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bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung und Zeitabstand | ||
---|---|---|---|
Hauptuntersuchung Monate | Sicherheitsprüfung Monate | ||
2.1.1 | Krafträder | 24 | – |
2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | ||
2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung | 36 | – |
2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung | 12 | – |
2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | 12 | – |
2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf Monaten | 12 | – |
2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an | 12 | 6 |
2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 |
2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | ||
2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | 24 | – |
2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t | 12 | – |
2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t | ||
2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten | 12 | – |
2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t | ||
2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | ||
2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage | ||
2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | – |
2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
2.1.5.2 | die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t | 24 | – |
2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t | 12 | – |
2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t | ||
2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.6 | Wohnmobile | ||
2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | ||
2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | – |
2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t | ||
2.1.6.2.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten | 24 | – |
2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | – |
2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t | 12 | – |
(§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) | (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) | t | 1 | (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) |
(§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) | (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2012, 734 - 740; | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2012, 734 - 740; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||
3 | **1** | 3 | **1** | ||
4 | **Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, | 4 | **Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, | ||
5 | Ausnahmen** | 5 | Ausnahmen** | ||
6 | 1.1 | 6 | 1.1 | ||
7 | Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen | 7 | Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen | ||
8 | Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden | 8 | Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden | ||
9 | Vorschriften. | 9 | Vorschriften. | ||
10 | 1.2 | 10 | 1.2 | ||
11 | Hauptuntersuchungen | 11 | Hauptuntersuchungen | ||
12 | 1.2.1 | 12 | 1.2.1 | ||
13 | Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der | 13 | Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der | ||
14 | Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den | 14 | Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den | ||
15 | zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre | 15 | zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre | ||
16 | Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie | 16 | Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie | ||
17 | geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht. | 17 | geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht. | ||
18 | 1.2.1.1 | 18 | 1.2.1.1 | ||
19 | Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit | 19 | Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit | ||
20 | Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase | 20 | Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase | ||
21 | a) | 21 | a) | ||
22 | nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On- | 22 | nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On- | ||
23 | Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten | 23 | Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten | ||
24 | Bestimmungen entspricht, | 24 | Bestimmungen entspricht, | ||
25 | oder | 25 | oder | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit | 27 | nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit | ||
28 | einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, | 28 | einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, | ||
29 | zu untersuchen. | 29 | zu untersuchen. | ||
30 | 1.2.1.2 | 30 | 1.2.1.2 | ||
31 | Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage | 31 | Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage | ||
32 | VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen: | 32 | VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen: | ||
33 | 1.2.1.2.1 | 33 | 1.2.1.2.1 | ||
34 | Kraftfahrzeuge mit | 34 | Kraftfahrzeuge mit | ||
35 | 1.2.1.2.1.1 | 35 | 1.2.1.2.1.1 | ||
36 | Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von | 36 | Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von | ||
37 | weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr | 37 | weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr | ||
38 | gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als | 38 | gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als | ||
39 | 400 kg haben, | 39 | 400 kg haben, | ||
40 | 1.2.1.2.1.2 | 40 | 1.2.1.2.1.2 | ||
41 | Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine | 41 | Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine | ||
42 | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die | 42 | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die | ||
43 | vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind, | 43 | vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind, | ||
44 | 1.2.1.2.2 | 44 | 1.2.1.2.2 | ||
45 | Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, | 45 | Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, | ||
46 | L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in | 46 | L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in | ||
47 | den Verkehr gekommen sind, | 47 | den Verkehr gekommen sind, | ||
48 | 1.2.1.2.3 | 48 | 1.2.1.2.3 | ||
49 | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, | 49 | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, | ||
50 | 1.2.1.2.4 | 50 | 1.2.1.2.4 | ||
51 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von | 51 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von | ||
52 | Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, | 52 | Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, | ||
53 | und Stapler. | 53 | und Stapler. | ||
54 | 1.3 | 54 | 1.3 | ||
55 | Sicherheitsprüfungen | 55 | Sicherheitsprüfungen | ||
56 | 1.3.1 | 56 | 1.3.1 | ||
57 | Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des | 57 | Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des | ||
58 | Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder | 58 | Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder | ||
59 | und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung | 59 | und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung | ||
60 | der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen. | 60 | der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen. | ||
61 | **2** | 61 | **2** | ||
62 | **Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen** | 62 | **Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen** | ||
63 | 2.1 | 63 | 2.1 | ||
64 | Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer | 64 | Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer | ||
65 | Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände | 65 | Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände | ||
66 | für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte | 66 | für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte | ||
67 | Hauptuntersuchung: | 67 | Hauptuntersuchung: | ||
68 | | Art des Fahrzeugs| Art der Untersuchung | 68 | | Art des Fahrzeugs| Art der Untersuchung | ||
69 | und Zeitabstand | 69 | und Zeitabstand | ||
70 | ---|---|--- | 70 | ---|---|--- | ||
71 | Hauptuntersuchung | 71 | Hauptuntersuchung | ||
72 | Monate| Sicherheitsprüfung | 72 | Monate| Sicherheitsprüfung | ||
73 | Monate | 73 | Monate | ||
74 | 2.1.1| Krafträder| 24| – | 74 | 2.1.1| Krafträder| 24| – | ||
75 | 2.1.2| Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten- | 75 | 2.1.2| Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten- | ||
76 | Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen| | | 76 | Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen| | | ||
77 | 2.1.2.1| Personenkraftwagen allgemein| | | 77 | 2.1.2.1| Personenkraftwagen allgemein| | | ||
78 | 2.1.2.1.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die | 78 | 2.1.2.1.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die | ||
79 | erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters | 79 | erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters | ||
80 | innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter | 80 | innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter | ||
81 | Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung| | 81 | Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung| | ||
82 | 36| | 82 | 36| | ||
83 | – | 83 | – | ||
84 | 2.1.2.1.2| für die weiteren Hauptuntersuchungen| 24| – | 84 | 2.1.2.1.2| für die weiteren Hauptuntersuchungen| 24| – | ||
85 | 2.1.2.2| Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem | 85 | 2.1.2.2| Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem | ||
86 | Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der | 86 | Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der | ||
87 | Freistellungs-Verordnung| | 87 | Freistellungs-Verordnung| | ||
88 | 12| | 88 | 12| | ||
89 | – | 89 | – | ||
90 | 2.1.2.3| Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr | 90 | 2.1.2.3| Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr | ||
91 | als acht Fahrgastplätzen| | 91 | als acht Fahrgastplätzen| | ||
92 | 12| | 92 | 12| | ||
93 | – | 93 | – | ||
94 | 2.1.3| Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht | 94 | 2.1.3| Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht | ||
95 | Fahrgastplätzen| | | 95 | Fahrgastplätzen| | | ||
96 | 2.1.3.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf | 96 | 2.1.3.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf | ||
97 | Monaten| | 97 | Monaten| | ||
98 | 12| | 98 | 12| | ||
99 | – | 99 | – | ||
100 | 2.1.3.2| für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der | 100 | 2.1.3.2| für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der | ||
101 | Erstzulassung an| | 101 | Erstzulassung an| | ||
102 | 12| | 102 | 12| | ||
103 | 6 | 103 | 6 | ||
104 | 2.1.3.3| für die weiteren Untersuchungen| 12| 3/6/9 | 104 | 2.1.3.3| für die weiteren Untersuchungen| 12| 3/6/9 | ||
105 | 2.1.4| Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende | 105 | 2.1.4| Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende | ||
106 | Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis | 106 | Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis | ||
107 | 2.1.3 oder 2.1.6 fallen| | | 107 | 2.1.3 oder 2.1.6 fallen| | | ||
108 | 2.1.4.1| mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als | 108 | 2.1.4.1| mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als | ||
109 | 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t| | 109 | 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t| | ||
110 | 24| | 110 | 24| | ||
111 | – | 111 | – | ||
112 | 2.1.4.2| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t| 12| – | 112 | 2.1.4.2| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t| 12| – | ||
113 | 2.1.4.3| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t| | | 113 | 2.1.4.3| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t| | | ||
114 | 2.1.4.3.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 | 114 | 2.1.4.3.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 | ||
115 | Monaten| 12| – | 115 | Monaten| 12| – | ||
116 | 2.1.4.3.2| für die weiteren Untersuchungen| 12| 6 | 116 | 2.1.4.3.2| für die weiteren Untersuchungen| 12| 6 | ||
117 | 2.1.4.4| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t| | | 117 | 2.1.4.4| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t| | | ||
118 | 2.1.4.4.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 | 118 | 2.1.4.4.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 | ||
119 | Monaten| 12| – | 119 | Monaten| 12| – | ||
120 | 2.1.4.4.2| für die weiteren Untersuchungen| 12| 6 | 120 | 2.1.4.4.2| für die weiteren Untersuchungen| 12| 6 | ||
121 | 2.1.5| Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger| | 121 | 2.1.5| Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger| | ||
122 | | | 122 | | | ||
123 | 2.1.5.1| mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene | 123 | 2.1.5.1| mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene | ||
124 | Bremsanlage| | | 124 | Bremsanlage| | | ||
125 | 2.1.5.1.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste | 125 | 2.1.5.1.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste | ||
126 | Hauptuntersuchung| | 126 | Hauptuntersuchung| | ||
127 | 36| | 127 | 36| | ||
128 | – | 128 | – | ||
129 | 2.1.5.1.2| für die weiteren Hauptuntersuchungen| 24| – | 129 | 2.1.5.1.2| für die weiteren Hauptuntersuchungen| 24| – | ||
130 | 2.1.5.2| die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von | 130 | 2.1.5.2| die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von | ||
131 | nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen | 131 | nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen | ||
132 | Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t| | 132 | Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t| | ||
133 | 24| | 133 | 24| | ||
134 | – | 134 | – | ||
135 | 2.1.5.3| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t| 12| – | 135 | 2.1.5.3| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t| 12| – | ||
136 | 2.1.5.4| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t| | | 136 | 2.1.5.4| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t| | | ||
137 | 2.1.5.4.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 | 137 | 2.1.5.4.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 | ||
138 | Monaten| 12| – | 138 | Monaten| 12| – | ||
139 | 2.1.5.4.2| für die weiteren Untersuchungen| 12| 6 | 139 | 2.1.5.4.2| für die weiteren Untersuchungen| 12| 6 | ||
140 | 2.1.6| Wohnmobile| | | 140 | 2.1.6| Wohnmobile| | | ||
141 | 2.1.6.1| mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t| | | 141 | 2.1.6.1| mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t| | | ||
142 | 2.1.6.1.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste | 142 | 2.1.6.1.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste | ||
143 | Hauptuntersuchung| | 143 | Hauptuntersuchung| | ||
144 | 36| | 144 | 36| | ||
145 | – | 145 | – | ||
146 | 2.1.6.1.2| für die weiteren Hauptuntersuchungen| 24| – | 146 | 2.1.6.1.2| für die weiteren Hauptuntersuchungen| 24| – | ||
147 | 2.1.6.2| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t| | | 147 | 2.1.6.2| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t| | | ||
148 | 2.1.6.2.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 | 148 | 2.1.6.2.1| bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 | ||
149 | Monaten| 24| – | 149 | Monaten| 24| – | ||
150 | 2.1.6.2.2| für die weiteren Hauptuntersuchungen| 12| – | 150 | 2.1.6.2.2| für die weiteren Hauptuntersuchungen| 12| – | ||
151 | 2.1.6.3| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t| 12| – | 151 | 2.1.6.3| mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t| 12| – | ||
152 | 2.2 | 152 | 2.2 | ||
153 | Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers | 153 | Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers | ||
154 | gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, | 154 | gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, | ||
155 | beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate; davon | 155 | beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate; davon | ||
156 | ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen | 156 | ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen | ||
157 | nach Nummer 2.1.2.1 und an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 | 157 | nach Nummer 2.1.2.1 und an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 | ||
158 | t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten | 158 | t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten | ||
159 | von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind | 159 | von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind | ||
160 | Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an | 160 | Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an | ||
161 | Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen | 161 | Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen | ||
162 | nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich | 162 | nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich | ||
163 | angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs | 163 | angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs | ||
164 | Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. | 164 | Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. | ||
165 | 2.3 | 165 | 2.3 | ||
166 | Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr | 166 | Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr | ||
167 | der letzten Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr | 167 | der letzten Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr | ||
168 | kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und | 168 | kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und | ||
169 | Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, jedoch nicht bei der Zuteilung | 169 | Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, jedoch nicht bei der Zuteilung | ||
170 | eines Kurzzeitkennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen | 170 | eines Kurzzeitkennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen | ||
171 | werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum | 171 | werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum | ||
172 | Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der | 172 | Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der | ||
173 | Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug- | 173 | Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug- | ||
174 | Zulassungsverordnung). Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette | 174 | Zulassungsverordnung). Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette | ||
175 | nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, | 175 | nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, | ||
176 | die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr | 176 | die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr | ||
177 | zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden. | 177 | zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden. | ||
178 | 2.4 | 178 | 2.4 | ||
179 | Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat | 179 | Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat | ||
180 | und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Die Sicherheitsprüfung darf in dem | 180 | und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Die Sicherheitsprüfung darf in dem | ||
181 | unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild | 181 | unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild | ||
182 | ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder | 182 | ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder | ||
183 | Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene | 183 | Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene | ||
184 | Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen | 184 | Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen | ||
185 | werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum | 185 | werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum | ||
186 | Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der | 186 | Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der | ||
187 | Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die | 187 | Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die | ||
188 | außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, | 188 | außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, | ||
189 | ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die | 189 | ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die | ||
190 | Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild | 190 | Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild | ||
191 | nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat | 191 | nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat | ||
192 | überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz | 192 | überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz | ||
193 | rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der | 193 | rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der | ||
194 | Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. | 194 | Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. | ||
195 | Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt | 195 | Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt | ||
196 | keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit | 196 | keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit | ||
197 | einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa | 197 | einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa | ||
198 | durchzuführen. | 198 | durchzuführen. | ||
199 | 2.5 | 199 | 2.5 | ||
200 | Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke | 200 | Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke | ||
201 | in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs | 201 | in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs | ||
202 | zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung | 202 | zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung | ||
203 | mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im | 203 | mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im | ||
204 | Untersuchungsbericht zu vermerken. | 204 | Untersuchungsbericht zu vermerken. | ||
205 | 2.6 | 205 | 2.6 | ||
206 | Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die | 206 | Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die | ||
207 | ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums | 207 | ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums | ||
208 | durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten | 208 | durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten | ||
209 | Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des | 209 | Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des | ||
210 | _Zulassungszeitraums_ sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine | 210 | _Zulassungszeitraums_ sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine | ||
211 | Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit | 211 | Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit | ||
212 | einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen | 212 | einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen | ||
213 | zu lassen. | 213 | zu lassen. | ||
214 | 2.7 | 214 | 2.7 | ||
215 | Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen | 215 | Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen | ||
216 | entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil | 216 | entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil | ||
217 | I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind. | 217 | I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind. | ||
218 | War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung | 218 | War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung | ||
219 | durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei | 219 | durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei | ||
220 | Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit | 220 | Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit | ||
221 | sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so | 221 | sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so | ||
222 | ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von | 222 | ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von | ||
223 | Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. | 223 | Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. | ||
224 | **3** | 224 | **3** | ||
225 | **Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, | 225 | **Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, | ||
226 | Nachweise** | 226 | Nachweise** | ||
227 | 3.1 | 227 | 3.1 | ||
228 | Hauptuntersuchungen | 228 | Hauptuntersuchungen | ||
229 | 3.1.1 | 229 | 3.1.1 | ||
230 | Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder | 230 | Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder | ||
231 | Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von | 231 | Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von | ||
232 | einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen | 232 | einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen | ||
233 | von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu | 233 | von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu | ||
234 | lassen. | 234 | lassen. | ||
235 | 3.1.1.1 | 235 | 3.1.1.1 | ||
n | 236 | Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der | n | 236 | Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung des |
237 | Motormanagements-/Abgasreinigungssystems (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC | ||||
237 | Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 der Anlage | 238 | 17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer | ||
238 | VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach | 239 | 6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich | ||
239 | Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt | 240 | anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten | ||
240 | werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu | 241 | Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom | ||
242 | Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden. Diese | ||||
243 | Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der Durchführung der | ||||
244 | Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Der BIV darf die Bescheinigung nur | ||||
245 | ausstellen, wenn dieser gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle | ||||
246 | nachgewiesen hat, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 | ||||
247 | erfüllt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt, | ||||
248 | für diese Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Nummer 1 der Anlage VIIIc | ||||
249 | anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen. Diese Befugnis schließt die | ||||
250 | gesetzliche Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3 Anforderungen an | ||||
251 | Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass verantwortliche Personen der | ||||
252 | nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der | ||||
253 | DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung, | ||||
254 | Kundendienst oder Instandhaltung desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt | ||||
255 | sein können, sofern dadurch die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt | ||||
256 | werden. Der Nachweis, dass die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt | ||||
257 | werden, ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von | ||||
258 | Objektivität durch die akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Eine | ||||
259 | Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten | ||||
260 | Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum | ||||
261 | Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt | ||||
262 | zur Wiederholungspflicht der Inspektion. Die Durchführung ist gemäß Nummer 7.1.6 | ||||
263 | DIN EN ISO/IEC 17020:2012 auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu | ||||
241 | versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | 264 | versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
242 | Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt | 265 | Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt | ||
n | 243 | bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf | n | 266 | bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Der Nachweis ist dem aaSoP |
244 | frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt | 267 | oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 3 genannten | ||
245 | werden. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer | 268 | Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 | ||
246 | der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die | 269 | in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten | ||
247 | Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die | 270 | Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt. | ||
248 | von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung | ||||
249 | berücksichtigt. | ||||
250 | 3.1.1.2 | 271 | 3.1.1.2 | ||
n | 251 | Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach | n | 272 | Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung der Gasanlagen für |
273 | Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC | ||||
252 | Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 kann als eigenständiger | 274 | 17020:2012) nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 als | ||
253 | Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten | 275 | eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten | ||
276 | Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß | ||||
277 | DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom Bundesinnungsverband des | ||||
278 | Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden. Diese Untersuchung darf | ||||
279 | frühestens einen Monat vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt | ||||
280 | werden. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a | ||||
281 | Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt | ||||
282 | diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der BIV darf die Bescheinigung | ||||
283 | nur ausstellen, wenn dieser gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle | ||||
284 | nachgewiesen hat, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 | ||||
285 | erfüllt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt, | ||||
286 | für diese Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Anlage XVIIa anerkannten | ||||
254 | Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). | 287 | Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Diese | ||
255 | Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der | 288 | Befugnis schließt die gesetzliche Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3 | ||
256 | Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor | 289 | Anforderungen an Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass | ||
257 | dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene | 290 | verantwortliche Personen der nach Anlage XVIIa anerkannten | ||
258 | Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine | 291 | Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an | ||
259 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § | 292 | Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung, Kundendienst oder Instandhaltung | ||
260 | 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz | 293 | desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt sein können, sofern dadurch die | ||
261 | 1. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP | 294 | Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Nachweis, dass die | ||
262 | oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten | 295 | Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden, ist durch geeignete | ||
263 | Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im | 296 | Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von Objektivität durch die | ||
264 | Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt. | 297 | akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Die Durchführung der Untersuchung | ||
298 | ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Eine | ||||
299 | Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten | ||||
300 | Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum | ||||
301 | Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt | ||||
302 | zur Wiederholungspflicht der Inspektion. Der Nachweis über die durchgeführte | ||||
303 | Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die | ||||
304 | Kontrollnummer der in Satz 3 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den | ||||
305 | Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel | ||||
306 | bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt. | ||||
265 | 3.1.2 | 307 | 3.1.2 | ||
266 | Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum | 308 | Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum | ||
267 | Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und | 309 | Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und | ||
268 | die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der | 310 | die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der | ||
269 | Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, | 311 | Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, | ||
270 | beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen. | 312 | beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen. | ||
271 | 3.1.3 | 313 | 3.1.3 | ||
272 | Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 | 314 | Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 | ||
273 | vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine | 315 | vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine | ||
274 | Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer | 316 | Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer | ||
275 | 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. | 317 | 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. | ||
276 | 3.1.4 | 318 | 3.1.4 | ||
277 | Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer | 319 | Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer | ||
n | 278 | Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2 | n | 320 | Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5 Satz 6 |
279 | 3.1.4.1 | 321 | 3.1.4.1 | ||
280 | keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 | 322 | keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 | ||
281 | Absatz 3 zuzuteilen, | 323 | Absatz 3 zuzuteilen, | ||
282 | 3.1.4.2 | 324 | 3.1.4.2 | ||
283 | geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er | 325 | geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er | ||
284 | kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine | 326 | kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine | ||
285 | Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die | 327 | Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die | ||
286 | Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu | 328 | Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu | ||
287 | lassen, | 329 | lassen, | ||
288 | 3.1.4.3 | 330 | 3.1.4.3 | ||
289 | erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. | 331 | erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. | ||
290 | Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel | 332 | Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel | ||
291 | unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der | 333 | unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der | ||
292 | Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum | 334 | Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum | ||
293 | Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. | 335 | Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. | ||
294 | Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche | 336 | Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche | ||
295 | Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das | 337 | Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das | ||
296 | Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung | 338 | Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung | ||
297 | vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich | 339 | vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich | ||
298 | festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der | 340 | festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der | ||
299 | Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug | 341 | Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug | ||
300 | später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so | 342 | später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so | ||
301 | hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue | 343 | hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue | ||
302 | Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor | 344 | Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor | ||
303 | durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu | 345 | durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu | ||
304 | berücksichtigen. | 346 | berücksichtigen. | ||
305 | 3.1.4.4 | 347 | 3.1.4.4 | ||
n | 306 | Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im | n | 348 | gefährliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. |
307 | Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu | 349 | Gefährliche Mängel sind solche nach Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und | ||
308 | entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz | 350 | unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne | ||
309 | 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden, | 351 | eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen | ||
352 | Straßen zu rechtfertigen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen. | ||||
353 | Der Halter ist zusätzlich im Untersuchungsbericht auf diesen | ||||
354 | Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Der Halter hat alle Mängel unverzüglich | ||||
355 | beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung oder erneuten Nachprüfung der | ||||
356 | Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum | ||||
357 | Ablauf eines Monats ab dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. | ||||
310 | 3.1.4.5 | 358 | 3.1.4.5 | ||
n | n | 359 | Mängel, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, fest, so sind diese im | ||
360 | Untersuchungsbericht einzutragen. Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher durch | ||||
361 | gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung | ||||
362 | darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des | ||||
363 | Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen rechtfertigen. Die vorhandene | ||||
364 | Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzügliche Benachrichtigung der | ||||
365 | nach § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zuständigen Zulassungsbehörde zu | ||||
366 | erfolgen. Der Fahrzeugführer ist darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auf | ||||
367 | öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb setzen darf. Der Halter ist im | ||||
368 | Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Eine | ||||
369 | Nachprüfung ist erforderlich. Es erfolgt keine Zuteilung einer Prüfplakette. | ||||
370 | 3.1.4.6 | ||||
311 | Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines | 371 | Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines | ||
312 | Kalendertages beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls | 372 | Kalendertages beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls | ||
313 | im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch | 373 | im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch | ||
314 | die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der | 374 | die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der | ||
315 | untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften | 375 | untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften | ||
316 | über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon | 376 | über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon | ||
317 | unberührt. | 377 | unberührt. | ||
n | 318 | 3.1.4.6 | n | 378 | 3.1.4.7 |
319 | Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc | 379 | Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc | ||
320 | anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des | 380 | anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des | ||
321 | Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der | 381 | Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der | ||
322 | Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der | 382 | Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der | ||
323 | Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb | 383 | Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb | ||
324 | eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer | 384 | eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer | ||
325 | auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu | 385 | auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu | ||
326 | übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer | 386 | übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer | ||
327 | eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die | 387 | eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die | ||
328 | Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben | 388 | Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben | ||
329 | hiervon unberührt. | 389 | hiervon unberührt. | ||
n | n | 390 | 3.1.4.8 | ||
391 | bei der Eintragung der Laufleistung des Fahrzeugs nach dem Stand des | ||||
392 | Wegstreckenzählers in den Untersuchungsbericht durch Vergleich mit der in dem | ||||
393 | Untersuchungsbericht der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung dokumentierten | ||||
394 | oder nach § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung übermittelten | ||||
395 | Laufleistung des Fahrzeugs fest, dass der durch den Wegstreckenzähler angezeigte | ||||
396 | Stand niedriger ist als der auf dem Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll | ||||
397 | dokumentierte Stand, der bei der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung oder | ||||
398 | Sicherheitsprüfung festgestellt wurde, und der Einbau eines anderen | ||||
399 | Wegstreckenzählers in das Kraftfahrzeug nicht nachgewiesen werden kann, so ist | ||||
400 | der Stand des Wegstreckenzählers nicht plausibel und hat er das Ergebnis der | ||||
401 | Prüfung des Wegstreckenzählers unverzüglich den zuständigen Zulassungsbehörden | ||||
402 | auf elektronischem Weg über das Kraftfahrt-Bundesamt unter Benennung der | ||||
403 | fahrzeugidentifizierenden Merkmale mitzuteilen und die fehlende Plausibilität | ||||
404 | auf dem Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll zu vermerken. | ||||
330 | 3.1.5 | 405 | 3.1.5 | ||
331 | Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend | 406 | Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend | ||
332 | auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen. | 407 | auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen. | ||
333 | 3.1.5.1 | 408 | 3.1.5.1 | ||
334 | Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: | 409 | Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: | ||
335 | 3.1.5.1.1 | 410 | 3.1.5.1.1 | ||
336 | die Untersuchungsart, | 411 | die Untersuchungsart, | ||
337 | 3.1.5.1.2 | 412 | 3.1.5.1.2 | ||
338 | das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“, | 413 | das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“, | ||
339 | 3.1.5.1.3 | 414 | 3.1.5.1.3 | ||
340 | den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr | 415 | den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr | ||
341 | gekommen ist, | 416 | gekommen ist, | ||
342 | 3.1.5.1.4 | 417 | 3.1.5.1.4 | ||
343 | den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner | 418 | den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner | ||
344 | Schlüsselnummer, | 419 | Schlüsselnummer, | ||
345 | 3.1.5.1.5 | 420 | 3.1.5.1.5 | ||
346 | die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige | 421 | die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige | ||
347 | Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich | 422 | Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich | ||
348 | ihrer Codes oder Schlüsselnummern, | 423 | ihrer Codes oder Schlüsselnummern, | ||
349 | 3.1.5.1.6 | 424 | 3.1.5.1.6 | ||
350 | die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | 425 | die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | ||
351 | 3.1.5.1.7 | 426 | 3.1.5.1.7 | ||
352 | den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, | 427 | den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, | ||
353 | 3.1.5.1.8 | 428 | 3.1.5.1.8 | ||
354 | den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, | 429 | den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, | ||
355 | 3.1.5.1.9 | 430 | 3.1.5.1.9 | ||
356 | das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung, | 431 | das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung, | ||
357 | 3.1.5.1.10 | 432 | 3.1.5.1.10 | ||
358 | die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer | 433 | die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer | ||
359 | 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung, | 434 | 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung, | ||
360 | 3.1.5.1.11 | 435 | 3.1.5.1.11 | ||
361 | den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle, | 436 | den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle, | ||
362 | 3.1.5.1.12 | 437 | 3.1.5.1.12 | ||
363 | die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung | 438 | die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung | ||
364 | Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId, | 439 | Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId, | ||
365 | 3.1.5.1.13 | 440 | 3.1.5.1.13 | ||
366 | den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste | 441 | den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste | ||
367 | Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, | 442 | Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, | ||
368 | 3.1.5.1.14 | 443 | 3.1.5.1.14 | ||
369 | anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung, | 444 | anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung, | ||
370 | 3.1.5.1.15 | 445 | 3.1.5.1.15 | ||
371 | Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, | 446 | Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, | ||
372 | Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der | 447 | Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der | ||
373 | Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, | 448 | Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, | ||
374 | 3.1.5.1.16 | 449 | 3.1.5.1.16 | ||
375 | die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette, | 450 | die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette, | ||
376 | 3.1.5.1.17 | 451 | 3.1.5.1.17 | ||
377 | die Anordnung der Wiedervorführpflicht, | 452 | die Anordnung der Wiedervorführpflicht, | ||
378 | 3.1.5.1.18 | 453 | 3.1.5.1.18 | ||
379 | Entgelte/Gebühren, | 454 | Entgelte/Gebühren, | ||
380 | 3.1.5.1.19 | 455 | 3.1.5.1.19 | ||
381 | die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die | 456 | die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die | ||
382 | Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der | 457 | Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der | ||
383 | Untersuchung, | 458 | Untersuchung, | ||
384 | 3.1.5.1.20 | 459 | 3.1.5.1.20 | ||
385 | für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von | 460 | für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von | ||
386 | Standgeräuschmessungen. | 461 | Standgeräuschmessungen. | ||
387 | 3.1.5.2 | 462 | 3.1.5.2 | ||
388 | Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung | 463 | Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung | ||
389 | gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen: | 464 | gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen: | ||
390 | 3.1.5.2.1 | 465 | 3.1.5.2.1 | ||
391 | Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei | 466 | Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei | ||
392 | elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten | 467 | elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten | ||
393 | Zeitdauer oder | 468 | Zeitdauer oder | ||
394 | 3.1.5.2.2 | 469 | 3.1.5.2.2 | ||
395 | die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten | 470 | die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten | ||
396 | unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. | 471 | unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. | ||
397 | Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der | 472 | Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der | ||
398 | Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des | 473 | Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des | ||
399 | Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate. | 474 | Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate. | ||
400 | 3.1.5.3 | 475 | 3.1.5.3 | ||
401 | Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der | 476 | Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der | ||
402 | Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle | 477 | Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle | ||
403 | erforderlichen Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den | 478 | erforderlichen Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den | ||
404 | Untersuchungsbericht zu übernehmen. | 479 | Untersuchungsbericht zu übernehmen. | ||
405 | 3.1.6 | 480 | 3.1.6 | ||
406 | Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen | 481 | Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen | ||
407 | werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, | 482 | werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, | ||
408 | Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben | 483 | Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben | ||
409 | sind zulässig. | 484 | sind zulässig. | ||
410 | 3.2 | 485 | 3.2 | ||
411 | Sicherheitsprüfungen | 486 | Sicherheitsprüfungen | ||
412 | 3.2.1 | 487 | 3.2.1 | ||
t | 413 | Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten | t | 488 | Die Durchführung der Sicherheitsprüfung (Inspektion im Sinne der DIN EN |
414 | Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen. | 489 | ISO/IEC 17020:2012) kann von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder | ||
490 | Prüfer, einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 | ||||
491 | nach Anlage VIIIb oder vom BIV bescheinigt werden. Der BIV darf die | ||||
492 | Bescheinigung nur ausstellen, wenn gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle | ||||
493 | nachgewiesen wurde, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 | ||||
494 | erfüllt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt, | ||||
495 | für diese Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Anlage VIIIc anerkannten | ||||
496 | Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen. Diese Befugnis schließt die gesetzliche | ||||
497 | Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3 Anforderungen an | ||||
498 | Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass verantwortliche Personen der | ||||
499 | nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der | ||||
500 | DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung, | ||||
501 | Kundendienst oder Instandhaltung desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt | ||||
502 | sein können, sofern dadurch die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt | ||||
503 | werden. Der Nachweis, dass die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt | ||||
504 | werden, ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von | ||||
505 | Objektivität durch die akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Eine | ||||
506 | Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten | ||||
507 | Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum | ||||
508 | Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt | ||||
509 | zur Wiederholungspflicht der Inspektion. | ||||
415 | 3.2.2 | 510 | 3.2.2 | ||
416 | Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in | 511 | Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in | ||
417 | Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen | 512 | Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen | ||
418 | in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur | 513 | in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur | ||
419 | Sicherheitsprüfung vorzuführen. | 514 | Sicherheitsprüfung vorzuführen. | ||
420 | 3.2.3 | 515 | 3.2.3 | ||
421 | Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer | 516 | Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer | ||
422 | 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug | 517 | 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug | ||
423 | 3.2.3.1 | 518 | 3.2.3.1 | ||
424 | keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und | 519 | keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und | ||
425 | eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, | 520 | eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, | ||
426 | 3.2.3.2 | 521 | 3.2.3.2 | ||
427 | Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter | 522 | Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter | ||
428 | hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung | 523 | hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung | ||
429 | der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf | 524 | der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf | ||
430 | von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten | 525 | von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten | ||
431 | Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz | 526 | Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz | ||
432 | 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich | 527 | 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich | ||
433 | festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen | 528 | festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen | ||
434 | Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der | 529 | Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der | ||
435 | Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der | 530 | Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der | ||
436 | Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der | 531 | Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der | ||
437 | Anlage IXb zuzuteilen, | 532 | Anlage IXb zuzuteilen, | ||
438 | 3.2.3.2.1 | 533 | 3.2.3.2.1 | ||
439 | Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im | 534 | Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im | ||
440 | Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine | 535 | Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine | ||
441 | Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, | 536 | Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, | ||
442 | 3.2.3.3 | 537 | 3.2.3.3 | ||
443 | Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen | 538 | Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen | ||
444 | können, so hat | 539 | können, so hat | ||
445 | 3.2.3.3.1 | 540 | 3.2.3.3.1 | ||
446 | die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren | 541 | die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren | ||
447 | oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu | 542 | oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu | ||
448 | benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden, | 543 | benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden, | ||
449 | 3.2.3.3.2 | 544 | 3.2.3.3.2 | ||
450 | der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, | 545 | der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, | ||
451 | wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die | 546 | wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die | ||
452 | Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug- | 547 | Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug- | ||
453 | Zulassungsverordnung ist anzuwenden. | 548 | Zulassungsverordnung ist anzuwenden. | ||
454 | 3.2.4 | 549 | 3.2.4 | ||
455 | Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung | 550 | Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung | ||
456 | durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen. | 551 | durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen. | ||
457 | 3.2.5 | 552 | 3.2.5 | ||
458 | Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom | 553 | Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom | ||
459 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den | 554 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den | ||
460 | obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster | 555 | obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster | ||
461 | fälschungserschwerend auszuführen. | 556 | fälschungserschwerend auszuführen. | ||
462 | 3.2.5.1 | 557 | 3.2.5.1 | ||
463 | Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten: | 558 | Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten: | ||
464 | 3.2.5.1.1 | 559 | 3.2.5.1.1 | ||
465 | die Prüfungsart, | 560 | die Prüfungsart, | ||
466 | 3.2.5.1.2 | 561 | 3.2.5.1.2 | ||
467 | das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, | 562 | das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, | ||
468 | 3.2.5.1.3 | 563 | 3.2.5.1.3 | ||
469 | Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, | 564 | Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, | ||
470 | 3.2.5.1.4 | 565 | 3.2.5.1.4 | ||
471 | den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner | 566 | den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner | ||
472 | Schlüsselnummer, | 567 | Schlüsselnummer, | ||
473 | 3.2.5.1.5 | 568 | 3.2.5.1.5 | ||
474 | die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante | 569 | die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante | ||
475 | und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder | 570 | und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder | ||
476 | Schlüsselnummern, | 571 | Schlüsselnummern, | ||
477 | 3.2.5.1.6 | 572 | 3.2.5.1.6 | ||
478 | die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | 573 | die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | ||
479 | 3.2.5.1.7 | 574 | 3.2.5.1.7 | ||
480 | den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, | 575 | den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, | ||
481 | 3.2.5.1.8 | 576 | 3.2.5.1.8 | ||
482 | den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, | 577 | den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, | ||
483 | 3.2.5.1.9 | 578 | 3.2.5.1.9 | ||
484 | das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung, | 579 | das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung, | ||
485 | 3.2.5.1.10 | 580 | 3.2.5.1.10 | ||
486 | den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der | 581 | den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der | ||
487 | prüfenden Stelle, | 582 | prüfenden Stelle, | ||
488 | 3.2.5.1.11 | 583 | 3.2.5.1.11 | ||
489 | die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten | 584 | die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten | ||
490 | Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die | 585 | Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die | ||
491 | Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der | 586 | Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der | ||
492 | Anlage VIIId, | 587 | Anlage VIIId, | ||
493 | 3.2.5.1.12 | 588 | 3.2.5.1.12 | ||
494 | den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste | 589 | den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste | ||
495 | Sicherheitsprüfung, | 590 | Sicherheitsprüfung, | ||
496 | 3.2.5.1.13 | 591 | 3.2.5.1.13 | ||
497 | Entgelte, Gebühren, | 592 | Entgelte, Gebühren, | ||
498 | 3.2.5.2.14 | 593 | 3.2.5.2.14 | ||
499 | anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel, | 594 | anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel, | ||
500 | 3.2.5.2.15 | 595 | 3.2.5.2.15 | ||
501 | Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, | 596 | Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, | ||
502 | Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der | 597 | Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der | ||
503 | Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, | 598 | Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, | ||
504 | 3.2.5.1.16 | 599 | 3.2.5.1.16 | ||
505 | die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke, | 600 | die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke, | ||
506 | 3.2.5.1.17 | 601 | 3.2.5.1.17 | ||
507 | die Anordnung der Wiedervorführpflicht. | 602 | die Anordnung der Wiedervorführpflicht. | ||
508 | 3.2.5.2 | 603 | 3.2.5.2 | ||
509 | Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung | 604 | Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung | ||
510 | gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen: | 605 | gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen: | ||
511 | 3.2.5.2.1 | 606 | 3.2.5.2.1 | ||
512 | Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei | 607 | Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei | ||
513 | elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten | 608 | elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten | ||
514 | Zeitdauer oder | 609 | Zeitdauer oder | ||
515 | 3.2.5.2.2 | 610 | 3.2.5.2.2 | ||
516 | die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten | 611 | die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten | ||
517 | unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die | 612 | unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die | ||
518 | Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der | 613 | Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der | ||
519 | Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, | 614 | Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, | ||
520 | verlängert um drei Monate. | 615 | verlängert um drei Monate. | ||
521 | **4** | 616 | **4** | ||
522 | **Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und | 617 | **Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und | ||
523 | Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden | 618 | Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden | ||
524 | Gasanlagenprüfungen** | 619 | Gasanlagenprüfungen** | ||
525 | 4.1 | 620 | 4.1 | ||
526 | Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach | 621 | Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach | ||
527 | Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen | 622 | Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen | ||
528 | dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen | 623 | dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen | ||
529 | durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die | 624 | durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die | ||
530 | Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten | 625 | Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten | ||
531 | Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den | 626 | Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den | ||
532 | von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der | 627 | von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der | ||
533 | Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und | 628 | Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und | ||
534 | prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf | 629 | prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf | ||
535 | Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden. | 630 | Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden. | ||
536 | 4.2 | 631 | 4.2 | ||
537 | Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in | 632 | Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in | ||
538 | der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die | 633 | der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die | ||
539 | Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | 634 | Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | ||
540 | sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder | 635 | sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder | ||
541 | auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. | 636 | auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. | ||
542 | 4.3 | 637 | 4.3 | ||
543 | Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach | 638 | Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach | ||
544 | Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können | 639 | Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können | ||
545 | selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen | 640 | selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen | ||
546 | prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften | 641 | prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften | ||
547 | eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte | 642 | eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte | ||
548 | Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren | 643 | Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren | ||
549 | Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Absatz 1 des | 644 | Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Absatz 1 des | ||
550 | Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der | 645 | Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der | ||
551 | Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 | 646 | Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 | ||
552 | bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten | 647 | bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten | ||
553 | nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre | 648 | nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre | ||
554 | durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der | 649 | durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der | ||
555 | Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die | 650 | Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die | ||
556 | zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und | 651 | zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und | ||
557 | Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und | 652 | Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und | ||
558 | die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der | 653 | die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der | ||
559 | Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die | 654 | Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die | ||
560 | beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die | 655 | beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die | ||
561 | vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle | 656 | vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle | ||
562 | hat die Kosten der Prüfung zu tragen. | 657 | hat die Kosten der Prüfung zu tragen. | ||
563 | 4.4 | 658 | 4.4 | ||
564 | Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über | 659 | Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über | ||
565 | die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, | 660 | die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, | ||
566 | insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen | 661 | insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen | ||
567 | Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit. | 662 | Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit. |
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