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Notruf | Notruf | ||||
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f | 1 | (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von | f | 1 | (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von |
2 | ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen | 2 | ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen | ||
3 | Telefonnummernplanes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen, damit | 3 | Telefonnummernplanes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen, damit | ||
4 | Endnutzern unentgeltliche Verbindungen möglich sind, die entweder durch die | 4 | Endnutzern unentgeltliche Verbindungen möglich sind, die entweder durch die | ||
5 | Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen | 5 | Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen | ||
6 | Notrufnummer 110 oder durch das Aussenden entsprechender Signalisierungen | 6 | Notrufnummer 110 oder durch das Aussenden entsprechender Signalisierungen | ||
7 | eingeleitet werden (Notrufverbindungen). Wer derartige öffentlich zugängliche | 7 | eingeleitet werden (Notrufverbindungen). Wer derartige öffentlich zugängliche | ||
8 | Telekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht | 8 | Telekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht | ||
9 | oder Telekommunikationsnetze betreibt, die für diese Dienste einschließlich | 9 | oder Telekommunikationsnetze betreibt, die für diese Dienste einschließlich | ||
10 | der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat gemäß Satz 4 sicherzustellen | 10 | der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat gemäß Satz 4 sicherzustellen | ||
11 | oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen | 11 | oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen | ||
12 | unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt | 12 | unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt | ||
13 | werden, und er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit | 13 | werden, und er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit | ||
14 | Notrufverbindungen jederzeit möglich sind. Die Diensteanbieter nach den Sätzen | 14 | Notrufverbindungen jederzeit möglich sind. Die Diensteanbieter nach den Sätzen | ||
15 | 1 und 2 haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Notrufabfragestelle auch | 15 | 1 und 2 haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Notrufabfragestelle auch | ||
16 | Folgendes mit der Notrufverbindung übermittelt wird: | 16 | Folgendes mit der Notrufverbindung übermittelt wird: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, und | 18 | die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, und | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die | 20 | die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die | ||
21 | Notrufverbindung ausgeht. | 21 | Notrufverbindung ausgeht. | ||
22 | Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen, sie | 22 | Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen, sie | ||
23 | stehen vorrangigen Verbindungen nach dem Post- und | 23 | stehen vorrangigen Verbindungen nach dem Post- und | ||
24 | Telekommunikationssicherstellungsgesetz gleich. Daten, die nach Maßgabe der | 24 | Telekommunikationssicherstellungsgesetz gleich. Daten, die nach Maßgabe der | ||
25 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs | 25 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs | ||
26 | erforderlich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfragestelle | 26 | erforderlich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfragestelle | ||
27 | übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt | 27 | übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt | ||
28 | unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder | 28 | unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder | ||
29 | Diensteanbieter selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt | 29 | Diensteanbieter selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt | ||
30 | unberührt. | 30 | unberührt. | ||
31 | (2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die durch sprach- oder hörbehinderte | 31 | (2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die durch sprach- oder hörbehinderte | ||
32 | Endnutzer unter Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden, gilt | 32 | Endnutzer unter Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden, gilt | ||
33 | Absatz 1 entsprechend. | 33 | Absatz 1 entsprechend. | ||
34 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | 34 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | ||
n | 35 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für | n | 35 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem |
36 | Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Arbeit und | 36 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem | ||
37 | Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu | 37 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit | ||
38 | treffen | 38 | Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von | 40 | zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von | ||
41 | Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen durch die für den Notruf | 41 | Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen durch die für den Notruf | ||
42 | zuständigen Landes- und Kommunalbehörden sowie zu den Grundsätzen des | 42 | zuständigen Landes- und Kommunalbehörden sowie zu den Grundsätzen des | ||
43 | Abstimmungsverfahrens zwischen diesen Behörden und den betroffenen | 43 | Abstimmungsverfahrens zwischen diesen Behörden und den betroffenen | ||
44 | Teilnehmernetzbetreibern und Mobilfunknetzbetreibern, soweit diese Grundsätze | 44 | Teilnehmernetzbetreibern und Mobilfunknetzbetreibern, soweit diese Grundsätze | ||
45 | für die Herstellung von Notrufverbindungen erforderlich sind, | 45 | für die Herstellung von Notrufverbindungen erforderlich sind, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils örtlich zuständigen | 47 | zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils örtlich zuständigen | ||
48 | Notrufabfragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle, | 48 | Notrufabfragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle, | ||
49 | 3. | 49 | 3. | ||
50 | zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbringenden Leistungsmerkmale, | 50 | zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbringenden Leistungsmerkmale, | ||
51 | einschließlich | 51 | einschließlich | ||
52 | a) | 52 | a) | ||
53 | der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3 und | 53 | der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3 und | ||
54 | b) | 54 | b) | ||
55 | zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu | 55 | zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu | ||
56 | übermittelnden Daten in unausweichlichen technisch bedingten Sonderfällen, | 56 | übermittelnden Daten in unausweichlichen technisch bedingten Sonderfällen, | ||
57 | 4. | 57 | 4. | ||
58 | zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der | 58 | zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der | ||
59 | Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen, | 59 | Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen, | ||
60 | 5. | 60 | 5. | ||
61 | zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Wählgeräte und | 61 | zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Wählgeräte und | ||
62 | 6. | 62 | 6. | ||
63 | zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in den Nummern 1 bis 5 | 63 | zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in den Nummern 1 bis 5 | ||
64 | aufgeführten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien | 64 | aufgeführten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien | ||
65 | für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die zur Ermittlung des | 65 | für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die zur Ermittlung des | ||
66 | Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht. | 66 | Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht. | ||
67 | Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen bleiben von den | 67 | Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen bleiben von den | ||
68 | Vorschriften dieses Absatzes insofern unberührt, als sie nicht Verpflichtungen | 68 | Vorschriften dieses Absatzes insofern unberührt, als sie nicht Verpflichtungen | ||
69 | im Sinne von Absatz 1 betreffen. | 69 | im Sinne von Absatz 1 betreffen. | ||
70 | (4) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 | 70 | (4) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 | ||
71 | aufgeführten Gegenständen, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit und | 71 | aufgeführten Gegenständen, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit und | ||
72 | Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die Notrufverbindung | 72 | Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die Notrufverbindung | ||
73 | ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; | 73 | ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; | ||
74 | dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3. Die | 74 | dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3. Die | ||
75 | Bundesnetzagentur erstellt die Richtlinie unter Beteiligung | 75 | Bundesnetzagentur erstellt die Richtlinie unter Beteiligung | ||
76 | 1. | 76 | 1. | ||
77 | der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 betroffenen | 77 | der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 betroffenen | ||
78 | Diensteanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen, | 78 | Diensteanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen, | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
t | 80 | der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von | t | 80 | der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Vertreter |
81 | Notrufabfragestellen und | 81 | der Betreiber von Notrufabfragestellen und | ||
82 | 3. | 82 | 3. | ||
83 | der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen | 83 | der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen | ||
84 | eingesetzten technischen Einrichtungen. | 84 | eingesetzten technischen Einrichtungen. | ||
85 | Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale | 85 | Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale | ||
86 | Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu | 86 | Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu | ||
87 | begründen. Die Technische Richtlinie ist von der Bundesnetzagentur auf ihrer | 87 | begründen. Die Technische Richtlinie ist von der Bundesnetzagentur auf ihrer | ||
88 | Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat die | 88 | Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat die | ||
89 | Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Die Verpflichteten | 89 | Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Die Verpflichteten | ||
90 | nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 haben die Anforderungen der | 90 | nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 haben die Anforderungen der | ||
91 | Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu | 91 | Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu | ||
92 | erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer | 92 | erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer | ||
93 | Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete | 93 | Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete | ||
94 | mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der | 94 | mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der | ||
95 | Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten | 95 | Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten | ||
96 | Anforderungen erfüllen. | 96 | Anforderungen erfüllen. |
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