(1) Ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes ist
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ein Kraftfahrzeug, das
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1.
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die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem
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festgelegten Betriebsbereich erfüllen kann und
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2.
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über eine technische Ausrüstung gemäß § 1e Absatz 2 verfügt.
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(2) Ein festgelegter Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den
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örtlich und räumlich bestimmten öffentlichen Straßenraum, in dem ein
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Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion bei Vorliegen der Voraussetzungen
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gemäß § 1e Absatz 1 betrieben werden darf.
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(3) Technische Aufsicht eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im
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Sinne dieses Gesetzes ist diejenige natürliche Person, die dieses
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Kraftfahrzeug während des Betriebs gemäß § 1e Absatz 2 Nummer 8 deaktivieren
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und für dieses Kraftfahrzeug gemäß § 1e Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3
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Fahrmanöver freigeben kann.
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(4) Risikominimaler Zustand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, in dem
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sich das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion auf eigene Veranlassung oder
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auf Veranlassung der Technischen Aufsicht an einer möglichst sicheren Stelle
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in den Stillstand versetzt und die Warnblinkanlage aktiviert, um unter
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angemessener Beachtung der Verkehrssituation die größtmögliche Sicherheit für
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die Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmende und Dritte zu gewährleisten.
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