Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die
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Anwendung der Regelungen des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108)
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nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf
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die Entwicklung des autonomen Fahrens, die Vereinbarkeit mit
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Datenschutzvorschriften sowie die aufgrund von Erprobungsgenehmigungen im
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Sinne des § 1i Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse auf wissenschaftlicher
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Grundlage in nicht personenbezogener Form evaluieren und den Deutschen
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Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. Sofern
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erforderlich, soll das Bundesministerium für Verkehr und digitale
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Infrastruktur die Evaluierung zu einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt bis
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zum Jahr 2030 erneut durchführen.
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