(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen
2
ermöglichen.
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(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder
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forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift
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genannten Bestimmungen entsprechen.
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