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(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). 2Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. 3Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. 4Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
(3) 1Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. 2Die Erlaubnis wird befristet erteilt. 3Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. 4Außerdem können Ortskenntnisse verlangt werden. 5Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. 2Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
(7) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. 2Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. 3Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
(9) 1Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. 2Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. 3In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. 4Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. 6Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
1(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). 2Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. 3Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 4Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
1(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. 2Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
1(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. 2Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. 3Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
1(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
1(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. 2Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
Fahrerlaubnis und Führerschein | Fahrerlaubnis und Führerschein | ||||
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2 | Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die | 2 | Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die | ||
3 | Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine | 3 | Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine | ||
4 | amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer | 4 | amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer | ||
5 | Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 5 | Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
6 | Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine | 6 | Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine | ||
7 | festgelegt werden. | 7 | festgelegt werden. | ||
8 | (2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der | 8 | (2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der | ||
9 | Bewerber | 9 | Bewerber | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie | 11 | seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie | ||
12 | 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über | 12 | 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über | ||
13 | den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, | 13 | den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | das erforderliche Mindestalter erreicht hat, | 15 | das erforderliche Mindestalter erreicht hat, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, | 17 | zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm | 19 | zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm | ||
20 | beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, | 20 | beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und | 22 | die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und | ||
23 | praktischen Prüfung nachgewiesen hat, | 23 | praktischen Prüfung nachgewiesen hat, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | Erste Hilfe leisten kann und | 25 | Erste Hilfe leisten kann und | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | 27 | keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | ||
28 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte | 28 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte | ||
29 | Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt. | 29 | Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt. | ||
30 | Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 | 30 | Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 | ||
31 | Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer | 31 | Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer | ||
32 | Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die | 32 | Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die | ||
33 | Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und | 33 | Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und | ||
34 | Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, | 34 | Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, | ||
35 | wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass | 35 | wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass | ||
36 | zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen | 36 | zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen | ||
37 | sonstigen Voraussetzungen fehlt. | 37 | sonstigen Voraussetzungen fehlt. | ||
38 | (3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz | 38 | (3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz | ||
39 | 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen | 39 | 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen | ||
40 | Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine | 40 | Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine | ||
41 | besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. | 41 | besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. | ||
42 | Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen | 42 | Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen | ||
43 | bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen | 43 | bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen | ||
n | 44 | gelten. Außerdem können Ortskenntnisse verlangt werden. Im Übrigen | n | 44 | gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im |
45 | gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich | 45 | Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit | ||
46 | nichts anderes bestimmt ist. | 46 | gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | ||
47 | (4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen | 47 | (4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen | ||
48 | körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder | 48 | körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder | ||
49 | nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze | 49 | nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze | ||
50 | verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger | 50 | verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger | ||
51 | Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die | 51 | Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die | ||
52 | Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, | 52 | Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, | ||
53 | wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. | 53 | wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. | ||
54 | (5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer | 54 | (5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden | 56 | ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden | ||
57 | gesetzlichen Vorschriften hat, | 57 | gesetzlichen Vorschriften hat, | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen | 59 | mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen | ||
60 | Verhaltensweisen vertraut ist, | 60 | Verhaltensweisen vertraut ist, | ||
61 | 3. | 61 | 3. | ||
62 | die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, | 62 | die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, | ||
63 | erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung | 63 | erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung | ||
64 | in der Lage ist und | 64 | in der Lage ist und | ||
65 | 4. | 65 | 4. | ||
66 | über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden | 66 | über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden | ||
67 | Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist. | 67 | Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist. | ||
68 | (6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer | 68 | (6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer | ||
69 | Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung | 69 | Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung | ||
70 | einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines | 70 | einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines | ||
71 | Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung | 71 | Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung | ||
72 | durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer | 72 | durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer | ||
73 | 1 mitzuteilen und nachzuweisen | 73 | 1 mitzuteilen und nachzuweisen | ||
74 | 1. | 74 | 1. | ||
75 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder | 75 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder | ||
76 | Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, | 76 | Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, | ||
77 | Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und | 77 | Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und | ||
78 | 2. | 78 | 2. | ||
79 | das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz | 79 | das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz | ||
80 | 2 und Absatz 3 | 80 | 2 und Absatz 3 | ||
81 | sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung | 81 | sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung | ||
82 | darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der | 82 | darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der | ||
83 | beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. | 83 | beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. | ||
84 | (7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum | 84 | (7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum | ||
85 | Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt | 85 | Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt | ||
86 | ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen | 86 | ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen | ||
87 | entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem | 87 | entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem | ||
88 | Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den | 88 | Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den | ||
89 | Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere | 89 | Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere | ||
90 | entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen | 90 | entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen | ||
91 | Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage | 91 | Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage | ||
92 | bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des | 92 | bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des | ||
93 | Bundeszentralregistergesetzes verlangen. | 93 | Bundeszentralregistergesetzes verlangen. | ||
94 | (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung | 94 | (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung | ||
95 | des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der | 95 | des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der | ||
96 | Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein | 96 | Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein | ||
97 | Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder | 97 | Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder | ||
98 | eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den | 98 | eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den | ||
99 | Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle | 99 | Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle | ||
100 | eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für | 100 | eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für | ||
101 | Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel | 101 | Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel | ||
102 | die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich | 102 | die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich | ||
103 | anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn | 103 | anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn | ||
104 | 1. | 104 | 1. | ||
105 | auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für | 105 | auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für | ||
106 | Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete | 106 | Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete | ||
107 | Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, | 107 | Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, | ||
108 | 2. | 108 | 2. | ||
109 | der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und | 109 | der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und | ||
110 | 3. | 110 | 3. | ||
111 | die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat. | 111 | die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat. | ||
112 | Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich | 112 | Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich | ||
113 | anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder | 113 | anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder | ||
114 | wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche | 114 | wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche | ||
115 | Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird. | 115 | Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird. | ||
116 | (9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und | 116 | (9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und | ||
117 | Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung | 117 | Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung | ||
118 | oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu | 118 | oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu | ||
119 | vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im | 119 | vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im | ||
120 | Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den | 120 | Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den | ||
121 | Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu | 121 | Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu | ||
122 | tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder | 122 | tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder | ||
123 | Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die | 123 | Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die | ||
124 | Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen | 124 | Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen | ||
125 | Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die | 125 | Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die | ||
126 | Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der | 126 | Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der | ||
127 | Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer | 127 | Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer | ||
128 | Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten | 128 | Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten | ||
129 | einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der | 129 | einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der | ||
130 | Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | 130 | Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | ||
131 | (10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre | 131 | (10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre | ||
132 | Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen | 132 | Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen | ||
133 | (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der | 133 | (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der | ||
134 | Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die | 134 | Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die | ||
135 | Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, | 135 | Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, | ||
136 | soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen | 136 | soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen | ||
137 | dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden. | 137 | dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden. | ||
138 | (10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der | 138 | (10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der | ||
139 | Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, | 139 | Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, | ||
140 | des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, | 140 | des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, | ||
141 | die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von | 141 | die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von | ||
142 | Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse | 142 | Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse | ||
143 | von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der | 143 | von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der | ||
144 | Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die | 144 | Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die | ||
145 | Fahrberechtigung muss | 145 | Fahrberechtigung muss | ||
146 | 1. | 146 | 1. | ||
147 | mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, | 147 | mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, | ||
148 | 2. | 148 | 2. | ||
149 | in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von | 149 | in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von | ||
150 | 4,75 t eingewiesen worden sein und | 150 | 4,75 t eingewiesen worden sein und | ||
151 | 3. | 151 | 3. | ||
152 | in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben. | 152 | in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben. | ||
153 | Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik | 153 | Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik | ||
154 | Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder | 154 | Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder | ||
155 | Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der | 155 | Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der | ||
156 | Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen | 156 | Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen | ||
157 | Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse | 157 | Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse | ||
158 | der Kombination 7,5 t nicht übersteigt. | 158 | der Kombination 7,5 t nicht übersteigt. | ||
159 | (11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 | 159 | (11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 | ||
160 | Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch | 160 | Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch | ||
161 | ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. | 161 | ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. | ||
162 | (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur | 162 | (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur | ||
163 | vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich | 163 | vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich | ||
164 | der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, | 164 | der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, | ||
165 | den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der | 165 | den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der | ||
166 | Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich | 166 | Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich | ||
167 | ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung | 167 | ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung | ||
168 | oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu | 168 | oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu | ||
169 | vernichten. | 169 | vernichten. | ||
170 | (13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme | 170 | (13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme | ||
t | 171 | am Straßenverkehr oder Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer | t | 171 | am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer |
172 | verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster | 172 | verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster | ||
173 | Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben | 173 | Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben | ||
174 | gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die | 174 | gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die | ||
175 | Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen | 175 | Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen | ||
176 | darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach | 176 | darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach | ||
177 | § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, | 177 | § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, | ||
178 | Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die | 178 | Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die | ||
179 | Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder | 179 | Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder | ||
180 | in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung | 180 | in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung | ||
181 | gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz | 181 | gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz | ||
182 | 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind | 182 | 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind | ||
183 | Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, | 183 | Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, | ||
184 | berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a | 184 | berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a | ||
185 | Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen. | 185 | Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen. | ||
186 | (14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten | 186 | (14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten | ||
187 | Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer | 187 | Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer | ||
188 | Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese | 188 | Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese | ||
189 | Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 | 189 | Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 | ||
190 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei | 190 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei | ||
191 | der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten. | 191 | der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten. | ||
192 | (15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung | 192 | (15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung | ||
193 | der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, | 193 | der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, | ||
194 | muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des | 194 | muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des | ||
195 | Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei | 195 | Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei | ||
196 | der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt | 196 | der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt | ||
197 | im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer | 197 | im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer | ||
198 | des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende | 198 | des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende | ||
199 | Fahrerlaubnis besitzt. | 199 | Fahrerlaubnis besitzt. | ||
200 | (16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein | 200 | (16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein | ||
201 | entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem | 201 | entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem | ||
202 | Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz | 202 | Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz | ||
203 | 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder | 203 | 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder | ||
204 | Einrichtungen, der | 204 | Einrichtungen, der | ||
205 | 1. | 205 | 1. | ||
206 | das 30. Lebensjahr vollendet hat, | 206 | das 30. Lebensjahr vollendet hat, | ||
207 | 2. | 207 | 2. | ||
208 | mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt | 208 | mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt | ||
209 | und | 209 | und | ||
210 | 3. | 210 | 3. | ||
211 | zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister | 211 | zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister | ||
212 | mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist, | 212 | mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist, | ||
213 | begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht | 213 | begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht | ||
214 | zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 | 214 | zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 | ||
215 | erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim | 215 | erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim | ||
216 | Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist | 216 | Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist | ||
217 | durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- | 217 | durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- | ||
218 | und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs | 218 | und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs | ||
219 | berechtigten Personen auszuhändigen ist. | 219 | berechtigten Personen auszuhändigen ist. |
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