | Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, | 46 | Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, | ||
47 | 5. | 47 | 5. | ||
48 | den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die | 48 | den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die | ||
49 | Rufnummer 124 124, | 49 | Rufnummer 124 124, | ||
50 | 6. | 50 | 6. | ||
51 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, | 51 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, | ||
52 | 7. | 52 | 7. | ||
53 | den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des | 53 | den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des | ||
54 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen | 54 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen | ||
55 | sowie | 55 | sowie | ||
56 | 8. | 56 | 8. | ||
57 | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 57 | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||
58 | zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des | 58 | zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des | ||
59 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen | 59 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen | ||
60 | nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer | 60 | nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer | ||
61 | gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die | 61 | gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die | ||
62 | Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden. | 62 | Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden. | ||
63 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | 63 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | ||
t | 64 | Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem | t | 64 | Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für |
65 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium | 65 | Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, | ||
66 | der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 66 | dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und | ||
67 | sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit | 67 | digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine | ||
68 | Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden | 68 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt | ||
69 | werden | ||||
69 | 1. | 70 | 1. | ||
70 | die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren | 71 | die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren | ||
71 | a) | 72 | a) | ||
72 | zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur, | 73 | zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur, | ||
73 | b) | 74 | b) | ||
74 | zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten | 75 | zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten | ||
75 | einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und | 76 | einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und | ||
76 | c) | 77 | c) | ||
77 | zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die | 78 | zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die | ||
78 | ersuchenden Stellen, | 79 | ersuchenden Stellen, | ||
79 | 2. | 80 | 2. | ||
80 | die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen, | 81 | die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen, | ||
81 | 3. | 82 | 3. | ||
82 | für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer | 83 | für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer | ||
83 | Ähnlichenfunktion | 84 | Ähnlichenfunktion | ||
84 | a) | 85 | a) | ||
85 | die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst | 86 | die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst | ||
86 | genauen Bestimmung der gesuchten Person, | 87 | genauen Bestimmung der gesuchten Person, | ||
87 | b) | 88 | b) | ||
88 | die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen, | 89 | die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen, | ||
89 | c) | 90 | c) | ||
90 | Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die | 91 | Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die | ||
91 | gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- | 92 | gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- | ||
92 | oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung | 93 | oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung | ||
93 | oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das | 94 | oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das | ||
94 | Suchergebnis einbezogen werden, | 95 | Suchergebnis einbezogen werden, | ||
95 | d) | 96 | d) | ||
96 | die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden | 97 | die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden | ||
97 | Antwortdatensätze sowie | 98 | Antwortdatensätze sowie | ||
98 | 4. | 99 | 4. | ||
99 | wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine | 100 | wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine | ||
100 | Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in | 101 | Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in | ||
101 | diesen Fällen gilt § 111 Absatz 1 Satz 7 entsprechend. | 102 | diesen Fällen gilt § 111 Absatz 1 Satz 7 entsprechend. | ||
102 | Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der | 103 | Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der | ||
103 | Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 8 genannten Stellen auf den | 104 | Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 8 genannten Stellen auf den | ||
104 | für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. Die technischen | 105 | für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. Die technischen | ||
105 | Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die Bundesnetzagentur in | 106 | Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die Bundesnetzagentur in | ||
106 | einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen | 107 | einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen | ||
107 | zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand der | 108 | zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand der | ||
108 | Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu | 109 | Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu | ||
109 | machen ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben | 110 | machen ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben | ||
110 | die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren | 111 | die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren | ||
111 | Bekanntmachung zu erfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie | 112 | Bekanntmachung zu erfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie | ||
112 | technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie | 113 | technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie | ||
113 | spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen | 114 | spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen | ||
114 | erfüllen. | 115 | erfüllen. | ||
115 | (4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur | 116 | (4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur | ||
116 | die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen | 117 | die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen | ||
117 | und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der | 118 | und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der | ||
118 | Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die | 119 | Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die | ||
119 | Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen | 120 | Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen | ||
120 | 1. | 121 | 1. | ||
121 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und | 122 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und | ||
122 | 2. | 123 | 2. | ||
123 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten | 124 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten | ||
124 | Stellen. | 125 | Stellen. | ||
125 | Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch | 126 | Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch | ||
126 | die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der | 127 | die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der | ||
127 | Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die | 128 | Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die | ||
128 | abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, | 129 | abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, | ||
129 | deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes | 130 | deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes | ||
130 | Datum. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. | 131 | Datum. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. | ||
131 | Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen. | 132 | Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen. | ||
132 | (5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in | 133 | (5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in | ||
133 | seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die | 134 | seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die | ||
134 | Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu | 135 | Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu | ||
135 | gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und | 136 | gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und | ||
136 | des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die | 137 | des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die | ||
137 | Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme | 138 | Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme | ||
138 | an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser | 139 | an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser | ||
139 | Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie | 140 | Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie | ||
140 | nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren | 141 | nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren | ||
141 | erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt. | 142 | erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt. |
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