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Sie können sich Anlage XXIX StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.
Klasse L1e: | zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; |
Klasse L2e: | dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; |
Klasse L3e: | Krafträder, das heißt zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; |
Klasse L4e: | Krafträder mit Beiwagen; |
Klasse L5e: | dreirädrige Kraftfahrzeuge, das heißt mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; |
Klasse L6e: | vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist; |
Klasse L7e: | vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist. |
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.
Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.
1Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).
2Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).
3Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).
(zu § 20 Absatz 3a Satz 4) | (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) | t | 1 | (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) |
(zu § 20 Absatz 3a Satz 4) | (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2012, 931 - 935) | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2012, 931 - 935) |
2 | In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ | 2 | In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ | ||
3 | die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem | 3 | die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem | ||
4 | Zustand“ zu verstehen. | 4 | Zustand“ zu verstehen. | ||
5 | 1 | 5 | 1 | ||
6 | Klasse M: | 6 | Klasse M: | ||
7 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit | 7 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit | ||
8 | mindestens vier Rädern. | 8 | mindestens vier Rädern. | ||
9 | Klasse M1: | 9 | Klasse M1: | ||
10 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit | 10 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit | ||
11 | höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. | 11 | höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. | ||
12 | Klasse M2: | 12 | Klasse M2: | ||
13 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr | 13 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr | ||
14 | als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis | 14 | als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis | ||
15 | zu 5 Tonnen. | 15 | zu 5 Tonnen. | ||
16 | Klasse M3: | 16 | Klasse M3: | ||
17 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr | 17 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr | ||
18 | als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von | 18 | als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von | ||
19 | mehr als 5 Tonnen. | 19 | mehr als 5 Tonnen. | ||
20 | 2 | 20 | 2 | ||
21 | Klasse N: | 21 | Klasse N: | ||
22 | Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit | 22 | Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit | ||
23 | mindestens vier Rädern. | 23 | mindestens vier Rädern. | ||
24 | Klasse N1: | 24 | Klasse N1: | ||
25 | Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer | 25 | Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer | ||
26 | zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. | 26 | zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. | ||
27 | Klasse N2: | 27 | Klasse N2: | ||
28 | Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer | 28 | Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer | ||
29 | zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. | 29 | zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. | ||
30 | Klasse N3: | 30 | Klasse N3: | ||
31 | Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer | 31 | Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer | ||
32 | zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen. | 32 | zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen. | ||
33 | Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder | 33 | Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder | ||
34 | Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des | 34 | Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des | ||
35 | Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des | 35 | Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des | ||
36 | Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder | 36 | Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder | ||
37 | Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls | 37 | Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls | ||
38 | der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs. | 38 | der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs. | ||
39 | 3 | 39 | 3 | ||
40 | Klasse O: | 40 | Klasse O: | ||
41 | Anhänger (einschließlich Sattelanhänger). | 41 | Anhänger (einschließlich Sattelanhänger). | ||
42 | Klasse O1: | 42 | Klasse O1: | ||
43 | Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen. | 43 | Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen. | ||
44 | Klasse O2: | 44 | Klasse O2: | ||
45 | Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu | 45 | Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu | ||
46 | 3,5 Tonnen. | 46 | 3,5 Tonnen. | ||
47 | Klasse O3: | 47 | Klasse O3: | ||
48 | Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 | 48 | Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 | ||
49 | Tonnen. | 49 | Tonnen. | ||
50 | Klasse O4: | 50 | Klasse O4: | ||
51 | Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. | 51 | Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. | ||
52 | Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die | 52 | Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die | ||
53 | Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen | 53 | Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen | ||
54 | des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem | 54 | des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem | ||
55 | Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist. | 55 | Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist. | ||
56 | 4 | 56 | 4 | ||
57 | Geländefahrzeuge (Symbol G) | 57 | Geländefahrzeuge (Symbol G) | ||
58 | 4.1 | 58 | 4.1 | ||
59 | Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als | 59 | Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als | ||
60 | 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie | 60 | 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie | ||
61 | folgt ausgestattet sind: | 61 | folgt ausgestattet sind: | ||
62 | – | 62 | – | ||
63 | mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so | 63 | mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so | ||
64 | ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der | 64 | ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der | ||
65 | Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann; | 65 | Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann; | ||
66 | – | 66 | – | ||
67 | mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, | 67 | mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, | ||
68 | die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine | 68 | die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine | ||
69 | Steigung von 30 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung. | 69 | Steigung von 30 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung. | ||
70 | Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen | 70 | Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen | ||
71 | erfüllen: | 71 | erfüllen: | ||
72 | – | 72 | – | ||
73 | der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, | 73 | der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, | ||
74 | – | 74 | – | ||
75 | der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen, | 75 | der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen, | ||
76 | – | 76 | – | ||
77 | der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen, | 77 | der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen, | ||
78 | – | 78 | – | ||
79 | die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen, | 79 | die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen, | ||
80 | – | 80 | – | ||
81 | die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen, | 81 | die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen, | ||
82 | – | 82 | – | ||
83 | die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen. | 83 | die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen. | ||
84 | 4.2 | 84 | 4.2 | ||
85 | Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 | 85 | Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 | ||
86 | Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer | 86 | Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer | ||
87 | zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, | 87 | zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, | ||
88 | wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer | 88 | wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer | ||
89 | Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt | 89 | Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt | ||
90 | sind: | 90 | sind: | ||
91 | – | 91 | – | ||
92 | Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so | 92 | Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so | ||
93 | ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb | 93 | ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb | ||
94 | einer Achse abschaltbar sein kann, | 94 | einer Achse abschaltbar sein kann, | ||
95 | – | 95 | – | ||
96 | es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung | 96 | es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung | ||
97 | vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet, | 97 | vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet, | ||
98 | – | 98 | – | ||
99 | als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden | 99 | als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden | ||
100 | können, nachgewiesen durch Berechnung. | 100 | können, nachgewiesen durch Berechnung. | ||
101 | 4.3 | 101 | 4.3 | ||
102 | Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 | 102 | Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 | ||
103 | Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder | 103 | Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder | ||
104 | gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse | 104 | gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse | ||
105 | abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: | 105 | abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: | ||
106 | – | 106 | – | ||
107 | Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben, | 107 | Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben, | ||
108 | – | 108 | – | ||
109 | es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung | 109 | es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung | ||
110 | vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet, | 110 | vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet, | ||
111 | – | 111 | – | ||
112 | als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden | 112 | als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden | ||
113 | können, nachgewiesen durch Berechnung, | 113 | können, nachgewiesen durch Berechnung, | ||
114 | und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind: | 114 | und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind: | ||
115 | – | 115 | – | ||
116 | der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, | 116 | der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, | ||
117 | – | 117 | – | ||
118 | der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, | 118 | der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, | ||
119 | – | 119 | – | ||
120 | der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, | 120 | der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, | ||
121 | – | 121 | – | ||
122 | die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen, | 122 | die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen, | ||
123 | – | 123 | – | ||
124 | die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen, | 124 | die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen, | ||
125 | – | 125 | – | ||
126 | die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. | 126 | die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. | ||
127 | 4.4 | 127 | 4.4 | ||
128 | Belastungs- und Prüfbedingungen | 128 | Belastungs- und Prüfbedingungen | ||
129 | 4.4.1 | 129 | 4.4.1 | ||
130 | Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als | 130 | Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als | ||
131 | zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit | 131 | zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit | ||
132 | Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen | 132 | Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen | ||
133 | sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg | 133 | sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg | ||
134 | veranschlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse | 134 | veranschlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse | ||
135 | des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu | 135 | des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu | ||
136 | 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme – außer für Wasser | 136 | 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme – außer für Wasser | ||
137 | genutzte Systeme – sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen | 137 | genutzte Systeme – sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen | ||
138 | Fassungsvermögens gefüllt.) | 138 | Fassungsvermögens gefüllt.) | ||
139 | 4.4.2 | 139 | 4.4.2 | ||
140 | Andere als die unter Nummer 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom | 140 | Andere als die unter Nummer 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom | ||
141 | Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein. | 141 | Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein. | ||
142 | 4.4.3 | 142 | 4.4.3 | ||
143 | Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) | 143 | Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) | ||
144 | erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst | 144 | erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst | ||
145 | jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen | 145 | jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen | ||
146 | wird. | 146 | wird. | ||
147 | 4.4.4 | 147 | 4.4.4 | ||
148 | Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des | 148 | Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des | ||
149 | Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt. | 149 | Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt. | ||
150 | 4.5 | 150 | 4.5 | ||
151 | Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen | 151 | Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen | ||
152 | und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer | 152 | und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer | ||
153 | 6.10, 6.11 und 6.9.) | 153 | 6.10, 6.11 und 6.9.) | ||
154 | 4.5.1 | 154 | 4.5.1 | ||
155 | Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen | 155 | Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen | ||
156 | der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate | 156 | der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate | ||
n | 157 | gelten als eine einzige Achse.![](/media/law/paraimage/7sWgyBttSn- | n | 157 | gelten als eine einzige Achse.![](/media/law/paraimage/cNOc_ZyXT- |
158 | fLDZUYpJYEw.jpg) | 158 | mhnQFL6t334w.jpg) | ||
159 | 4.5.2 | 159 | 4.5.2 | ||
160 | Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines | 160 | Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines | ||
161 | Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer | 161 | Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer | ||
162 | Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt | 162 | Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt | ||
163 | zwischen den Rädern berührt.Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den | 163 | zwischen den Rädern berührt.Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den | ||
164 | gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die | 164 | gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die | ||
165 | Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, | 165 | Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, | ||
t | 166 | beispielsweise 280/250/250.![](/media/law/paraimage/RMMqi0DQR2CiQq5YldEsJg.jpg) | t | 166 | beispielsweise 280/250/250.![](/media/law/paraimage/5R88RSh4RaimyZtGJwzYBw.jpg) |
167 | 4.6 | 167 | 4.6 | ||
168 | Kombinierte Bezeichnung | 168 | Kombinierte Bezeichnung | ||
169 | Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird | 169 | Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird | ||
170 | beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet | 170 | beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet | ||
171 | werden kann, mit N1G bezeichnet. | 171 | werden kann, mit N1G bezeichnet. | ||
172 | 5 | 172 | 5 | ||
173 | Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O | 173 | Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O | ||
174 | zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der | 174 | zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der | ||
175 | Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss. | 175 | Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss. | ||
176 | 5.1 | 176 | 5.1 | ||
177 | Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so | 177 | Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so | ||
178 | konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens | 178 | konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens | ||
179 | die folgende Ausrüstung umfasst: | 179 | die folgende Ausrüstung umfasst: | ||
180 | a) | 180 | a) | ||
181 | Tisch und Sitzgelegenheiten, | 181 | Tisch und Sitzgelegenheiten, | ||
182 | b) | 182 | b) | ||
183 | Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können, | 183 | Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können, | ||
184 | c) | 184 | c) | ||
185 | Kochgelegenheit und | 185 | Kochgelegenheit und | ||
186 | d) | 186 | d) | ||
187 | Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. | 187 | Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. | ||
188 | Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit | 188 | Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit | ||
189 | Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann. | 189 | Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann. | ||
190 | 5.2 | 190 | 5.2 | ||
191 | Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten | 191 | Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten | ||
192 | Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind. | 192 | Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind. | ||
193 | 5.3 | 193 | 5.3 | ||
194 | Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder | 194 | Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder | ||
195 | Verletzter ausgerüstet sind. | 195 | Verletzter ausgerüstet sind. | ||
196 | 5.4 | 196 | 5.4 | ||
197 | Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen | 197 | Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen | ||
198 | ausgerüstet sind. | 198 | ausgerüstet sind. | ||
199 | 5.5 | 199 | 5.5 | ||
200 | Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3. | 200 | Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3. | ||
201 | 5.6 | 201 | 5.6 | ||
202 | Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die | 202 | Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die | ||
203 | nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen | 203 | nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen | ||
204 | Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind. | 204 | Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind. | ||
205 | 5.7 | 205 | 5.7 | ||
206 | Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der | 206 | Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der | ||
207 | Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6. | 207 | Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6. | ||
208 | Klasse L1e:| zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten | 208 | Klasse L1e:| zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten | ||
209 | Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 | 209 | Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 | ||
210 | im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von | 210 | im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von | ||
211 | bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; | 211 | bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; | ||
212 | ---|--- | 212 | ---|--- | ||
213 | Klasse L2e:| dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten | 213 | Klasse L2e:| dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten | ||
214 | Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 | 214 | Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 | ||
215 | im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu | 215 | im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu | ||
216 | 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen | 216 | 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen | ||
217 | Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; | 217 | Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; | ||
218 | Klasse L3e:| Krafträder, das heißt zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen | 218 | Klasse L3e:| Krafträder, das heißt zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen | ||
219 | mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren | 219 | mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren | ||
220 | und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; | 220 | und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; | ||
221 | Klasse L4e:| Krafträder mit Beiwagen; | 221 | Klasse L4e:| Krafträder mit Beiwagen; | ||
222 | Klasse L5e:| dreirädrige Kraftfahrzeuge, das heißt mit drei symmetrisch | 222 | Klasse L5e:| dreirädrige Kraftfahrzeuge, das heißt mit drei symmetrisch | ||
223 | angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr | 223 | angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr | ||
224 | als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten | 224 | als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten | ||
225 | Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; | 225 | Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; | ||
226 | Klasse L6e:| vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu | 226 | Klasse L6e:| vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu | ||
227 | 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer | 227 | 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer | ||
228 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von | 228 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von | ||
229 | bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen | 229 | bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen | ||
230 | Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer | 230 | Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer | ||
231 | maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese | 231 | maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese | ||
232 | Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder | 232 | Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder | ||
233 | der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes | 233 | der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes | ||
234 | vorgesehen ist; | 234 | vorgesehen ist; | ||
235 | Klasse L7e:| vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, | 235 | Klasse L7e:| vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, | ||
236 | mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur | 236 | mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur | ||
237 | Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, | 237 | Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, | ||
238 | und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten | 238 | und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten | ||
239 | als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für | 239 | als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für | ||
240 | dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den | 240 | dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den | ||
241 | Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist. | 241 | Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist. | ||
242 | Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge: | 242 | Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge: | ||
243 | 1. | 243 | 1. | ||
244 | Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h; | 244 | Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h; | ||
245 | 2. | 245 | 2. | ||
246 | durch Fußgänger geführte Fahrzeuge; | 246 | durch Fußgänger geführte Fahrzeuge; | ||
247 | 3. | 247 | 3. | ||
248 | Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt | 248 | Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt | ||
249 | sind; | 249 | sind; | ||
250 | 4. | 250 | 4. | ||
251 | Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände | 251 | Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände | ||
252 | bestimmt sind; | 252 | bestimmt sind; | ||
253 | 5. | 253 | 5. | ||
254 | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; | 254 | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; | ||
255 | 6. | 255 | 6. | ||
256 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen; | 256 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen; | ||
257 | 7. | 257 | 7. | ||
258 | für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch | 258 | für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch | ||
259 | angeordneten Rädern (ein Vorderrad und zwei Hinterräder); | 259 | angeordneten Rädern (ein Vorderrad und zwei Hinterräder); | ||
260 | 8. | 260 | 8. | ||
261 | Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit | 261 | Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit | ||
262 | einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen | 262 | einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen | ||
263 | Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert | 263 | Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert | ||
264 | und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der | 264 | und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der | ||
265 | Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. | 265 | Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. | ||
266 | 1 | 266 | 1 | ||
267 | Klasse T: | 267 | Klasse T: | ||
268 | Zugmaschinen auf Rädern | 268 | Zugmaschinen auf Rädern | ||
269 | Klasse T1: | 269 | Klasse T1: | ||
270 | Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis | 270 | Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis | ||
271 | 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei | 271 | 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei | ||
272 | Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt | 272 | Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt | ||
273 | die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als | 273 | die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als | ||
274 | dem Fahrer am nächsten liegende Achse – von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse | 274 | dem Fahrer am nächsten liegende Achse – von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse | ||
275 | in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 | 275 | in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 | ||
276 | mm. | 276 | mm. | ||
277 | Klasse T2: | 277 | Klasse T2: | ||
278 | Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis | 278 | Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis | ||
279 | 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in | 279 | 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in | ||
280 | fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. | 280 | fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. | ||
281 | Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO- | 281 | Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO- | ||
282 | Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen | 282 | Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen | ||
283 | jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 | 283 | jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 | ||
284 | km/h begrenzt. | 284 | km/h begrenzt. | ||
285 | Klasse T3: | 285 | Klasse T3: | ||
286 | Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis | 286 | Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis | ||
287 | 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg. | 287 | 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg. | ||
288 | Klasse T4: | 288 | Klasse T4: | ||
289 | Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer | 289 | Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer | ||
290 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, | 290 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, | ||
291 | T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit). | 291 | T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit). | ||
292 | Klasse T5: | 292 | Klasse T5: | ||
293 | Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über | 293 | Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über | ||
294 | 40 km/h. | 294 | 40 km/h. | ||
295 | 2 | 295 | 2 | ||
296 | Klasse C: | 296 | Klasse C: | ||
297 | Zugmaschinen auf GleiskettenZugmaschinen auf Gleisketten, die über die | 297 | Zugmaschinen auf GleiskettenZugmaschinen auf Gleisketten, die über die | ||
298 | Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu | 298 | Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu | ||
299 | den Klassen T1 bis T5 definiert sind. | 299 | den Klassen T1 bis T5 definiert sind. | ||
300 | 3 | 300 | 3 | ||
301 | Klasse R: | 301 | Klasse R: | ||
302 | Anhänger | 302 | Anhänger | ||
303 | Klasse R1: | 303 | Klasse R1: | ||
304 | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis | 304 | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis | ||
305 | zu 1 500 kg beträgt. | 305 | zu 1 500 kg beträgt. | ||
306 | Klasse R2: | 306 | Klasse R2: | ||
307 | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr | 307 | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr | ||
308 | als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt. | 308 | als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt. | ||
309 | Klasse R3: | 309 | Klasse R3: | ||
310 | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr | 310 | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr | ||
311 | als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt. | 311 | als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt. | ||
312 | Klasse R4: | 312 | Klasse R4: | ||
313 | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr | 313 | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr | ||
314 | als 21 000 kg beträgt. | 314 | als 21 000 kg beträgt. | ||
315 | Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für | 315 | Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für | ||
316 | die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet: | 316 | die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet: | ||
317 | – | 317 | – | ||
318 | Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit | 318 | Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit | ||
319 | kleiner oder gleich 40 km/h; | 319 | kleiner oder gleich 40 km/h; | ||
320 | – | 320 | – | ||
321 | Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit | 321 | Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit | ||
322 | über 40 km/h. | 322 | über 40 km/h. | ||
323 | Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch | 323 | Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch | ||
324 | zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist | 324 | zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist | ||
325 | für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt. | 325 | für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt. | ||
326 | 4 | 326 | 4 | ||
327 | Klasse S: | 327 | Klasse S: | ||
328 | Gezogene auswechselbare Maschinen | 328 | Gezogene auswechselbare Maschinen | ||
329 | Klasse S1: | 329 | Klasse S1: | ||
330 | Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder | 330 | Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder | ||
331 | Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse | 331 | Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse | ||
332 | bis zu 3 500 kg beträgt. | 332 | bis zu 3 500 kg beträgt. | ||
333 | Klasse S2: | 333 | Klasse S2: | ||
334 | Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und | 334 | Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und | ||
335 | Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse | 335 | Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse | ||
336 | mehr als 3 500 kg beträgt. | 336 | mehr als 3 500 kg beträgt. | ||
337 | Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der | 337 | Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der | ||
338 | Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder | 338 | Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder | ||
339 | „b“ gekennzeichnet: | 339 | „b“ gekennzeichnet: | ||
340 | – | 340 | – | ||
341 | Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer | 341 | Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer | ||
342 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h, | 342 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h, | ||
343 | – | 343 | – | ||
344 | Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer | 344 | Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer | ||
345 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | 345 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
346 | Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt | 346 | Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt | ||
347 | die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie | 347 | die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie | ||
348 | ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt. | 348 | ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt. | ||
349 | Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft | 349 | Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft | ||
350 | bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach | 350 | bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach | ||
351 | ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen | 351 | ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen | ||
352 | nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen | 352 | nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen | ||
353 | Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung | 353 | Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung | ||
354 | mitgeführt werden. | 354 | mitgeführt werden. | ||
355 | * * * | 355 | * * * | ||
356 | 1Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. | 356 | 1Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. | ||
357 | Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | 357 | Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | ||
358 | die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 | 358 | die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 | ||
359 | vom 23.2.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission | 359 | vom 23.2.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission | ||
360 | vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur | 360 | vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur | ||
361 | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | 361 | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | ||
362 | Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den | 362 | Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den | ||
363 | technischen Fortschritt (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1). | 363 | technischen Fortschritt (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1). | ||
364 | 2Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und | 364 | 2Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und | ||
365 | des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder | 365 | des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder | ||
366 | dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des | 366 | dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des | ||
367 | Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1). | 367 | Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1). | ||
368 | 3Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und | 368 | 3Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und | ||
369 | des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder | 369 | des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder | ||
370 | forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen | 370 | forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen | ||
371 | auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige | 371 | auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige | ||
372 | technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie | 372 | technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie | ||
373 | 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1). | 373 | 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1). |
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