Lade...
Lade...
Sie können sich § 51a StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. 2Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. 3Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. 4Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. 5Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. 6Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. 7Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. 8Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein
(3) 1Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. 2Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) 1Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Absatz 10 Nummer 3 ist anzuwenden.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6) 1Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. 2Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. 3Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
(7) 1Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. 2Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. 3Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zulässt. 4Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.
Seitliche Kenntlichmachung | Seitliche Kenntlichmachung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Seitliche Kenntlichmachung | t | 1 | Seitliche Kenntlichmachung |
Seitliche Kenntlichmachung | Seitliche Kenntlichmachung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von | f | 1 | (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von |
2 | mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite | 2 | mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite | ||
3 | wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens | 3 | wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens | ||
4 | je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des | 4 | je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des | ||
5 | Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf | 5 | Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf | ||
6 | nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom | 6 | nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom | ||
7 | vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei | 7 | vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei | ||
8 | aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m | 8 | aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m | ||
9 | betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr | 9 | betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr | ||
10 | als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über | 10 | als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über | ||
11 | der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 | 11 | der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 | ||
12 | mm betragen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die | 12 | mm betragen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die | ||
13 | Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. | 13 | Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. | ||
14 | Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben | 14 | Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben | ||
15 | Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie | 15 | Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie | ||
16 | möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den | 16 | möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den | ||
17 | Speichen der Räder angebracht sein. | 17 | Speichen der Räder angebracht sein. | ||
18 | (2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein | 18 | (2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt, | 20 | an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter | 22 | an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter | ||
23 | Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und | 23 | Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden. | 25 | an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden. | ||
26 | (3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht | 26 | (3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht | ||
27 | vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein | 27 | vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein | ||
28 | Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel. | 28 | Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel. | ||
29 | (4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein | 29 | (4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein | ||
30 | können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht | 30 | können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht | ||
31 | die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Absatz 10 Nummer 3 ist | 31 | die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Absatz 10 Nummer 3 ist | ||
32 | anzuwenden. | 32 | anzuwenden. | ||
33 | (5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den | 33 | (5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den | ||
34 | Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig. | 34 | Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig. | ||
35 | (6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen | 35 | (6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen | ||
36 | Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und | 36 | Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und | ||
37 | Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die | 37 | Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die | ||
38 | hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und | 38 | hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und | ||
39 | Zugmaschinen gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der | 39 | Zugmaschinen gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der | ||
40 | Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie | 40 | Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie | ||
t | 41 | 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die | t | 41 | 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere Fahrzeuge ist die entsprechende |
42 | entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die | 42 | Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere | ||
43 | hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, | 43 | Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, | ||
44 | Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder | 44 | Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder | ||
45 | ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche | 45 | ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche | ||
46 | mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein. | 46 | mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein. | ||
47 | (7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind | 47 | (7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind | ||
48 | Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre | 48 | Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre | ||
49 | gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes | 49 | gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes | ||
50 | Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe | 50 | Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe | ||
51 | Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von | 51 | Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von | ||
52 | Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher | 52 | Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher | ||
53 | Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die | 53 | Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die | ||
54 | Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen | 54 | Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen | ||
55 | sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge | 55 | sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge | ||
56 | und der Ladung zulässt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von | 56 | und der Ladung zulässt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von | ||
57 | Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit | 57 | Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit | ||
58 | wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte | 58 | wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte | ||
59 | anzubringen. | 59 | anzubringen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.