Lade...
Lade...
Sie können sich § 12 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Höchstbeträge | Höchstbeträge | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Ersatzpflichtige haftet | f | 1 | (1) Der Ersatzpflichtige haftet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch | 3 | im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch | ||
4 | dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei | 4 | dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei | ||
5 | Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder | 5 | Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder | ||
n | 6 | vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag von | n | 6 | vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen |
7 | insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen | 7 | Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen | ||
8 | Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des | 8 | Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht | ||
9 | befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht | 9 | sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der | ||
10 | beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete | 10 | Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um | ||
11 | oder verletzte beförderte Person; | 11 | 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere | 13 | im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere | ||
14 | Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million | 14 | Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million | ||
15 | Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder | 15 | Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder | ||
t | 16 | vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a, nur bis zu einem Betrag von | t | 16 | vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen |
17 | insgesamt zwei Millionen Euro. | 17 | Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen | ||
18 | Euro. | ||||
18 | Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als | 19 | Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als | ||
19 | Schadensersatz zu leistenden Rente. | 20 | Schadensersatz zu leistenden Rente. | ||
20 | (2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben | 21 | (2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben | ||
21 | Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten | 22 | Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten | ||
22 | Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem | 23 | Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem | ||
23 | Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. | 24 | Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.