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Sie können sich § 36 StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. 2Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. 3Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. 4Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein.
(2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. 2Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. 3Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. 4Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. 5Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
(6) 1An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. 2Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). 4Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(7) 1Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. 2Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:
(9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
(10) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
Bereifung und Laufflächen | Bereifung und Laufflächen | ||||
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t | 1 | Bereifung und Laufflächen | t | 1 | Bereifung und Laufflächen |
Bereifung und Laufflächen | Bereifung und Laufflächen | ||||
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f | 1 | (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den | f | 1 | (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den |
2 | Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart | 2 | Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart | ||
3 | bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- | 3 | bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- | ||
4 | oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des | 4 | oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des | ||
5 | Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere | 5 | Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere | ||
6 | Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für | 6 | Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für | ||
7 | diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen | 7 | diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen | ||
8 | dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. | 8 | dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. | ||
9 | Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel | 9 | Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel | ||
10 | müssen eingelassen sein. | 10 | müssen eingelassen sein. | ||
11 | (2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten | 11 | (2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten | ||
12 | Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. | 12 | Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. | ||
13 | (3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen | 13 | (3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen | ||
14 | versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. | 14 | versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. | ||
15 | Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den | 15 | Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den | ||
16 | Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an | 16 | Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an | ||
17 | Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen | 17 | Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen | ||
18 | Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das | 18 | Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das | ||
19 | Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm | 19 | Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm | ||
20 | aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren | 20 | aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren | ||
21 | Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch | 21 | Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch | ||
22 | genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und | 22 | genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und | ||
23 | Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. | 23 | Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. | ||
24 | (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des | 24 | (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des | ||
25 | Absatzes 2, | 25 | Absatzes 2, | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die | 27 | durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die | ||
28 | Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer | 28 | Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer | ||
29 | Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim | 29 | Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim | ||
30 | Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und | 30 | Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | die mit dem Alpine-Symbol | 32 | die mit dem Alpine-Symbol | ||
n | 33 | ![](/media/law/paraimage/kwA5dtfQTgGkh8i05xisvg.jpg) (Bergpiktogramm mit | n | 33 | ![](/media/law/paraimage/Fa16H2q_SquUHlV6T9Nxww.jpg) (Bergpiktogramm mit |
34 | Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten | 34 | Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten | ||
35 | Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der | 35 | Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der | ||
36 | Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen | 36 | Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen | ||
37 | Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) | 37 | Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) | ||
38 | gekennzeichnet sind. | 38 | gekennzeichnet sind. | ||
39 | (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 | 39 | (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 | ||
40 | als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des | 40 | als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des | ||
41 | Absatzes 2, die | 41 | Absatzes 2, die | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März | 43 | die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März | ||
44 | 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre | 44 | 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre | ||
45 | Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie | 45 | Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie | ||
46 | 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen | 46 | 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen | ||
47 | Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und | 47 | Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. | 49 | nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. | ||
50 | Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene | 50 | Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene | ||
51 | Herstellungsdatum. | 51 | Herstellungsdatum. | ||
52 | (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für | 52 | (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für | ||
53 | den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige | 53 | den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige | ||
54 | Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten | 54 | Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten | ||
55 | Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 | 55 | Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 | ||
56 | Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn | 56 | Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit | 58 | die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit | ||
59 | a) | 59 | a) | ||
60 | für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild | 60 | für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild | ||
61 | oder einen Aufkleber oder | 61 | oder einen Aufkleber oder | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für | 63 | durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für | ||
64 | die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, | 64 | die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, | ||
65 | im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und | 65 | im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. | 67 | diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. | ||
68 | (6) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem | 68 | (6) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem | ||
69 | zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart | 69 | zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart | ||
70 | bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern | 70 | bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern | ||
71 | dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit | 71 | dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit | ||
72 | Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere | 72 | Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere | ||
73 | Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und | 73 | Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und | ||
74 | einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h | 74 | einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h | ||
75 | und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen | 75 | und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen | ||
76 | ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die | 76 | ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die | ||
77 | Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine | 77 | Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine | ||
78 | Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger | 78 | Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger | ||
79 | hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 | 79 | hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 | ||
80 | km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für | 80 | km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für | ||
81 | Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit | 81 | Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit | ||
82 | Hilfsmotor. | 82 | Hilfsmotor. | ||
83 | (7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge | 83 | (7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge | ||
84 | mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 | 84 | mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 | ||
85 | km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus | 85 | km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus | ||
86 | denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, | 86 | denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, | ||
87 | Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise | 87 | Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise | ||
88 | der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben. | 88 | der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben. | ||
89 | (8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr | 89 | (8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr | ||
90 | als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei | 90 | als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei | ||
91 | Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die | 91 | Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die | ||
92 | folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm | 92 | folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm | ||
93 | breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis | 93 | breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis | ||
94 | zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben | 94 | zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben | ||
95 | über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des | 95 | über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des | ||
96 | Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein | 96 | Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein | ||
97 | Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens | 97 | Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens | ||
98 | darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht | 98 | darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht | ||
99 | übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die | 99 | übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die | ||
100 | Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, | 100 | Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, | ||
101 | wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder | 101 | wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder | ||
102 | Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit | 102 | Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit | ||
103 | der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen | 103 | der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen | ||
104 | Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: | 104 | Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: | ||
105 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2012/j0679-1_0010.jpg) | 105 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2012/j0679-1_0010.jpg) | ||
106 | --- | 106 | --- | ||
107 | dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern | 107 | dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern | ||
108 | und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die | 108 | und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die | ||
109 | höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des | 109 | höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des | ||
110 | Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die | 110 | Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die | ||
111 | Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und | 111 | Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und | ||
112 | entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die | 112 | entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die | ||
113 | Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne | 113 | Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne | ||
114 | Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die | 114 | Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die | ||
115 | Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an | 115 | Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an | ||
116 | Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten | 116 | Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten | ||
117 | Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger. | 117 | Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger. | ||
118 | (9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm | 118 | (9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm | ||
119 | Reifenbreite sind zulässig | 119 | Reifenbreite sind zulässig | ||
120 | 1. | 120 | 1. | ||
121 | für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren | 121 | für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren | ||
122 | zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte | 122 | zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte | ||
123 | Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, | 123 | Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, | ||
124 | 2. | 124 | 2. | ||
125 | für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a | 125 | für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a | ||
126 | der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte | 126 | der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte | ||
127 | Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen | 127 | Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen | ||
128 | mitgeführt werden, | 128 | mitgeführt werden, | ||
129 | 3. | 129 | 3. | ||
130 | hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h | 130 | hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h | ||
131 | (Betriebsvorschrift) | 131 | (Betriebsvorschrift) | ||
132 | a) | 132 | a) | ||
133 | für Möbelwagen, | 133 | für Möbelwagen, | ||
134 | b) | 134 | b) | ||
135 | für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder | 135 | für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder | ||
136 | Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und | 136 | Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und | ||
137 | einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden, | 137 | einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden, | ||
138 | c) | 138 | c) | ||
139 | für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle | 139 | für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle | ||
140 | befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der | 140 | befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der | ||
141 | Beförderung von Gütern dienen, | 141 | Beförderung von Gütern dienen, | ||
142 | d) | 142 | d) | ||
143 | für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren | 143 | für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren | ||
144 | Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, | 144 | Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, | ||
145 | e) | 145 | e) | ||
146 | für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur | 146 | für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur | ||
147 | Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten | 147 | Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten | ||
148 | oder Erzeugnissen. | 148 | oder Erzeugnissen. | ||
149 | (10) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das | 149 | (10) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das | ||
150 | Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn | 150 | Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn | ||
151 | ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die | 151 | ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die | ||
152 | Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der | 152 | Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der | ||
153 | Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch | 153 | Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch | ||
154 | gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene | 154 | gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene | ||
155 | Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und | 155 | Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und | ||
156 | Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht | 156 | Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht | ||
157 | übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der | 157 | übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der | ||
158 | tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die | 158 | tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die | ||
159 | Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge | 159 | Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge | ||
160 | und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, | 160 | und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, | ||
161 | 1. | 161 | 1. | ||
162 | allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h, | 162 | allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h, | ||
163 | 2. | 163 | 2. | ||
164 | wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen | 164 | wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen | ||
165 | sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die | 165 | sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die | ||
166 | Geschwindigkeit auf 16 km/h, | 166 | Geschwindigkeit auf 16 km/h, | ||
167 | 3. | 167 | 3. | ||
168 | wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig | 168 | wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig | ||
169 | aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h | 169 | aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h | ||
170 | beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen | 170 | beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen | ||
171 | die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 | 171 | die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 | ||
172 | mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die | 172 | mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die | ||
173 | Geschwindigkeit nicht beschränkt. | 173 | Geschwindigkeit nicht beschränkt. | ||
t | t | 174 | (11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29 | ||
175 | der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für | ||||
176 | Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen | ||||
177 | für Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen | ||||
178 | Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese Luftreifen an Fahrzeugen der | ||||
179 | Klasse L verwendet werden. |
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