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Sie können sich § 70 StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ausnahmen können genehmigen
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
1(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. 2Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. 2Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. 2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Ausnahmen | Ausnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ausnahmen können genehmigen | f | 1 | (1) Ausnahmen können genehmigen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein | 3 | die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein | ||
4 | für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 | 4 | für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 | ||
5 | und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren | 5 | und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren | ||
6 | und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, | 6 | und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, | ||
7 | 58 und 59, | 7 | 58 und 59, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder | 9 | die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder | ||
10 | nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in | 10 | nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in | ||
11 | bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; | 11 | bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; | ||
12 | sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder | 12 | sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder | ||
13 | haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden | 13 | haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden | ||
14 | dieser Länder, | 14 | dieser Länder, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen | 16 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen | ||
17 | Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern | 17 | Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern | ||
18 | 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung | 18 | 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung | ||
19 | ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten | 19 | ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten | ||
20 | Landesbehörden an –, | 20 | Landesbehörden an –, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr | 22 | das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr | ||
23 | und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen | 23 | und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen | ||
24 | Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, | 24 | Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch | 26 | das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch | ||
27 | Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine | 27 | Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine | ||
28 | Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der | 28 | Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der | ||
29 | Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter | 29 | Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter | ||
30 | Beifügung folgender Angaben zu stellen: | 30 | Beifügung folgender Angaben zu stellen: | ||
31 | a) | 31 | a) | ||
32 | Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der | 32 | Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der | ||
33 | betroffenen Ausführung(en), | 33 | betroffenen Ausführung(en), | ||
34 | b) | 34 | b) | ||
35 | genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten | 35 | genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten | ||
36 | Vorschriften, | 36 | Vorschriften, | ||
37 | c) | 37 | c) | ||
38 | Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder | 38 | Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder | ||
39 | geänderten Vorschriften nicht erfüllen können, | 39 | geänderten Vorschriften nicht erfüllen können, | ||
40 | d) | 40 | d) | ||
41 | Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs- | 41 | Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs- | ||
42 | Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder | 42 | Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder | ||
43 | Ausführungs-Schlüsselnummern, | 43 | Ausführungs-Schlüsselnummern, | ||
44 | e) | 44 | e) | ||
45 | Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen | 45 | Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen | ||
46 | oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen, | 46 | oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen, | ||
47 | f) | 47 | f) | ||
48 | Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in | 48 | Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in | ||
49 | Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des | 49 | Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des | ||
50 | Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden. | 50 | Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden. | ||
51 | (1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen | 51 | (1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen | ||
52 | bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder | 52 | bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder | ||
53 | § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder | 53 | § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder | ||
54 | Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen | 54 | Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen | ||
55 | Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das | 55 | Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das | ||
56 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf | 56 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf | ||
57 | Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der | 57 | Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der | ||
58 | Ausnahmegenehmigung. | 58 | Ausnahmegenehmigung. | ||
n | 59 | (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36 und | n | 59 | (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 |
60 | einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der | 60 | und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden | ||
61 | Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. | 61 | der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. | ||
62 | (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen. | 62 | (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen. | ||
63 | (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den | 63 | (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den | ||
64 | Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde | 64 | Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde | ||
65 | nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf | 65 | nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf | ||
66 | Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und | 66 | Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und | ||
67 | Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder | 67 | Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder | ||
68 | forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder | 68 | forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder | ||
69 | forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten | 69 | forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten | ||
70 | Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet | 70 | Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet | ||
71 | werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass | 71 | werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass | ||
72 | der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf | 72 | der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf | ||
73 | Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | 73 | Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | ||
74 | (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die | 74 | (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die | ||
75 | anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der | 75 | anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der | ||
76 | Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies | 76 | Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies | ||
77 | zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der | 77 | zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der | ||
78 | öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von | 78 | öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von | ||
t | 79 | den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen | t | 79 | den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen |
80 | mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über | 80 | mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über | ||
81 | Sirenen sind nicht zulässig. | 81 | Sirenen sind nicht zulässig. | ||
82 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu | 82 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu | ||
83 | bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren | 83 | bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren | ||
84 | Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten | 84 | Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten | ||
85 | Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese | 85 | Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese | ||
86 | Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. | 86 | Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. |
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