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Sie können sich § 1f StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion | |||||
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t | t | 1 | Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer | ||
2 | Fahrfunktion |
Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ist zur | ||
2 | Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit des | ||||
3 | Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu | ||||
4 | treffen. Er hat | ||||
5 | 1. | ||||
6 | die regelmäßige Wartung der für die autonome Fahrfunktion erforderlichen | ||||
7 | Systeme sicherzustellen, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | Vorkehrungen zu treffen, dass die sonstigen, nicht an die Fahrzeugführung | ||||
10 | gerichteten Verkehrsvorschriften eingehalten werden und | ||||
11 | 3. | ||||
12 | zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Technischen Aufsicht erfüllt werden. | ||||
13 | (2) Die Technische Aufsicht über ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion | ||||
14 | ist verpflichtet, | ||||
15 | 1. | ||||
16 | ein alternatives Fahrmanöver nach § 1e Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 zu | ||||
17 | bewerten und das Kraftfahrzeug hierfür freizuschalten, sobald ihr ein solches | ||||
18 | optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar durch das Fahrzeugsystem angezeigt | ||||
19 | wird, die vom Fahrzeugsystem bereitgestellten Daten ihr eine Beurteilung der | ||||
20 | Situation ermöglichen und die Durchführung des alternativen Fahrmanövers nicht | ||||
21 | die Verkehrssicherheit gefährdet, | ||||
22 | 2. | ||||
23 | die autonome Fahrfunktion unverzüglich zu deaktivieren, sobald dies optisch, | ||||
24 | akustisch oder sonst wahrnehmbar durch das Fahrzeugsystem angezeigt wird, | ||||
25 | 3. | ||||
26 | Signale der technischen Ausrüstung zum eigenen Funktionsstatus zu bewerten | ||||
27 | und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung einzuleiten und | ||||
28 | 4. | ||||
29 | unverzüglich Kontakt mit den Insassen des Kraftfahrzeugs herzustellen und | ||||
30 | die zur Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen einzuleiten, wenn das | ||||
31 | Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzt wird. | ||||
32 | (3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion hat | ||||
33 | 1. | ||||
34 | über den gesamten Entwicklungs- und Betriebszeitraum des Kraftfahrzeugs | ||||
35 | gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und der zuständigen Behörde nachzuweisen, | ||||
36 | dass die elektronische und elektrische Architektur des Kraftfahrzeugs und die | ||||
37 | mit dem Kraftfahrzeug in Verbindung stehende elektronische und elektrische | ||||
38 | Architektur vor Angriffen gesichert ist, | ||||
39 | 2. | ||||
40 | eine Risikobeurteilung für das Kraftfahrzeug vorzunehmen und gegenüber dem | ||||
41 | Kraftfahrt-Bundesamt und der zuständigen Behörde nachzuweisen, wie die | ||||
42 | Risikobeurteilung durchgeführt wurde und dass kritische Elemente des | ||||
43 | Kraftfahrzeugs gegen Gefahren, die im Rahmen der Risikobeurteilung festgestellt | ||||
44 | wurden, geschützt werden, | ||||
45 | 3. | ||||
46 | eine für das autonome Fahren ausreichend sichere Funkverbindung | ||||
47 | nachzuweisen, | ||||
48 | 4. | ||||
49 | für jedes Kraftfahrzeug eine Systembeschreibung vorzunehmen, ein | ||||
50 | Betriebshandbuch zu erstellen und gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und im | ||||
51 | Betriebshandbuch verbindlich zu erklären, dass das Kraftfahrzeug die | ||||
52 | Voraussetzungen nach § 1e Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt, | ||||
53 | 5. | ||||
54 | für das Kraftfahrzeug eine Schulung für die am Betrieb beteiligten Personen | ||||
55 | anzubieten, in der die technische Funktionsweise insbesondere im Hinblick auf | ||||
56 | die Fahrfunktionen und die Aufgabenwahrnehmung der Technischen Aufsicht | ||||
57 | vermittelt werden, und | ||||
58 | 6. | ||||
59 | sobald er Manipulationen am Kraftfahrzeug oder an dessen elektronischer oder | ||||
60 | elektrischer Architektur oder an der mit dem Kraftfahrzeug in Verbindung | ||||
61 | stehenden elektronischen oder elektrischen Architektur erkennt, insbesondere bei | ||||
62 | einem unerlaubten Zugriff auf die Funkverbindungen des Kraftfahrzeugs, diese | ||||
63 | unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt und der nach Bundes- oder Landesrecht | ||||
64 | zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung | ||||
65 | zusteht, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
66 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mitzuteilen und erforderliche | ||||
67 | Maßnahmen einzuleiten. |
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