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Sie können sich § 43 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.
(3) 1Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. 2Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen | Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen | ||||
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t | 1 | Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen | t | 1 | Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen |
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f | 1 | (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, | f | 1 | (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, |
2 | wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der | 2 | wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der | ||
3 | Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen | 3 | Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen | ||
4 | werden. | 4 | werden. | ||
5 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne | 5 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne | ||
6 | Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 | 6 | Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 | ||
7 | ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige | 7 | ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige | ||
8 | Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern. | 8 | Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern. | ||
9 | (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des | 9 | (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des | ||
10 | Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die | 10 | Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die | ||
11 | Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten | 11 | Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten | ||
12 | außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates | 12 | außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates | ||
13 | verlängert werden. | 13 | verlängert werden. | ||
t | 14 | (4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 können abweichend von | t | 14 | (4) (weggefallen) |
15 | § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger | ||||
16 | verkündet werden. |
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