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Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für | f | 1 | (1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für |
2 | eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich | 2 | eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich | ||
3 | zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese | 3 | zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese | ||
4 | Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger | 4 | Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger | ||
5 | Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die | 5 | Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die | ||
6 | Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr | 6 | Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr | ||
n | 7 | beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller | n | 7 | beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport |
8 | seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. | 8 | durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der | ||
9 | eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder | ||||
10 | Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so | ||||
11 | ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis | ||||
12 | Gebrauch gemacht wird. | ||||
9 | (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen | 13 | (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen | ||
10 | 1. | 14 | 1. | ||
11 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die | 15 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die | ||
12 | Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße | 16 | Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße | ||
13 | eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine | 17 | eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine | ||
14 | Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die | 18 | Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die | ||
15 | Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt; | 19 | Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt; | ||
16 | 2. | 20 | 2. | ||
17 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 | 21 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 | ||
18 | Absatz 1 Nummer 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren | 22 | Absatz 1 Nummer 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren | ||
19 | Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die | 23 | Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die | ||
20 | außerhalb ihres Bezirks liegen; | 24 | außerhalb ihres Bezirks liegen; | ||
21 | 3. | 25 | 3. | ||
22 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der | 26 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der | ||
23 | Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; | 27 | Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; | ||
24 | 4. | 28 | 4. | ||
25 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der | 29 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der | ||
n | 26 | zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk | n | 30 | zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren |
27 | der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; | 31 | Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine | ||
32 | Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, | ||||
33 | Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der | ||||
34 | Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der | ||||
35 | Genehmigung Gebrauch gemacht wird; | ||||
28 | 5. | 36 | 5. | ||
29 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der | 37 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der | ||
30 | Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres | 38 | Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres | ||
31 | Bezirks liegen; | 39 | Bezirks liegen; | ||
32 | 6. | 40 | 6. | ||
33 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die | 41 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die | ||
t | 34 | Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der | t | 42 | Ladung aufgenommen wird, im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die |
35 | Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. | 43 | Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person | ||
44 | ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen | ||||
45 | Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das | ||||
46 | Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Die Behörde | ||||
36 | Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, | 47 | ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, | ||
37 | ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch | 48 | ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht | ||
38 | gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht; | 49 | wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befindet sich der Wohnort oder der | ||
50 | Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der | ||||
51 | Genehmigung Gebrauch gemacht wird; | ||||
39 | 7. | 52 | 7. | ||
40 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die | 53 | nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die | ||
41 | Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte | 54 | Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte | ||
42 | Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die | 55 | Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die | ||
43 | außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind; | 56 | außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind; | ||
44 | 8. | 57 | 8. | ||
45 | in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der | 58 | in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der | ||
46 | Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll. | 59 | Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll. | ||
47 | (3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die | 60 | (3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die | ||
48 | Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die | 61 | Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die | ||
49 | Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder | 62 | Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder | ||
50 | die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige | 63 | die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige | ||
51 | Verkehr beginnt. | 64 | Verkehr beginnt. |
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