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Sie können sich § 1e StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage | |||||
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t | t | 1 | Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und | ||
2 | Anfechtungsklage |
Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels autonomer Fahrfunktion ist | ||
2 | zulässig, wenn | ||||
3 | 1. | ||||
4 | das Kraftfahrzeug den technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 entspricht, | ||||
5 | 2. | ||||
6 | für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis nach Absatz 4 erteilt worden | ||||
7 | ist, | ||||
8 | 3. | ||||
9 | das Kraftfahrzeug in einem von der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen | ||||
10 | Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, von | ||||
11 | der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
12 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes genehmigten, festgelegten | ||||
13 | Betriebsbereich eingesetzt wird und | ||||
14 | 4. | ||||
15 | das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 1 | ||||
16 | Absatz 1 zugelassen ist. | ||||
17 | Ein Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1h und die Zulassung im Übrigen gemäß | ||||
18 | § 1 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt. | ||||
19 | (2) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion müssen über eine technische | ||||
20 | Ausrüstung verfügen, die in der Lage ist, | ||||
21 | 1. | ||||
22 | die Fahraufgabe innerhalb des jeweiligen festgelegten Betriebsbereichs | ||||
23 | selbstständig zu bewältigen, ohne dass eine fahrzeugführende Person in die | ||||
24 | Steuerung eingreift oder die Fahrt des Kraftfahrzeugs permanent von der | ||||
25 | Technischen Aufsicht überwacht wird, | ||||
26 | 2. | ||||
27 | selbstständig den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu | ||||
28 | entsprechen und die über ein System der Unfallvermeidung verfügt, das | ||||
29 | a) | ||||
30 | auf Schadensvermeidung und Schadensreduzierung ausgelegt ist, | ||||
31 | b) | ||||
32 | bei einer unvermeidbaren alternativen Schädigung unterschiedlicher | ||||
33 | Rechtsgüter die Bedeutung der Rechtsgüter berücksichtigt, wobei der Schutz | ||||
34 | menschlichen Lebens die höchste Priorität besitzt, und | ||||
35 | c) | ||||
36 | für den Fall einer unvermeidbaren alternativen Gefährdung von Menschenleben | ||||
37 | keine weitere Gewichtung anhand persönlicher Merkmale vorsieht, | ||||
38 | 3. | ||||
39 | das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risikominimalen Zustand zu | ||||
40 | versetzen, wenn die Fortsetzung der Fahrt nur durch eine Verletzung des | ||||
41 | Straßenverkehrsrechts möglich wäre, | ||||
42 | 4. | ||||
43 | im Fall der Nummer 3 der Technischen Aufsicht selbstständig | ||||
44 | a) | ||||
45 | mögliche Fahrmanöver zur Fortsetzung der Fahrt vorzuschlagen sowie | ||||
46 | b) | ||||
47 | Daten zur Beurteilung der Situation zu liefern, damit die Technische | ||||
48 | Aufsicht über eine Freigabe des vorgeschlagenen Fahrmanövers entscheiden kann, | ||||
49 | 5. | ||||
50 | ein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes Fahrmanöver zu überprüfen und | ||||
51 | dieses nicht auszuführen, sondern das Kraftfahrzeug selbstständig in einen | ||||
52 | risikominimalen Zustand zu versetzen, wenn das Fahrmanöver am Verkehr | ||||
53 | teilnehmende oder unbeteiligte Personen gefährden würde, | ||||
54 | 6. | ||||
55 | eine Beeinträchtigung ihrer Funktionalität der Technischen Aufsicht | ||||
56 | unverzüglich anzuzeigen, | ||||
57 | 7. | ||||
58 | ihre Systemgrenzen zu erkennen und beim Erreichen einer Systemgrenze, beim | ||||
59 | Auftreten einer technischen Störung, die die Ausübung der autonomen Fahrfunktion | ||||
60 | beeinträchtigt, oder beim Erreichen der Grenzen des festgelegten | ||||
61 | Betriebsbereichs das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risikominimalen | ||||
62 | Zustand zu versetzen, | ||||
63 | 8. | ||||
64 | jederzeit durch die Technische Aufsicht oder durch Fahrzeuginsassen | ||||
65 | deaktiviert zu werden und im Falle einer Deaktivierung das Kraftfahrzeug | ||||
66 | selbstständig in den risikominimalen Zustand zu versetzen, | ||||
67 | 9. | ||||
68 | der Technischen Aufsicht das Erfordernis der Freischaltung eines | ||||
69 | alternativen Fahrmanövers, der Deaktivierung mit ausreichender Zeitreserve sowie | ||||
70 | Signale zum eigenen Funktionsstatus optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar | ||||
71 | anzuzeigen und | ||||
72 | 10. | ||||
73 | ausreichend stabile und vor unautorisierten Eingriffen geschützte | ||||
74 | Funkverbindungen, insbesondere zur Technischen Aufsicht, sicherzustellen und das | ||||
75 | Kraftfahrzeug selbstständig in einen risikominimalen Zustand zu versetzen, wenn | ||||
76 | diese Funkverbindung abbricht oder darauf unerlaubt zugegriffen wird. | ||||
77 | (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist es im | ||||
78 | Falle sonstiger Beeinträchtigungen, die dazu führen, dass die technische | ||||
79 | Ausrüstung die Fahraufgabe nicht selbstständig bewältigen kann, auch | ||||
80 | ausreichend, wenn | ||||
81 | 1. | ||||
82 | die technische Ausrüstung in der Lage ist sicherzustellen, dass alternative | ||||
83 | Fahrmanöver durch die Technische Aufsicht vorgegeben werden können, | ||||
84 | 2. | ||||
85 | die alternativen Fahrmanöver gemäß Nummer 1 durch die technische Ausrüstung | ||||
86 | selbstständig ausgeführt werden und | ||||
87 | 3. | ||||
88 | die technische Ausrüstung in der Lage ist, die Technische Aufsicht mit | ||||
89 | ausreichender Zeitreserve optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar zur Vorgabe | ||||
90 | eines Fahrmanövers aufzufordern. | ||||
91 | (4) Liegen die technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und die | ||||
92 | Erklärung des Herstellers nach § 1f Absatz 3 Nummer 4 vor, erteilt das | ||||
93 | Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers eine Betriebserlaubnis für ein | ||||
94 | Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion. Laufende Genehmigungsverfahren, | ||||
95 | die sachlich unter § 1d bis § 1g fallen und in denen der Antrag auf Erteilung | ||||
96 | einer Betriebserlaubnis inklusive einer Ausnahmegenehmigung bereits gestellt | ||||
97 | worden ist, bleiben unberührt. | ||||
98 | (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme | ||||
99 | einer Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion haben | ||||
100 | keine aufschiebende Wirkung. | ||||
101 | (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme | ||||
102 | einer Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs haben keine | ||||
103 | aufschiebende Wirkung. |
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