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bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) | (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) | t | 1 | (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) |
(Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) | (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2012, 752 - 755; | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2012, 752 - 755; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||
3 | **1** | 3 | **1** | ||
4 | **Allgemeines** | 4 | **Allgemeines** | ||
5 | 1.1 | 5 | 1.1 | ||
6 | Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von | 6 | Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von | ||
7 | Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen | 7 | Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen | ||
8 | der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase | 8 | der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase | ||
9 | an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen | 9 | an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen | ||
10 | obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht | 10 | obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht | ||
11 | zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die | 11 | zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die | ||
12 | örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen. | 12 | örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen. | ||
13 | 1.2 | 13 | 1.2 | ||
14 | Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von | 14 | Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von | ||
15 | Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK wird | 15 | Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK wird | ||
16 | vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der | 16 | vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der | ||
17 | zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt | 17 | zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt | ||
18 | gemacht. | 18 | gemacht. | ||
19 | 1.3 | 19 | 1.3 | ||
20 | Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und | 20 | Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und | ||
21 | Wiederholungsschulungen wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | 21 | Wiederholungsschulungen wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
22 | Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine | 22 | Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine | ||
23 | Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht. | 23 | Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht. | ||
24 | **2** | 24 | **2** | ||
25 | **Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von | 25 | **Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von | ||
26 | Kraftfahrzeugwerkstätten** | 26 | Kraftfahrzeugwerkstätten** | ||
27 | Die Anerkennung wird erteilt, wenn | 27 | Die Anerkennung wird erteilt, wenn | ||
28 | 2.1 | 28 | 2.1 | ||
29 | der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung | 29 | der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung | ||
30 | zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder | 30 | zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder | ||
31 | die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Der | 31 | die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Der | ||
32 | Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche | 32 | Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche | ||
33 | Personen für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein | 33 | Personen für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein | ||
34 | Führungszeugnis sowie für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus | 34 | Führungszeugnis sowie für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus | ||
35 | dem Fahreignungsregister vorlegen. | 35 | dem Fahreignungsregister vorlegen. | ||
36 | 2.2 | 36 | 2.2 | ||
37 | der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen | 37 | der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen | ||
38 | Handwerkskammer die Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst | 38 | Handwerkskammer die Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst | ||
39 | oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach | 39 | oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach | ||
40 | der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher | 40 | der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher | ||
41 | Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der | 41 | Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der | ||
42 | AUK festgestellten Mängel erforderlich sind, | 42 | AUK festgestellten Mängel erforderlich sind, | ||
43 | 2.3 | 43 | 2.3 | ||
44 | der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung | 44 | der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung | ||
45 | der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. | 45 | der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. | ||
46 | Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Nachweise ist (sind) nur die | 46 | Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Nachweise ist (sind) nur die | ||
47 | verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle und/oder Nachweise sind | 47 | verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle und/oder Nachweise sind | ||
48 | unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu | 48 | unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu | ||
49 | unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer | 49 | unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer | ||
50 | Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der | 50 | Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der | ||
51 | AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen | 51 | AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen | ||
52 | erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom | 52 | erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom | ||
53 | Antragsteller namentlich benannt werden, | 53 | Antragsteller namentlich benannt werden, | ||
54 | 2.4 | 54 | 2.4 | ||
55 | der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder | 55 | der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder | ||
56 | der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über | 56 | der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über | ||
57 | eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der | 57 | eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der | ||
58 | Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung | 58 | Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung | ||
59 | 2.4.1 | 59 | 2.4.1 | ||
60 | der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden, | 60 | der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden, | ||
61 | 2.4.1.1 | 61 | 2.4.1.1 | ||
62 | dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf | 62 | dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf | ||
63 | 2.4.1.1.1 | 63 | 2.4.1.1.1 | ||
64 | Kraftfahrzeugmechaniker, | 64 | Kraftfahrzeugmechaniker, | ||
65 | 2.4.1.1.2 | 65 | 2.4.1.1.2 | ||
66 | Kraftfahrzeugelektriker, | 66 | Kraftfahrzeugelektriker, | ||
67 | 2.4.1.1.3 | 67 | 2.4.1.1.3 | ||
68 | Automobilmechaniker, | 68 | Automobilmechaniker, | ||
69 | 2.4.1.1.4 | 69 | 2.4.1.1.4 | ||
70 | Kraftfahrzeug-Mechatroniker, | 70 | Kraftfahrzeug-Mechatroniker, | ||
71 | 2.4.1.1.5 | 71 | 2.4.1.1.5 | ||
72 | Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik, | 72 | Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik, | ||
73 | 2.4.1.1.6 | 73 | 2.4.1.1.6 | ||
74 | Karosserie- und Fahrzeugbauer, | 74 | Karosserie- und Fahrzeugbauer, | ||
75 | 2.4.1.1.7 | 75 | 2.4.1.1.7 | ||
76 | Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, | 76 | Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, | ||
77 | 2.4.1.1.8 | 77 | 2.4.1.1.8 | ||
78 | Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau, | 78 | Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau, | ||
79 | 2.4.1.1.9 | 79 | 2.4.1.1.9 | ||
80 | Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau, | 80 | Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau, | ||
81 | 2.4.1.1.10 | 81 | 2.4.1.1.10 | ||
82 | Landmaschinenmechaniker, | 82 | Landmaschinenmechaniker, | ||
83 | 2.4.1.1.11 | 83 | 2.4.1.1.11 | ||
84 | Land- und Baumaschinenmechaniker, | 84 | Land- und Baumaschinenmechaniker, | ||
85 | 2.4.1.2 | 85 | 2.4.1.2 | ||
86 | dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im | 86 | dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im | ||
87 | 2.4.1.2.1 | 87 | 2.4.1.2.1 | ||
88 | Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, | 88 | Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, | ||
89 | 2.4.1.2.2 | 89 | 2.4.1.2.2 | ||
90 | Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, | 90 | Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, | ||
91 | 2.4.1.2.3 | 91 | 2.4.1.2.3 | ||
92 | Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, | 92 | Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, | ||
93 | 2.4.1.2.4 | 93 | 2.4.1.2.4 | ||
94 | Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk, | 94 | Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk, | ||
95 | 2.4.1.2.5 | 95 | 2.4.1.2.5 | ||
96 | Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau, | 96 | Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau, | ||
97 | 2.4.1.2.6 | 97 | 2.4.1.2.6 | ||
98 | Landmaschinenmechaniker-Handwerk | 98 | Landmaschinenmechaniker-Handwerk | ||
99 | erfolgreich bestanden haben; | 99 | erfolgreich bestanden haben; | ||
100 | 2.4.2 | 100 | 2.4.2 | ||
101 | der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden, | 101 | der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden, | ||
102 | 2.4.2.1 | 102 | 2.4.2.1 | ||
103 | dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf | 103 | dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf | ||
104 | 2.4.2.1.1 | 104 | 2.4.2.1.1 | ||
105 | Kraftfahrzeugmechaniker, | 105 | Kraftfahrzeugmechaniker, | ||
106 | 2.4.2.1.2 | 106 | 2.4.2.1.2 | ||
107 | Kraftfahrzeugelektriker, | 107 | Kraftfahrzeugelektriker, | ||
108 | 2.4.2.1.3 | 108 | 2.4.2.1.3 | ||
109 | Kraftfahrzeug-Mechatroniker, | 109 | Kraftfahrzeug-Mechatroniker, | ||
110 | 2.4.2.1.4 | 110 | 2.4.2.1.4 | ||
111 | Automobilmechaniker, | 111 | Automobilmechaniker, | ||
112 | 2.4.2.2 | 112 | 2.4.2.2 | ||
113 | dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im | 113 | dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im | ||
114 | 2.4.2.2.1 | 114 | 2.4.2.2.1 | ||
115 | Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, | 115 | Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, | ||
116 | 2.4.2.2.2 | 116 | 2.4.2.2.2 | ||
117 | Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, | 117 | Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, | ||
118 | 2.4.2.2.3 | 118 | 2.4.2.2.3 | ||
119 | Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik | 119 | Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik | ||
120 | erfolgreich bestanden haben; | 120 | erfolgreich bestanden haben; | ||
121 | 2.4.3 | 121 | 2.4.3 | ||
122 | der Untersuchung der Abgase an Krafträdern müssen Nachweise erbracht werden, | 122 | der Untersuchung der Abgase an Krafträdern müssen Nachweise erbracht werden, | ||
123 | 2.4.3.1 | 123 | 2.4.3.1 | ||
124 | dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf | 124 | dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf | ||
125 | 2.4.3.1.1 | 125 | 2.4.3.1.1 | ||
126 | Kraftfahrzeugmechaniker, | 126 | Kraftfahrzeugmechaniker, | ||
127 | 2.4.3.1.2 | 127 | 2.4.3.1.2 | ||
128 | Kraftfahrzeugelektriker, | 128 | Kraftfahrzeugelektriker, | ||
129 | 2.4.3.1.3 | 129 | 2.4.3.1.3 | ||
130 | Kraftfahrzeug-Mechatroniker, | 130 | Kraftfahrzeug-Mechatroniker, | ||
131 | 2.4.3.1.4 | 131 | 2.4.3.1.4 | ||
132 | Zweiradmechaniker, | 132 | Zweiradmechaniker, | ||
133 | 2.4.3.1.5 | 133 | 2.4.3.1.5 | ||
134 | Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik, | 134 | Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik, | ||
135 | 2.4.3.2 | 135 | 2.4.3.2 | ||
136 | dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im | 136 | dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im | ||
137 | 2.4.3.2.1 | 137 | 2.4.3.2.1 | ||
138 | Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, | 138 | Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, | ||
139 | 2.4.3.2.2 | 139 | 2.4.3.2.2 | ||
140 | Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, | 140 | Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, | ||
141 | 2.4.3.2.3 | 141 | 2.4.3.2.3 | ||
142 | Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik, | 142 | Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik, | ||
143 | 2.4.3.2.4 | 143 | 2.4.3.2.4 | ||
144 | Zweiradmechaniker-Handwerk | 144 | Zweiradmechaniker-Handwerk | ||
145 | erfolgreich bestanden haben; | 145 | erfolgreich bestanden haben; | ||
146 | 2.5 | 146 | 2.5 | ||
147 | der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder | 147 | der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder | ||
148 | AU und/oder AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine | 148 | AU und/oder AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine | ||
149 | Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf für | 149 | Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf für | ||
150 | die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen | 150 | die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen | ||
151 | Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), | 151 | Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), | ||
152 | Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung | 152 | Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung | ||
153 | Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und | 153 | Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und | ||
154 | Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im | 154 | Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im | ||
155 | Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist | 155 | Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist | ||
156 | und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den | 156 | und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den | ||
157 | unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten | 157 | unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten | ||
158 | Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann. | 158 | Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann. | ||
159 | 2.6 | 159 | 2.6 | ||
160 | der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU | 160 | der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU | ||
161 | und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus | 161 | und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus | ||
162 | eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende | 162 | eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende | ||
163 | Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die | 163 | Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die | ||
164 | Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und | 164 | Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und | ||
165 | Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung | 165 | Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung | ||
166 | oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei | 166 | oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei | ||
167 | Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige | 167 | Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige | ||
168 | Schulung durchzuführen, | 168 | Schulung durchzuführen, | ||
169 | 2.7 | 169 | 2.7 | ||
170 | der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten | 170 | der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten | ||
171 | Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen, | 171 | Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen, | ||
172 | 2.8 | 172 | 2.8 | ||
n | 173 | der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten | n | 173 | der Antragsteller nachweist, dass für die von ihm benannte Betriebsstätte |
174 | Untersuchungsstellen Dokumentationen der Betriebsorganisationen erstellt sind, | 174 | eine laufend fortzusetzende Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, | ||
175 | die interne Regeln enthalten, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der SP | 175 | die interne Regeln enthält, nach der eine ordnungsgemäße Durchführung und | ||
176 | und/oder der AU und/oder der AUK sichergestellt ist. Die Dokumentationen müssen | 176 | Nachweisführung über die Ergebnisse jeder durchgeführten SP und/oder der AU | ||
177 | mindestens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie | 177 | und/oder der AUK und die vorgeschriebenen Kalibrierungen der Mess-und Prüfgeräte | ||
178 | entsprechen, | 178 | in dieser Betriebsstätte sichergestellt sind, die Teil des | ||
179 | Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist und mindestens den Anforderungen | ||||
180 | der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen muss, | ||||
179 | 2.9 | 181 | 2.9 | ||
180 | der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP | 182 | der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP | ||
181 | und/oder der AU und/oder der AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und | 183 | und/oder der AU und/oder der AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und | ||
182 | Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im | 184 | Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im | ||
183 | Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen | 185 | Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen | ||
184 | besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung | 186 | besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung | ||
n | 185 | aufrechterhalten wird, | n | 187 | aufrechterhalten wird; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, |
188 | entfällt diese Anforderung, | ||||
186 | 2.10 | 189 | 2.10 | ||
187 | der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen | 190 | der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen | ||
188 | nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem er tätig wird und für das der | 191 | nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem er tätig wird und für das der | ||
189 | Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden | 192 | Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden | ||
190 | freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von | 193 | freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von | ||
191 | ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften | 194 | ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften | ||
192 | verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung | 195 | verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung | ||
193 | bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung | 196 | bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung | ||
n | 194 | aufrechterhalten wird. | n | 197 | aufrechterhalten wird; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, |
198 | entfällt diese Anforderung, | ||||
199 | 2.11 | ||||
200 | der Antragsteller nachweist, dass | ||||
201 | 2.11.1 | ||||
202 | die von ihm benannte Betriebsstätte in ein unabhängiges | ||||
203 | Qualitätsmanagementsystem seines Unternehmens eingegliedert ist, das mindestens | ||||
204 | den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, dessen Erfüllung | ||||
205 | gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist, oder | ||||
206 | 2.11.2 | ||||
207 | die von ihm benannte Betriebsstätte die Anforderungen des BIV erfüllt. Der | ||||
208 | BIV muss ein Qualitätsmanagementsystem unterhalten, das mindestens den | ||||
209 | Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, dessen Erfüllung | ||||
210 | gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist; ist der | ||||
211 | Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese Anforderung. | ||||
212 | 2.12 | ||||
213 | Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen der BIV oder die anerkannte | ||||
214 | Werkstatt, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder | ||||
215 | Satzung zur Vertretung der anerkannten Werkstatt verantwortlichen Personen sowie | ||||
216 | ihre Mitarbeiter nicht mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungen im | ||||
217 | Sinne dieser Verordnung, insbesondere mit der Hauptuntersuchung zur Beurteilung | ||||
218 | des Fahrzeugzustandes, befasst sein. Die Untersuchung des | ||||
219 | Motormanagement-/Abgasreinigungssystems und die Prüfung der Gasanlagen für | ||||
220 | Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen sind hiervon ausgenommen, ebenso die | ||||
221 | Sicherheitsprüfung sowie die Untersuchungen nach §§ 57b und 57d. Darüber | ||||
222 | hinausgehende Untersuchungen sind nicht zulässig. | ||||
195 | **3** | 223 | **3** | ||
196 | **Nebenbestimmungen** | 224 | **Nebenbestimmungen** | ||
197 | 3.1 | 225 | 3.1 | ||
198 | Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die | 226 | Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die | ||
199 | erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die | 227 | erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die | ||
200 | AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar. | 228 | AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar. | ||
201 | 3.2 | 229 | 3.2 | ||
202 | Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie | 230 | Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie | ||
203 | auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn | 231 | auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn | ||
204 | die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen | 232 | die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen | ||
205 | nachgewiesen sind. | 233 | nachgewiesen sind. | ||
206 | **4** | 234 | **4** | ||
207 | **Rücknahme der Anerkennung** | 235 | **Rücknahme der Anerkennung** | ||
208 | Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der | 236 | Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der | ||
209 | Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann | 237 | Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann | ||
210 | abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. | 238 | abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. | ||
211 | **5** | 239 | **5** | ||
212 | **Widerruf der Anerkennung** | 240 | **Widerruf der Anerkennung** | ||
213 | Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen | 241 | Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen | ||
214 | nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, | 242 | nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, | ||
215 | wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU | 243 | wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU | ||
216 | und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK | 244 | und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK | ||
217 | nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der | 245 | nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der | ||
218 | Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr | 246 | Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr | ||
219 | innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder | 247 | innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder | ||
220 | der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich | 248 | der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich | ||
221 | befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt | 249 | befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt | ||
222 | sie mit deren Ablauf. | 250 | sie mit deren Ablauf. | ||
223 | **6** | 251 | **6** | ||
224 | **Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten** | 252 | **Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten** | ||
225 | 6.1 | 253 | 6.1 | ||
n | 226 | Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder | n | 254 | Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 üben die Aufsicht über die |
227 | prüfen lassen, | 255 | anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Die Anerkennungsstellen können selbst | ||
228 | 6.1.1 | 256 | prüfen oder prüfen lassen, ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK | ||
229 | ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, | 257 | ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich | ||
230 | dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung | 258 | sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten von den anerkannten | ||
231 | ergebenden Pflichten erfüllt werden, | 259 | Kraftfahrzeugwerkstätten erfüllt werden. | ||
232 | 6.1.2 | ||||
233 | in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. | ||||
234 | 6.2 | 260 | 6.2 | ||
t | t | 261 | Die Anerkennungsstellen unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne | ||
262 | der DIN EN ISO/IEC 17020:2012, bei dem die Anerkennung von | ||||
263 | Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1 ein Teil des Qualitätsmanagementsystems | ||||
264 | nach Nummer 2.11 ist. In dem System müssen zusätzlich die folgenden Prozesse und | ||||
265 | Zuständigkeiten dokumentiert sein: | ||||
266 | 6.2.1 | ||||
267 | System zur Erhebung und Speicherung von DatenZu jeder anerkannten | ||||
268 | Kraftfahrzeugwerkstatt sind von der zuständigen Anerkennungsstelle Name, | ||||
269 | Anschrift, Datum der Anerkennung und Anerkennungsnummer zu erheben und zu | ||||
270 | speichern. Darüber hinaus sind für einen Zeitraum von längstens sechs Jahren ab | ||||
271 | dem jeweiligen Datum der Anerkennung folgende Daten zu erheben und unter | ||||
272 | Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu speichern: | ||||
273 | 6.2.1.1 | ||||
274 | Datum und Ergebnis mindestens der letzten zwei Überprüfungen, | ||||
275 | 6.2.1.2 | ||||
276 | Name, Funktion, Qualifikation und Datum der bei der jeweiligen Überprüfung | ||||
277 | aktuellen Erst- oder Wiederholungsschulung aller verantwortlichen Personen und | ||||
278 | Fachkräfte, | ||||
279 | 6.2.1.3 | ||||
280 | zu allen für die jeweilige Anerkennung vorgeschriebenen Prüfmitteln: | ||||
281 | – | ||||
282 | Hersteller, Typ und gegebenenfalls Inventarnummer, | ||||
283 | – | ||||
284 | bei genehmigungspflichtigen Prüfmitteln, Datum und Nummer der Genehmigung, | ||||
285 | – | ||||
286 | Datum und Ergebnis der letzten zwei vorgeschriebenen Eichungen, | ||||
287 | Stückprüfungen oder Kalibrierungen. | ||||
288 | – | ||||
289 | Nachweise/Kalibrierscheine der letzten zwei durchgeführten Eichungen, | ||||
290 | Stückprüfungen oder Kalibrierungen. | ||||
291 | 6.2.2 | ||||
292 | System zur Auskunftserteilung und Übermittlung der Daten nach Nummer 6.2.1. | ||||
293 | 6.2.2.1 | ||||
294 | Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle | ||||
295 | von der Anerkennungsstelle durch | ||||
296 | a) | ||||
297 | Erteilung einer Auskunft oder | ||||
298 | b) | ||||
299 | Übermittlung | ||||
300 | kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zu ihrer Überwachung anerkannter | ||||
301 | Kraftfahrzeugwerkstätten jeweils erforderlich ist. | ||||
302 | 6.2.2.2 | ||||
303 | Jede Anerkennung, jede Rücknahme, jeder Widerruf und jede Einschränkung der | ||||
304 | Anerkennung sowie die Daten nach Nummer 6.2.1 sind der zuständigen obersten | ||||
305 | Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem | ||||
306 | Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks unmittelbar zu melden, soweit | ||||
307 | dies für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüfbescheinigung jeweils | ||||
308 | erforderlich ist. | ||||
309 | 6.2.2.3 | ||||
310 | Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind den Prüfingenieuren der amtlich | ||||
311 | anerkannten Überwachungsorganisationen oder den amtlich anerkannten | ||||
312 | Sachverständigen oder Prüfern der Technischen Prüfstellen für den | ||||
313 | Kraftfahrzeugverkehr von der Anerkennungsstelle durch | ||||
314 | a) | ||||
315 | Erteilung einer Auskunft oder | ||||
316 | b) | ||||
317 | Übermittlung | ||||
318 | kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung der HU und/oder | ||||
319 | der SP und/oder der AU und/oder der AUK im Einzelfall oder für das | ||||
320 | Qualitätsmanagementsystem der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | ||||
321 | oder der Technischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils erforderlich ist. | ||||
322 | 6.3 | ||||
323 | Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1 bis 6.2.1.3 genannten Daten sind von der | ||||
324 | Anerkennungsstelle nach dem Ablauf, der Rücknahme, dem Widerruf oder der | ||||
325 | sonstigen Beendigung der Gültigkeit der Anerkennung, längstens aber nach sechs | ||||
326 | Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anerkennung unverzüglich zu löschen. | ||||
327 | 6.4 | ||||
235 | Nummer 8.1.1 findet Anwendung. | 328 | Nummer 8.1.1 findet Anwendung. | ||
236 | **7** | 329 | **7** | ||
237 | **Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte** | 330 | **Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte** | ||
238 | 7.1 | 331 | 7.1 | ||
239 | Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden | 332 | Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden | ||
240 | 7.1.1 | 333 | 7.1.1 | ||
241 | für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder | 334 | für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder | ||
242 | Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und | 335 | Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und | ||
243 | wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von | 336 | wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von | ||
244 | Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen | 337 | Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen | ||
245 | ermächtigte geeignete Stellen, | 338 | ermächtigte geeignete Stellen, | ||
246 | 7.1.2 | 339 | 7.1.2 | ||
247 | für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder | 340 | für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder | ||
248 | Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und | 341 | Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und | ||
249 | wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie | 342 | wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie | ||
250 | Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit | 343 | Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit | ||
251 | eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von | 344 | eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von | ||
252 | diesen ermächtigte geeignete Stellen, | 345 | diesen ermächtigte geeignete Stellen, | ||
253 | 7.1.3 | 346 | 7.1.3 | ||
254 | für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder | 347 | für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder | ||
255 | Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und | 348 | Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und | ||
256 | wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von diesen | 349 | wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von diesen | ||
257 | ermächtigte geeignete Stellen, | 350 | ermächtigte geeignete Stellen, | ||
258 | 7.1.4 | 351 | 7.1.4 | ||
259 | vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen. | 352 | vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen. | ||
260 | 7.2 | 353 | 7.2 | ||
261 | Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den | 354 | Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den | ||
262 | zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach | 355 | zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach | ||
263 | Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des | 356 | Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des | ||
264 | Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu | 357 | Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu | ||
265 | melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der | 358 | melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der | ||
266 | Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die | 359 | Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die | ||
267 | Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem | 360 | Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem | ||
268 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils zu Beginn eines | 361 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils zu Beginn eines | ||
269 | Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach | 362 | Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach | ||
270 | SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten. | 363 | SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten. | ||
271 | 7.3 | 364 | 7.3 | ||
272 | Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die | 365 | Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die | ||
273 | Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt | 366 | Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt | ||
274 | gemachten Richtlinie entsprechen. | 367 | gemachten Richtlinie entsprechen. | ||
275 | **8** | 368 | **8** | ||
276 | **Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen** | 369 | **Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen** | ||
277 | 8.1 | 370 | 8.1 | ||
278 | Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren | 371 | Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren | ||
279 | obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach | 372 | obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach | ||
280 | Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die | 373 | Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die | ||
281 | Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen | 374 | Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen | ||
282 | lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die | 375 | lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die | ||
283 | sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten | 376 | sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten | ||
284 | erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. | 377 | erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. | ||
285 | 8.1.1 | 378 | 8.1.1 | ||
286 | Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und | 379 | Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und | ||
287 | Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und | 380 | Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und | ||
288 | Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und | 381 | Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und | ||
289 | die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat | 382 | die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat | ||
290 | diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei | 383 | diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei | ||
291 | zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen | 384 | zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen | ||
292 | vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. | 385 | vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. | ||
293 | 8.2 | 386 | 8.2 | ||
294 | Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten | 387 | Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten | ||
295 | Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen | 388 | Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen | ||
296 | jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen | 389 | jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen | ||
297 | oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen | 390 | oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen | ||
298 | prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften | 391 | prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften | ||
299 | eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den | 392 | eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den | ||
300 | Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis | 393 | Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis | ||
301 | zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. | 394 | zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. | ||
302 | Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. | 395 | Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. | ||
303 | 8.2.1 | 396 | 8.2.1 | ||
304 | Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und | 397 | Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und | ||
305 | Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu | 398 | Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu | ||
306 | betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen | 399 | betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen | ||
307 | Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat | 400 | Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat | ||
308 | diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei | 401 | diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei | ||
309 | zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen | 402 | zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen | ||
310 | vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen. | 403 | vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen. | ||
311 | **9** | 404 | **9** | ||
312 | **Schlussbestimmungen** | 405 | **Schlussbestimmungen** | ||
313 | 9.1 | 406 | 9.1 | ||
314 | Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung | 407 | Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung | ||
315 | beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert | 408 | beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert | ||
316 | mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen. | 409 | mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen. | ||
317 | 9.2 | 410 | 9.2 | ||
318 | Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, | 411 | Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, | ||
319 | sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei | 412 | sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei | ||
320 | Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen | 413 | Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen | ||
321 | von Schulungen untersagen. | 414 | von Schulungen untersagen. |
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