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Sie können sich § 41a StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von
(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von
(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von
(4) 1Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. 2Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von
(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen. Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von
(7) 1Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. 2Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.
(8) 1Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. 2Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. 3Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.
Druckgasanlagen und Druckbehälter | Druckgasanlagen und Druckbehälter | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Druckgasanlagen und Druckbehälter | t | 1 | Druckgasanlagen und Druckbehälter |
Druckgasanlagen und Druckbehälter | Druckgasanlagen und Druckbehälter | ||||
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f | 1 | (1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die | f | 1 | (1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die |
2 | Verwendung von | 2 | Verwendung von | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | verflüssigtem Gas (LPG) oder | 4 | verflüssigtem Gas (LPG) oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | komprimiertem Erdgas (CNG) | n | 6 | komprimiertem Erdgas (CNG) oder |
7 | 3. | ||||
8 | Flüssigerdgas (LNG) oder | ||||
9 | 4. | ||||
10 | Wasserstoff | ||||
7 | in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus | 11 | in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus | ||
8 | dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift | 12 | dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift | ||
9 | genannten Bestimmungen genehmigt sein. | 13 | genannten Bestimmungen genehmigt sein. | ||
10 | (2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von | 14 | (2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von | ||
11 | 1. | 15 | 1. | ||
12 | verflüssigtem Gas (LPG) oder | 16 | verflüssigtem Gas (LPG) oder | ||
13 | 2. | 17 | 2. | ||
n | 14 | komprimiertem Erdgas (CNG) | n | 18 | komprimiertem Erdgas (CNG) oder |
19 | 3. | ||||
20 | Flüssigerdgas (LNG) oder | ||||
21 | 4. | ||||
22 | Wasserstoff | ||||
15 | im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung | 23 | im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung | ||
16 | nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. | 24 | nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. | ||
17 | (3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von | 25 | (3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von | ||
18 | 1. | 26 | 1. | ||
19 | verflüssigtem Gas (LPG) oder | 27 | verflüssigtem Gas (LPG) oder | ||
20 | 2. | 28 | 2. | ||
t | 21 | komprimiertem Erdgas (CNG) | t | 29 | komprimiertem Erdgas (CNG) oder |
30 | 3. | ||||
31 | Flüssigerdgas (LNG) oder | ||||
32 | 4. | ||||
33 | Wasserstoff | ||||
22 | im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung | 34 | im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung | ||
23 | nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. | 35 | nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. | ||
24 | Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser | 36 | Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser | ||
25 | Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden. | 37 | Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden. | ||
26 | (4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder | 38 | (4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder | ||
27 | Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 | 39 | Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 | ||
28 | müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im | 40 | müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im | ||
29 | Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die | 41 | Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die | ||
30 | sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen | 42 | sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen | ||
31 | Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen | 43 | Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen | ||
32 | verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu | 44 | verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu | ||
33 | stellen. | 45 | stellen. | ||
34 | (5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 | 46 | (5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 | ||
35 | ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung | 47 | ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung | ||
36 | (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. | 48 | (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. | ||
37 | Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von | 49 | Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von | ||
38 | 1. | 50 | 1. | ||
39 | verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, | 51 | verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, | ||
40 | sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde, | 52 | sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde, | ||
41 | 2. | 53 | 2. | ||
42 | amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den | 54 | amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den | ||
43 | Kraftfahrzeugverkehr, | 55 | Kraftfahrzeugverkehr, | ||
44 | 3. | 56 | 3. | ||
45 | Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9. | 57 | Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9. | ||
46 | Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit | 58 | Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit | ||
47 | Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer | 59 | Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer | ||
48 | neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen. | 60 | neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen. | ||
49 | (6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 | 61 | (6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 | ||
50 | ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im | 62 | ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im | ||
51 | Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei | 63 | Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei | ||
52 | umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung | 64 | umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung | ||
53 | durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage | 65 | durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage | ||
54 | XVII durchzuführen. Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und | 66 | XVII durchzuführen. Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und | ||
55 | Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von | 67 | Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von | ||
56 | 1. | 68 | 1. | ||
57 | verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten | 69 | verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten | ||
58 | oder Fachkräften unter deren Aufsicht, | 70 | oder Fachkräften unter deren Aufsicht, | ||
59 | 2. | 71 | 2. | ||
60 | amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den | 72 | amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den | ||
61 | Kraftfahrzeugverkehr, | 73 | Kraftfahrzeugverkehr, | ||
62 | 3. | 74 | 3. | ||
63 | Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9. | 75 | Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9. | ||
64 | (7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der | 76 | (7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der | ||
65 | Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 | 77 | Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 | ||
66 | und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa | 78 | und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa | ||
67 | zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie | 79 | zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie | ||
68 | Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender | 80 | Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender | ||
69 | Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der | 81 | Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der | ||
70 | Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen | 82 | Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen | ||
71 | kann. | 83 | kann. | ||
72 | (8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die | 84 | (8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die | ||
73 | im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen | 85 | im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen | ||
74 | auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn | 86 | auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn | ||
75 | sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und | 87 | sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und | ||
76 | für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. | 88 | für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. | ||
77 | Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen. | 89 | Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen. |
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