(1) Ist in einem Kraftfahrzeug eine automatisierte oder autonome Fahrfunktion
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verbaut, die in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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anzuwendenden Vorschriften nicht beschrieben ist, so ist die Erteilung einer
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Genehmigung für den Betrieb dieses Kraftfahrzeugs nach den einschlägigen
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Genehmigungsvorschriften unter Außerachtlassung der automatisierten oder
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autonomen Fahrfunktion nur zulässig, wenn bei Deaktivierung der
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automatisierten oder autonomen Fahrfunktion die Einflussnahme dieser
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Fahrfunktionen auf die genehmigten Systeme ausgeschlossen ist.
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(2) Die Aktivierung einer automatisierten oder autonomen Fahrfunktion im
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Sinne des Absatzes 1 in einem zugelassenen Kraftfahrzeug für den Betrieb
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dieser Funktionen im öffentlichen Straßenverkehr im Geltungsbereich dieses
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Gesetzes darf nur auf der Grundlage einer besonderen durch das Kraftfahrt-
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Bundesamt erteilten Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung darf nur
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erteilt werden, sofern die Fahrfunktion genehmigungsfähig gemäß § 1a Absatz 3,
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§ 1e Absatz 2 oder anderer einschlägiger Genehmigungsvorschriften ist. Das
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Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht die insofern zu beachtenden technischen
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Anforderungen.
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