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Sie können sich § 64 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
(2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern.
Gemeinsame Vorschriften | Gemeinsame Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des | f | 1 | (1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des |
2 | Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr | 2 | Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr | ||
3 | vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen | 3 | vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen | ||
4 | folgende weitere Daten zu übermitteln: | 4 | folgende weitere Daten zu übermitteln: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Geburtsname, | 6 | Geburtsname, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Familienname, | 8 | Familienname, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Vornamen, | 10 | Vornamen, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Tag der Geburt, | 12 | Tag der Geburt, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | Geburtsort, | 14 | Geburtsort, | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | Geschlecht, | 16 | Geschlecht, | ||
17 | 7. | 17 | 7. | ||
18 | Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst | 18 | Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst | ||
19 | hat, sowie | 19 | hat, sowie | ||
20 | 8. | 20 | 8. | ||
21 | Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts. | 21 | Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts. | ||
22 | Enthält das Fahreignungsregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine | 22 | Enthält das Fahreignungsregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine | ||
23 | Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu | 23 | Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu | ||
24 | vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten | 24 | vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten | ||
25 | Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese | 25 | Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese | ||
26 | Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu | 26 | Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu | ||
27 | vernichten. | 27 | vernichten. | ||
28 | (2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht | 28 | (2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht | ||
29 | Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen | 29 | Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen | ||
30 | zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt | 30 | zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt | ||
31 | werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern. | 31 | werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern. | ||
t | t | 32 | (3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI sind für den Zugang zu amtlichen | ||
33 | Informationen abschließend. |
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