Lade...
Lade...
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen | t | 1 | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder | f | 1 | (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder |
2 | Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs | 2 | Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs | ||
3 | beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben | 3 | beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben | ||
4 | sie | 4 | sie | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, | 6 | zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, | 8 | zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, | 10 | zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, | 12 | zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen | 14 | hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen | ||
15 | Maßnahmen sowie | 15 | Maßnahmen sowie | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der | 17 | zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der | ||
18 | Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder | 18 | Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder | ||
19 | verkehrsregelnder Maßnahmen. | 19 | verkehrsregelnder Maßnahmen. | ||
20 | (1a) Das gleiche Recht haben sie ferner | 20 | (1a) Das gleiche Recht haben sie ferner | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | in Bade- und heilklimatischen Kurorten, | 22 | in Bade- und heilklimatischen Kurorten, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | in Luftkurorten, | 24 | in Luftkurorten, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, | 26 | in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, | 28 | in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, | ||
29 | 4a. | 29 | 4a. | ||
30 | hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder | 30 | hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder | ||
31 | Biotopschutzes, | 31 | Biotopschutzes, | ||
32 | 4b. | 32 | 4b. | ||
33 | hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz | 33 | hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz | ||
34 | kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und | 34 | kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und | ||
35 | durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, | 35 | durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, | ||
36 | erheblich beeinträchtigt werden, | 36 | erheblich beeinträchtigt werden, | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie | 38 | in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie | ||
39 | 6. | 39 | 6. | ||
40 | in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener | 40 | in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener | ||
41 | Ortschaften, | 41 | Ortschaften, | ||
42 | wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr | 42 | wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr | ||
43 | verhütet werden können. | 43 | verhütet werden können. | ||
44 | (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen | 44 | (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für | 46 | im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für | ||
47 | Großveranstaltungen, | 47 | Großveranstaltungen, | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für | 49 | im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für | ||
50 | schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger | 50 | schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger | ||
51 | Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie | 51 | Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie | ||
52 | für blinde Menschen, | 52 | für blinde Menschen, | ||
53 | 2a. | 53 | 2a. | ||
54 | im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner | 54 | im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner | ||
55 | städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder | 55 | städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder | ||
56 | zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch | 56 | zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch | ||
57 | Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, | 57 | Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, | ||
58 | 3. | 58 | 3. | ||
59 | zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, | 59 | zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, | ||
60 | 4. | 60 | 4. | ||
61 | zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie | 61 | zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie | ||
62 | 5. | 62 | 5. | ||
63 | zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer | 63 | zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer | ||
64 | geordneten städtebaulichen Entwicklung. | 64 | geordneten städtebaulichen Entwicklung. | ||
65 | Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die | 65 | Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die | ||
66 | Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und | 66 | Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und | ||
67 | Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur | 67 | Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur | ||
68 | Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit | 68 | Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit | ||
69 | der Gemeinde an. | 69 | der Gemeinde an. | ||
70 | (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener | 70 | (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener | ||
71 | Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- | 71 | Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- | ||
72 | und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im | 72 | und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im | ||
73 | Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf | 73 | Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf | ||
74 | Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch | 74 | Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch | ||
75 | auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen | 75 | auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen | ||
76 | ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, | 76 | ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, | ||
77 | Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und | 77 | Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und | ||
78 | benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in | 78 | benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in | ||
79 | Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen | 79 | Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen | ||
80 | innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz | 80 | innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz | ||
81 | 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. | 81 | 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. | ||
82 | November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz | 82 | November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz | ||
83 | der Fußgänger zulässig. | 83 | der Fußgänger zulässig. | ||
84 | (1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und | 84 | (1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und | ||
85 | überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können | 85 | überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können | ||
86 | auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet | 86 | auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet | ||
87 | werden. | 87 | werden. | ||
88 | (1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von | 88 | (1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von | ||
89 | mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und | 89 | mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und | ||
90 | Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten | 90 | Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten | ||
91 | Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens | 91 | Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens | ||
92 | drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen. | 92 | drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen. | ||
93 | (1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für | 93 | (1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für | ||
94 | kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes- | 94 | kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes- | ||
95 | Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die | 95 | Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die | ||
96 | Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der | 96 | Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der | ||
97 | Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen | 97 | Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen | ||
98 | an. | 98 | an. | ||
99 | (1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die | 99 | (1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die | ||
100 | Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des | 100 | Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des | ||
101 | Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 | 101 | Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 | ||
102 | in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an. | 102 | in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an. | ||
103 | (1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die | 103 | (1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die | ||
104 | Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des | 104 | Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des | ||
105 | Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in | 105 | Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in | ||
106 | Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild | 106 | Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild | ||
107 | nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes | 107 | nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes | ||
108 | Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen | 108 | Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen | ||
109 | unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des | 109 | unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des | ||
110 | Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund | 110 | Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund | ||
111 | anzuordnen. | 111 | anzuordnen. | ||
112 | (1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener | 112 | (1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener | ||
113 | Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, | 113 | Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, | ||
114 | Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf | 114 | Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf | ||
115 | sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und | 115 | sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und | ||
116 | Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie | 116 | Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie | ||
117 | darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, | 117 | darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, | ||
118 | Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und | 118 | Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und | ||
119 | benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in | 119 | benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in | ||
120 | Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen | 120 | Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen | ||
121 | innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz | 121 | innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz | ||
122 | 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich | 122 | 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich | ||
123 | nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der | 123 | nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der | ||
124 | Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf | 124 | Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf | ||
125 | der Fahrbahn aufzubringen. | 125 | der Fahrbahn aufzubringen. | ||
126 | (2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von | 126 | (2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von | ||
127 | außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand | 127 | außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand | ||
128 | bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten | 128 | bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten | ||
129 | Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der | 129 | Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der | ||
130 | Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den | 130 | Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den | ||
131 | Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für | 131 | Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für | ||
132 | Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die | 132 | Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die | ||
133 | Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß | 133 | Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß | ||
134 | gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes | 134 | gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes | ||
135 | Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von | 135 | Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von | ||
136 | Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe | 136 | Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe | ||
137 | entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach | 137 | entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach | ||
138 | personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen | 138 | personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen | ||
139 | Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und | 139 | Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und | ||
140 | Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung | 140 | Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung | ||
141 | anzuordnen. | 141 | anzuordnen. | ||
142 | (3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche | 142 | (3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche | ||
143 | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, | 143 | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, | ||
144 | bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie | 144 | bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie | ||
145 | Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer | 145 | Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer | ||
146 | Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der | 146 | Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der | ||
147 | Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen | 147 | Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen | ||
148 | sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer | 148 | sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer | ||
149 | Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die | 149 | Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die | ||
150 | Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. | 150 | Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. | ||
151 | (4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und | 151 | (4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und | ||
152 | Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 | 152 | Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 | ||
153 | Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, | 153 | Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, | ||
154 | Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die | 154 | Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die | ||
155 | Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen | 155 | Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen | ||
156 | Umständen nicht möglich ist. | 156 | Umständen nicht möglich ist. | ||
157 | (5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der | 157 | (5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der | ||
158 | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich | 158 | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich | ||
159 | ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der | 159 | ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der | ||
160 | Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete | 160 | Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete | ||
161 | Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. | 161 | Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. | ||
162 | (6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr | 162 | (6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr | ||
163 | auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines | 163 | auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines | ||
164 | Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den | 164 | Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den | ||
165 | Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu | 165 | Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu | ||
166 | kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser | 166 | kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser | ||
167 | Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und | 167 | Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und | ||
168 | wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben | 168 | wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben | ||
169 | diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. | 169 | diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. | ||
170 | (7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen | 170 | (7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen | ||
171 | gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt | 171 | gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt | ||
172 | wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende | 172 | wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende | ||
173 | Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, | 173 | Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, | ||
174 | wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu | 174 | wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu | ||
175 | der Maßnahme geäußert hat. | 175 | der Maßnahme geäußert hat. | ||
176 | (7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei | 176 | (7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei | ||
177 | Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt | 177 | Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt | ||
178 | wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des | 178 | wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des | ||
179 | havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der | 179 | havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der | ||
180 | Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen. | 180 | Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen. | ||
181 | (8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften | 181 | (8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften | ||
182 | die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 | 182 | die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 | ||
183 | erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der | 183 | erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der | ||
184 | zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c | 184 | zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c | ||
185 | zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben. | 185 | zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben. | ||
186 | (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo | 186 | (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo | ||
187 | dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen | 187 | dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen | ||
188 | Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des | 188 | Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des | ||
189 | Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die | 189 | Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die | ||
190 | Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr | 190 | Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr | ||
191 | rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs | 191 | rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs | ||
192 | dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen | 192 | dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen | ||
193 | Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer | 193 | Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer | ||
194 | Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter | 194 | Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter | ||
195 | erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von | 195 | erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von | ||
196 | 1. | 196 | 1. | ||
197 | Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), | 197 | Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), | ||
198 | 2. | 198 | 2. | ||
199 | Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), | 199 | Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), | ||
200 | 3. | 200 | 3. | ||
201 | Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, | 201 | Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, | ||
202 | Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen | 202 | Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen | ||
203 | 237 in Verbindung mit Zeichen 295), | 203 | 237 in Verbindung mit Zeichen 295), | ||
204 | 4. | 204 | 4. | ||
205 | Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, | 205 | Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, | ||
206 | 5. | 206 | 5. | ||
207 | verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, | 207 | verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, | ||
208 | 6. | 208 | 6. | ||
209 | innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h | 209 | innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h | ||
210 | (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs | 210 | (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs | ||
211 | (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen | 211 | (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen | ||
212 | 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, | 212 | 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, | ||
213 | Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und | 213 | Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und | ||
214 | Pflegeheimen oder Krankenhäusern, | 214 | Pflegeheimen oder Krankenhäusern, | ||
215 | 7. | 215 | 7. | ||
216 | Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, | 216 | Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, | ||
217 | 8. | 217 | 8. | ||
218 | Fahrradzonen nach Absatz 1i. | 218 | Fahrradzonen nach Absatz 1i. | ||
219 | Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden | 219 | Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden | ||
220 | Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung | 220 | Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung | ||
221 | von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die | 221 | von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die | ||
222 | Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden | 222 | Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden | ||
223 | sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan | 223 | sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan | ||
224 | oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 | 224 | oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 | ||
225 | oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach | 225 | oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach | ||
226 | Absatz 1f. | 226 | Absatz 1f. | ||
227 | (10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur | 227 | (10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur | ||
228 | Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur | 228 | Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur | ||
229 | Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen. | 229 | Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen. | ||
t | t | 230 | (11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz | ||
231 | 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz | ||||
232 | 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen | ||||
233 | 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das | ||||
234 | Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 | ||||
235 | gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen- | ||||
236 | Bundesamt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.