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Sie können sich § 52 StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. 2Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. 3Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. 4Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. 5Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. 6Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) 1Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. 2Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. 3Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Kennleuchten und Signalgeber haben:
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
(5) 1Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. 2Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
(6) 1An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. 2Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. 3Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
(7) 1Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. 2Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. 3An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. 4Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(9) 1Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.
(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten | Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten | ||||
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t | 1 | Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten | t | 1 | Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten |
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten | Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten | ||||
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f | 1 | (1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung | f | 1 | (1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung |
2 | der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für | 2 | der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für | ||
3 | weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, | 3 | weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, | ||
4 | mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am | 4 | mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am | ||
5 | Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind | 5 | Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind | ||
6 | mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der | 6 | mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der | ||
7 | äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle | 7 | äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle | ||
8 | des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so | 8 | des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so | ||
9 | geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. | 9 | geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. | ||
10 | Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der | 10 | Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der | ||
11 | Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen | 11 | Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen | ||
12 | können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer | 12 | können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer | ||
13 | Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, | 13 | Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, | ||
14 | wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen | 14 | wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen | ||
15 | Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der | 15 | Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der | ||
16 | Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der | 16 | Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der | ||
17 | Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt. | 17 | Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt. | ||
18 | (2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die | 18 | (2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die | ||
19 | Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich | 19 | Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich | ||
20 | mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. | 20 | mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. | ||
n | 21 | (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – | n | 21 | (3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit |
22 | dürfen ausgerüstet sein: | 22 | (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren | ||
23 | Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein: | ||||
23 | 1. | 24 | 1. | ||
n | 24 | Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der | n | 25 | Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der |
25 | Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der | 26 | Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für | ||
26 | Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, | 27 | Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, | ||
27 | Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, | 28 | insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, | ||
29 | Mordkommissionsfahrzeuge, | ||||
28 | 2. | 30 | 2. | ||
n | 29 | Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen | n | 31 | Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der |
30 | Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, | 32 | anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des | ||
33 | Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet | ||||
34 | sind, | ||||
31 | 3. | 35 | 3. | ||
32 | Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen | 36 | Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen | ||
33 | öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich | 37 | öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich | ||
n | 34 | Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, | n | 38 | Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich |
39 | sichtbar gekennzeichnet sind, | ||||
35 | 4. | 40 | 4. | ||
36 | Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder | 41 | Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder | ||
37 | Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als | 42 | Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als | ||
n | 38 | Krankenkraftwagen anerkannt sind. | n | 43 | Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar |
44 | gekennzeichnet sind. | ||||
39 | Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne | 45 | Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung | ||
40 | oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei | 46 | nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, | ||
41 | mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues | 47 | jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für | ||
42 | Blinklicht – Rundumlicht –. | 48 | blaues Blinklicht. | ||
43 | (3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des | 49 | (3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des | ||
44 | Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende | 50 | Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende | ||
n | 45 | Kennleuchten und Signalgeber haben: | n | 51 | Warnleuchten und Signalgeber haben: |
46 | 1. | 52 | 1. | ||
47 | Anhaltesignal, | 53 | Anhaltesignal, | ||
48 | 2. | 54 | 2. | ||
49 | nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie | 55 | nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie | ||
50 | 3. | 56 | 3. | ||
51 | nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift. | 57 | nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift. | ||
52 | Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Güterverkehr dürfen | 58 | Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Güterverkehr dürfen | ||
53 | mit einem nach hinten wirkenden Signalgeber für rote Lichtschrift ausgerüstet | 59 | mit einem nach hinten wirkenden Signalgeber für rote Lichtschrift ausgerüstet | ||
n | 54 | sein. Die Kennleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen nicht | n | 60 | sein. Die Warnleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen nicht |
55 | gemeinsam betrieben werden können. Ergänzend zu den Signalgebern dürfen | 61 | gemeinsam betrieben werden können. Ergänzend zu den Signalgebern dürfen | ||
56 | fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden. | 62 | fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden. | ||
n | 57 | (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit | n | 63 | (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es |
58 | (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes | 64 | erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen | ||
59 | Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein: | 65 | ausgerüstet sein: | ||
60 | 1. | 66 | 1. | ||
61 | Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von | 67 | Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von | ||
62 | Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße | 68 | Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße | ||
63 | Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, | 69 | Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, | ||
64 | Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind, | 70 | Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind, | ||
65 | 2. | 71 | 2. | ||
66 | Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe | 72 | Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe | ||
67 | geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die | 73 | geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die | ||
68 | Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des | 74 | Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des | ||
69 | Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den | 75 | Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den | ||
70 | Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart | 76 | Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart | ||
71 | oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig | 77 | oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig | ||
72 | für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe | 78 | für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe | ||
73 | leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der | 79 | leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der | ||
74 | Autoversicherer, | 80 | Autoversicherer, | ||
75 | 3. | 81 | 3. | ||
76 | Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter | 82 | Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter | ||
n | 77 | oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten | n | 83 | oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten |
78 | vorgeschrieben hat, | 84 | vorgeschrieben hat, | ||
79 | 4. | 85 | 4. | ||
80 | Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport- | 86 | Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport- | ||
81 | Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere | 87 | Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere | ||
n | 82 | Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern | n | 88 | Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten ausgerüstet sein, sofern |
83 | die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat. | 89 | die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat, | ||
90 | 5. | ||||
91 | Fahrzeuge der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen | ||||
92 | Luftaufsicht. | ||||
84 | (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn | 93 | (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn | ||
85 | wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte) | 94 | wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte) | ||
86 | ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. | 95 | ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. | ||
87 | Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben. | 96 | Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben. | ||
88 | (6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen | 97 | (6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen | ||
89 | unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten | 98 | unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten | ||
90 | wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen | 99 | wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen | ||
91 | Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes | 100 | Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes | ||
92 | Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes | 101 | Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes | ||
93 | berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf | 102 | berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf | ||
94 | Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen | 103 | Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen | ||
95 | Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die | 104 | Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die | ||
96 | während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen | 105 | während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen | ||
97 | zur Prüfung auszuhändigen ist. | 106 | zur Prüfung auszuhändigen ist. | ||
98 | (7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur | 107 | (7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur | ||
99 | Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) | 108 | Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) | ||
100 | ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt | 109 | ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt | ||
101 | benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der | 110 | benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der | ||
102 | Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, | 111 | Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, | ||
103 | dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt | 112 | dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt | ||
104 | eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. | 113 | eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. | ||
105 | Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere | 114 | Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere | ||
106 | Verkehrsteilnehmer nicht blenden. | 115 | Verkehrsteilnehmer nicht blenden. | ||
107 | (8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren | 116 | (8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren | ||
108 | nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch | 117 | nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch | ||
109 | rote rückstrahlende Mittel verwendet werden. | 118 | rote rückstrahlende Mittel verwendet werden. | ||
110 | (9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie | 119 | (9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie | ||
111 | dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn | 120 | dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn | ||
112 | nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen | 121 | nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen | ||
113 | blenden. | 122 | blenden. | ||
114 | (10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden | 123 | (10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden | ||
115 | Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet | 124 | Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet | ||
116 | sein. | 125 | sein. | ||
117 | (11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich | 126 | (11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich | ||
n | 118 | zu Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Kennleuchten für | n | 127 | zu Warnleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Warnleuchten für |
119 | blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem | 128 | blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem | ||
120 | Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten | 129 | Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten | ||
n | 121 | wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Kennleuchten | n | 130 | wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Warnleuchten |
122 | für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen | 131 | für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen | ||
123 | 1. | 132 | 1. | ||
124 | nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über | 133 | nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über | ||
t | 125 | einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für | t | 134 | einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Warnleuchten für Blinklicht für |
126 | Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein, | 135 | Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein, | ||
127 | 2. | 136 | 2. | ||
128 | synchron blinken und | 137 | synchron blinken und | ||
129 | 3. | 138 | 3. | ||
130 | im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse | 139 | im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse | ||
131 | angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche | 140 | angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche | ||
132 | des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen. | 141 | des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen. | ||
133 | Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung | 142 | Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung | ||
134 | eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei | 143 | eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei | ||
135 | Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist | 144 | Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist | ||
136 | durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich | 145 | durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich | ||
137 | sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung | 146 | sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung | ||
138 | der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei | 147 | der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei | ||
139 | Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf. | 148 | Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf. |
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