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Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis | Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis | ||||
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t | 1 | Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis | t | 1 | Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis |
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis | Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder | f | 1 | (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder |
2 | allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen | 2 | allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); | 4 | von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit | n | 6 | vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine |
7 | dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); | 7 | Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu | ||
8 | benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); | ||||
8 | 3. | 9 | 3. | ||
9 | von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4); | 10 | von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4); | ||
10 | 4. | 11 | 4. | ||
11 | vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und | 12 | vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und | ||
12 | -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3); | 13 | -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3); | ||
13 | 4a. | 14 | 4a. | ||
14 | von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an | 15 | von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an | ||
15 | Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1); | 16 | Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1); | ||
16 | 4b. | 17 | 4b. | ||
17 | von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und | 18 | von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und | ||
18 | 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2); | 19 | 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2); | ||
19 | 4c. | 20 | 4c. | ||
20 | von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a); | 21 | von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a); | ||
21 | 5. | 22 | 5. | ||
22 | von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ | 23 | von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ | ||
23 | 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4); | 24 | 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4); | ||
24 | 5a. | 25 | 5a. | ||
25 | von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21); | 26 | von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21); | ||
26 | 5b. | 27 | 5b. | ||
27 | von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen | 28 | von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen | ||
28 | von Schutzhelmen (§ 21a); | 29 | von Schutzhelmen (§ 21a); | ||
29 | 6. | 30 | 6. | ||
30 | vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von | 31 | vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von | ||
31 | Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4); | 32 | Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4); | ||
32 | 7. | 33 | 7. | ||
33 | vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); | 34 | vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); | ||
34 | 8. | 35 | 8. | ||
35 | vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1); | 36 | vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1); | ||
36 | 9. | 37 | 9. | ||
37 | von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der | 38 | von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der | ||
38 | Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2); | 39 | Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2); | ||
39 | 10. | 40 | 10. | ||
40 | vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ | 41 | vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ | ||
41 | 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen | 42 | 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen | ||
42 | Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind; | 43 | Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind; | ||
43 | 11. | 44 | 11. | ||
44 | von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage | 45 | von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage | ||
45 | 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen | 46 | 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen | ||
46 | (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; | 47 | (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; | ||
47 | 12. | 48 | 12. | ||
48 | von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a). | 49 | von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a). | ||
49 | Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 | 50 | Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 | ||
50 | Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des | 51 | Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des | ||
51 | Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der | 52 | Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der | ||
52 | Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz | 53 | Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz | ||
53 | die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die | 54 | die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die | ||
54 | Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder | 55 | Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder | ||
55 | Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a). | 56 | Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a). | ||
56 | (1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch | 57 | (1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch | ||
57 | betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von | 58 | betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von | ||
58 | Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 | 59 | Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 | ||
59 | Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das | 60 | Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das | ||
60 | gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch | 61 | gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch | ||
61 | betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des | 62 | betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des | ||
62 | Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten. | 63 | Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten. | ||
63 | (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht | 64 | (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht | ||
64 | bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen | 65 | bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen | ||
65 | für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller | 66 | für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller | ||
66 | genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie | 67 | genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie | ||
67 | darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, | 68 | darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, | ||
68 | soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ | 69 | soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ | ||
69 | 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der | 70 | 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der | ||
70 | Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung | 71 | Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung | ||
71 | notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 72 | notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
72 | zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung. | 73 | zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung. | ||
t | t | 74 | (2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 | ||
75 | gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt | ||||
76 | in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende | ||||
77 | Ausnahmen genehmigen: | ||||
78 | 1. | ||||
79 | Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder | ||||
80 | auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht | ||||
81 | zuständigen Straßenverkehrsbehörde; | ||||
82 | 2. | ||||
83 | Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8); | ||||
84 | 3. | ||||
85 | Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht | ||||
86 | zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); | ||||
87 | 4. | ||||
88 | Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder | ||||
89 | Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2); | ||||
90 | 5. | ||||
91 | Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden | ||||
92 | darf (Zeichen 448.1); | ||||
93 | 6. | ||||
94 | Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen | ||||
95 | (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder | ||||
96 | Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11). | ||||
97 | Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis | ||||
98 | nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||||
99 | beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 | ||||
100 | Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. | ||||
101 | Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und | ||||
102 | 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum | ||||
103 | Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu | ||||
104 | betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, | ||||
105 | wird über deren Zulässigkeit | ||||
106 | 1. | ||||
107 | von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches | ||||
108 | Verfahren vorsieht, oder | ||||
109 | 2. | ||||
110 | von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes | ||||
111 | Verfahren vorsieht, | ||||
112 | im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen- | ||||
113 | Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer | ||||
114 | Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes | ||||
115 | Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das | ||||
116 | Fernstraßen-Bundesamt. | ||||
73 | (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des | 117 | (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des | ||
74 | Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, | 118 | Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, | ||
75 | Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde | 119 | Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde | ||
76 | die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers | 120 | die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers | ||
77 | verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen | 121 | verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen | ||
78 | Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und | 122 | Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und | ||
79 | Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen | 123 | Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen | ||
80 | fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und | 124 | fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und | ||
81 | signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, | 125 | signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, | ||
82 | wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen | 126 | wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen | ||
83 | zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. | 127 | zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. | ||
84 | (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den | 128 | (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den | ||
85 | Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen | 129 | Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen | ||
86 | Geltungsbereich nennen. | 130 | Geltungsbereich nennen. |
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