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Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes | f | 1 | (1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes |
2 | getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran | 2 | getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran | ||
3 | anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue | 3 | anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue | ||
4 | Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die | 4 | Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die | ||
5 | Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der | 5 | Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der | ||
6 | Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für | 6 | Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für | ||
7 | Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des | 7 | Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des | ||
8 | Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120). | 8 | Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120). | ||
9 | (2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli | 9 | (2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli | ||
10 | 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie | 10 | 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie | ||
11 | Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind | 11 | Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind | ||
12 | unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig | 12 | unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig | ||
13 | nach § 6. | 13 | nach § 6. | ||
14 | (3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im | 14 | (3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im | ||
15 | Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I | 15 | Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I | ||
16 | S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher | 16 | S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher | ||
17 | erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren. | 17 | erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren. | ||
18 | (4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, | 18 | (4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, | ||
19 | für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt | 19 | für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt | ||
20 | wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen | 20 | wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen | ||
21 | fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der | 21 | fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der | ||
22 | Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen. | 22 | Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen. | ||
23 | (5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und | 23 | (5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und | ||
24 | Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und | 24 | Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und | ||
25 | Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133. | 25 | Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133. | ||
26 | (6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in | 26 | (6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in | ||
27 | Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem | 27 | Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem | ||
28 | 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden. | 28 | 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden. | ||
29 | (7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt | 29 | (7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt | ||
30 | werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: | 30 | werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer, | 32 | der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, | 34 | der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, | ||
35 | die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 | 35 | die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 | ||
36 | gleichgestellt hat, | 36 | gleichgestellt hat, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017), | 38 | der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017), | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung, | 40 | für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung, | ||
41 | 5. | 41 | 5. | ||
42 | der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, | 42 | der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, | ||
43 | soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für | 43 | soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für | ||
44 | die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder | 44 | die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder | ||
45 | 6. | 45 | 6. | ||
46 | unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der | 46 | unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der | ||
47 | grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der | 47 | grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der | ||
48 | Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife | 48 | Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife | ||
49 | innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem | 49 | innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem | ||
50 | Zeitpunkt der Bearbeitung. | 50 | Zeitpunkt der Bearbeitung. | ||
51 | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 | 51 | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 | ||
52 | Warteschleifen einsetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu | 52 | Warteschleifen einsetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu | ||
53 | hunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen | 53 | hunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen | ||
54 | Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. | 54 | Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. | ||
55 | Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er | 55 | Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er | ||
56 | überschritten werden. | 56 | überschritten werden. | ||
57 | (8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in | 57 | (8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in | ||
58 | der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf | 58 | der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf | ||
59 | Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des | 59 | Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des | ||
60 | Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt | 60 | Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt | ||
61 | wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen | 61 | wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen | ||
62 | festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. Die Bundesnetzagentur | 62 | festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. Die Bundesnetzagentur | ||
63 | überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. | 63 | überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. | ||
64 | Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem | 64 | Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem | ||
65 | Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die | 65 | Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die | ||
66 | über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, | 66 | über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, | ||
67 | aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller ist vor der | 67 | aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller ist vor der | ||
68 | Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen. | 68 | Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen. | ||
69 | (9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten | 69 | (9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten | ||
70 | Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in | 70 | Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in | ||
n | 71 | dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) genannten | n | 71 | dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) |
72 | Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor | 72 | genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein | ||
73 | Wirksamwerden anzuzeigen. | 73 | Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen. | ||
74 | (9a) (weggefallen) | 74 | (9a) (weggefallen) | ||
75 | (10) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser | 75 | (10) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser | ||
76 | Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, | 76 | Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, | ||
77 | über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in | 77 | über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in | ||
78 | die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach | 78 | die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach | ||
79 | Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge | 79 | Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge | ||
80 | der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden | 80 | der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden | ||
81 | können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die | 81 | können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die | ||
82 | Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur | 82 | Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur | ||
83 | Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf | 83 | Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf | ||
84 | der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. | 84 | der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. | ||
85 | Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in | 85 | Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in | ||
86 | der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung. | 86 | der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung. | ||
87 | (11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung | 87 | (11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung | ||
88 | richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche | 88 | richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche | ||
89 | Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts | 89 | Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts | ||
90 | wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. | 90 | wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. | ||
91 | (12) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 | 91 | (12) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 | ||
92 | Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften | 92 | Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften | ||
93 | anwendbar. | 93 | anwendbar. | ||
94 | (13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen | 94 | (13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen | ||
95 | nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu | 95 | nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu | ||
96 | erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 | 96 | erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 | ||
97 | Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017. | 97 | Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017. | ||
t | 98 | (14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni 2004 bereits bestanden, müssen | t | 98 | (14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni 2004 bereits |
99 | Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des § 111 | 99 | bestanden, müssen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in | ||
100 | Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden. | 100 | Fällen des § 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden. | ||
101 | (15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach § 111 Absatz | 101 | (15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach § 111 Absatz | ||
102 | 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur | 102 | 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur | ||
103 | Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und | 103 | Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und | ||
104 | zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem | 104 | zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem | ||
105 | 1. Juli 2017 zu erfüllen. | 105 | 1. Juli 2017 zu erfüllen. |
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