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Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen | Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen | ||||
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t | 1 | Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt | t | 1 | Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt |
2 | und sicherheitsrelevante Funkanwendungen | 2 | und sicherheitsrelevante Funkanwendungen |
Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen | Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im | f | 1 | (1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im |
2 | Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 55 auf | 2 | Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 55 auf | ||
3 | der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der | 3 | der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der | ||
4 | zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt | 4 | zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt | ||
5 | den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der | 5 | den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der | ||
6 | Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese | 6 | Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese | ||
7 | Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 55 um. Näheres zum | 7 | Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 55 um. Näheres zum | ||
8 | Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher | 8 | Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher | ||
9 | Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst | 9 | Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst | ||
10 | im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als der | 10 | im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als der | ||
11 | Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, | 11 | Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, | ||
12 | wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen | 12 | wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen | ||
13 | zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt | 13 | zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt | ||
14 | hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die | 14 | hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die | ||
15 | zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder | 15 | zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder | ||
16 | digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im | 16 | digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im | ||
17 | Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung | 17 | Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung | ||
18 | zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner | 18 | zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner | ||
19 | Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen | 19 | Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen | ||
20 | Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die | 20 | Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die | ||
21 | Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die | 21 | Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die | ||
22 | Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der | 22 | Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der | ||
23 | rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und | 23 | rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und | ||
24 | kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden. | 24 | kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden. | ||
25 | (2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den | 25 | (2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den | ||
26 | ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen | 26 | ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen | ||
27 | Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung. | 27 | Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung. | ||
28 | (3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die | 28 | (3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die | ||
29 | Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden | 29 | Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden | ||
30 | Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 30 | Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
31 | aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für | 31 | aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für | ||
32 | Frequenzen, die auf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweiligen | 32 | Frequenzen, die auf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweiligen | ||
33 | Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden. | 33 | Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden. | ||
34 | (4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit | 34 | (4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit | ||
35 | Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium | 35 | Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium | ||
n | 36 | des Innern im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer | n | 36 | des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten |
37 | Richtlinie fest | 37 | Landesbehörden in einer Richtlinie fest | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden, | 39 | die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk, | 41 | das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf | 43 | das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf | ||
44 | Frequenzzuteilung innerhalb der BOS, | 44 | Frequenzzuteilung innerhalb der BOS, | ||
45 | 4. | 45 | 4. | ||
46 | die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur | 46 | die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur | ||
47 | Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie | 47 | Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie | ||
48 | 5. | 48 | 5. | ||
49 | die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der | 49 | die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der | ||
50 | Frequenznutzer im BOS-Funk. | 50 | Frequenznutzer im BOS-Funk. | ||
51 | Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der | 51 | Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der | ||
t | 52 | Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern bestätigt im | t | 52 | Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und |
53 | Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- | 53 | Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen | ||
54 | oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach | 54 | obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers | ||
55 | Satz 1 anerkannten Berechtigten. | 55 | zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten. | ||
56 | (5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des | 56 | (5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des | ||
57 | Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen | 57 | Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen | ||
58 | Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die | 58 | Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die | ||
59 | nach § 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren | 59 | nach § 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren | ||
60 | Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt. | 60 | Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt. | ||
61 | (6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und | 61 | (6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und | ||
62 | Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der | 62 | Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der | ||
63 | Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt. | 63 | Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt. |
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